ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB3 0.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/19 vom 6. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie d ie Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. April 2019 - 1 W 132/19 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Mai 2019 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefocht ene Entschei- dung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statth aft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich b estimmt ist oder das Be- schwerde gericht es in dem angefochtenen Besch luss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werd en, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. N ovember 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). 1 2 - 3 - Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Eing aben in dieser Sache nicht rechnen kann. Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 26.02.2019 - 4 O 23/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.04.2019 - 1 W 132/19 - 3
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