BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/14 vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesge richts Hamm vom 10. April 2014 - I - 24 U 98/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. 1. Die in Indonesien ansässige Klägerin nimmt die Beklagte aus einem am 15. Juni 2011 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Vertriebsleistu n- gen in O stasien in Anspruch. Die Klägerin sollte ein monatliches Pauschalhon o- Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten als Vertriebsleiter angestellt. Er hatte sich mit der Beklagte n darauf verständigt, dass er mon - und Wei h- nachtsgeld sowie ein Betriebsfahrzeug erhalten sollte. Um Sozialversich e- 1 - 3 - rungsbeiträge zu sparen, schlossen die Beteiligten unter dem 27. April 2011 einen Arbeitsvertrag, der einen Monatslohn lediglich in Höhe von 3 vo r- sah. Weiter schlossen die Klägerin und die Beklagte den vorgenannten Vertra g, der die nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommene weitere Vergütung für die Tätigkeit ihres Ehemannes umfassen sollte. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 31. Dezember 2011. Sie verlangt von der Beklagten das Honorar für den Zeitraum vom 1. vorgerichtlicher Anwaltskosten 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es au s- ge führt, die insoweit darlegungspflichtige Klägerin habe nicht substantiiert vo r- getragen, welche konkreten Vertriebsleistungen sie in dem fraglichen Zeitraum erbracht habe. Soweit sie in ihren Schriftsätzen vom 14. August 2012 und vom 8. Februar 2013, ohne d ass dies bestritten worden sei, vorgetragen habe , die Pauschalvergütung sei im allseitigen Einvernehmen als verdecktes Gehalt des bei der Beklagten angestellten Ehemanns der Klägerin vereinbart worden, ohne dass sie eine eigene Gegenleistung geschuldet hab e, sei die Vereinbarung g e- mäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 SchwarzArbG unwirk sam. 3. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit ihrer ebenfalls fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung hat sie vorg e- bracht: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein unter Ve r- stoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zustande gekommener Arbeitsvertrag nicht insgesamt unwirksam. Lediglich die Abrede der Vertrag s- parteien, anteilige Steuern und Sozialversicherungs beiträge nicht abzuführen , sei nichtig. Auch sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten 2 3 4 - 4 - insgesamt nichtig. De r Ehemann der Klägerin habe mit Zustimmung zu dem von ihm ausgehandelten Vertrag vom 15. J uni 2011 seinen Vergütungsa n- spruch als Arbeitnehmer an die Klägerin abgetreten. Rein vorsorglich trete er seine Forderung erneut ab. Selbst wenn man mit dem Land - gericht unterstelle, der Vertrag vom 15. Juni 2011 sei nichtig, habe die Beklagte das Rechtsgeschäft gemäß § 141 BGB be stätigt , indem sie regelmäßige Za h- lungen vorgenommen habe. Das B erufungsgericht hat das Rechtsmittel der Kl ägerin als unzulässig verworfen, weil sie die tragende Begründung des Landgerichts zur Nichtigkeit der Vereinbarung vom 15. Juni 2011 im Verhältnis der Parteien zueinander nicht angegriffen habe. Soweit sie ihre Ansprüche nunmehr auf eine Abtretung von arbeitsrechtlichen Gehaltsansprüchen durch ihren Ehemann stütze, sei sie durch das klageabweisende Urteil nicht beschwert, da im Wege der Klageänd e- rung aus schließlich ein neuer Anspruch zur Entscheidung gestellt wer de. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die arbeitsve r- traglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagte n und ihrem Ehemann beziehe, könne sie nicht mit Erfolg geltend mach en, dass sie ihren Anspruch bereits in erster Instanz hierauf gestützt habe. Es sei insbesondere nicht nac h- vollziehbar, wenn sie nunmehr vortrage, diese Ansprüche seien bereits in der Vereinbarung vom 15. Juni 2011, an der ihr Ehemann nicht im eigenen Name n beteiligt gewesen sei, abgetreten worden. Dieser Vertrag enthalte weder au s- drücklich noch seinem Sinn nach irgendwelche Abtretungsvereinbarungen, sondern habe neben dem Arbeitsvertrag zu einem Geldfluss führen sollen, den die Klägerin für Leistungen ihre s Ehemanns habe entgegennehmen sollen. F ür ihr vom Wortlaut der Vereinbarung nicht gedecktes Verständnis habe sie in er s- ter Instanz nichts vorgetragen. Dass ihr Ehemann mit seiner Zustimmung zu 5 6 - 5 - dem Vertrag seinen Vergütungsanspruch als Arbeitnehmer an sie abgetreten habe, werde erstmals in der Berufungsbegründung behauptet. Die Einwendung der Klägerin, jedenfalls sei das Rechtsgeschäft mit der Wirkung des § 141 BGB bestätigt worden, beziehe sich ebenfalls nicht auf den zwischen den Parteien geschlossene n Vertrag, sondern auf das Arbeitsrecht s- verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte s owie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Recht s- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Re chtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungs - vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip). Das Berufungsgericht hat die in § 52 0 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschri e- benen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. 7 8 9 10 - 6 - a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegrü ndung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsäch lichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und daz u die Gründe anzugeben, aus d e- nen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung herl eitet. Zur Darlegung der Fehler haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil au s der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen we r- den nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rech tsprechung, vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12 m. umfangr. w.N.). b) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ihre Ausführungen, mit d e- nen sie geltend macht , das Landgericht habe § § 134, 138 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG zu Unrecht angewandt, beziehen sich auf einen tr a- genden Grund, aus dem die erste Instanz den auf den Vertrag vom 15. Juni 2011 gestützten Klageanspruch für unbegr ündet erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich die Angriffe der Berufung sehr wohl gegen die rechtliche Würdigung des zwischen den Parteien geschloss e- nen Vertrags und betreffen keineswegs nur den - nicht streitgegenständlich en - 11 12 - 7 - Arbeitsvertrag, der zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossen wurde. Der Kern des Vorbringens der Klägerin geht nämlich, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, dahin, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wona ch ein unter Verstoß gegen das Schwarzarbeit s- bekämpfungsgesetz zustande gekommener Arbeitsvertrag nicht nichtig se i, auch auf den streitgegenständlichen Vertrag anzuwenden sei, durch den der Arbeitsvertrag durch eine weitere, mit einer anderen Person geschlossene Ve r- gütungsabrede ergänzt werde, um auf diese Weise anfallende Sozialversich e- rungsbeiträge zu vermeiden. D er Umstand, dass in der Berufungsbegründung der Klägerin erstmals von ei ner (Teil - )Abtretung der Vergütungsforderung ihres Ehegatten bezi e- hungsweise von einer " vorsorglich " erneut erklärten Abtretung die Rede ist , rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Sicht - weise. D ie Klägerin hat, worauf die Beschwerde zutreffend hingewiesen hat, bereits in ihrem erstinstanzlichen Schrift satz vom 8. Februar 2013 vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten sei im Rahmen der Vertragsgespräche mit der Beklagten auf die Idee gekommen, ein en Teil der Vergütung d es Ehemanns " auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag " mit der Klägerin " zu übertragen " . Alle drei Beteiligten hätten daraufhin die entsprechenden Verträge ge schlossen. Daraus lässt sich hinreichend deutlich entnehmen , dass die Klägerin, auch wenn ihr Vortrag hi nsichtlich der rechtli chen Einordnung nicht völlig stimmig erscheinen mag, im Berufungsverfahren nicht etwa im Wege der Klageänd e- rung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellen will . Damit ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO e n t- sprochen. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben 13 14 - 8 - und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, damit sie über die B e- gründetheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 O 214/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2014 - I - 24 U 98/13 -
Full & Egal Universal Law Academy