ECLI:DE:BGH:2019:290519BIZB30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 30/19 vom 29. Mai 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K och , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der An- tragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ge- gen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Voll- streckbarerklärung eines aus ländischen Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den " die Personengesellschaft D . DO . INDUSTRIE - UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland [ ] , vertreten durch D o. I . D . " zur Zahlung von 86.347,17 von 14.931,60 desgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erk lärt. Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvoll- streckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzus tellen. 1 2 - 3 - II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicher- heitsleistung stattfindet. 2. Bei der Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag sind die widerstr eitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander ab- zuwägen und dabei au ch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regel- fall nicht in Betracht. Bei der Inter essenabwägung im Übrigen räumt das gesetz- liche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegen über das Schutzinteresse des Schuldners überwie- gen, bedarf es hierfür besonderer Gründe ( BGH, Beschluss vom 25. September 2018 I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN ). 3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der A ntragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde bislang nicht begründet. A us dem Vortrag des Antragsgegners im Einstellungsantrag ergibt sich keine Erfolgsaussicht für seine Rechtsbeschwerde. Die se ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Z PO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts 3 4 5 6 - 4 - über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Der Antragsgegner hat aber nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist , weil die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Der Antragsgegner macht vergeblich geltend, die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts, weil das Ob erlandesgericht seinen Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzel- fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entwed er überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- scheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verf ahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dies er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offen- sichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17 , SchiedsVZ 201 8 , 192 Rn. 5 mwN). bb) D er Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe sich mit seinem Vorbringen, die D . Do . Industrie - und Handelsvertretung sei aufgrund der Abmeldung ihres Gewerbes in Deutschland nach ru mänischem Verfahrensrecht nicht partei - und prozessfähig gewesen, nicht hinreichend aus- einandergesetzt. Es habe lediglich auf die Ausführungen des Schiedsgerichts zum Einwand fehlender Prozessfähigkeit verwiesen und diese als jedenfalls 7 8 9 - 5 - vertretbar bezeichn et. Eine eigene Prüfung der Verfahrensrüge des Antrags- gegners habe es damit nicht vorgenommen und auch nicht die angebotenen Beweise erhoben. Damit hat der Antragsgegner keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragsgegners zur Kenntnis ge- nommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Es hat den Ein- wand des Antragsgegners allerdings zurückgewiesen , die D . Do . Industrie - und Handelsvertretung sei während der gesamten Verfahrensdauer vor dem Schi edsgericht prozessunfähig gewesen, weil sie ihr Gewerbe am 9. September 2016 abgemeldet habe . Zur Begründung hat es zunächst auf die Erwägungen des Schiedsgerichts i m Verhandlung sprotokoll vom 20. Februar 2017 sowie im Schiedsspruch verwiesen. Danach besta nden für das Schiedsgericht schon deshalb keine Zweif el an der Prozessfähigkeit der D . Do . Industrie - und Han delsvertretung , weil der Schiedsantrag der Antragstellerin bereits am 22. Juli 2016 und damit deutlich vor der Abmeldung des Gewerbes am 9. September 2016 eingereicht worden sei. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zur Begründung ausgeführt, Partei des Schiedsgerichtsverfahrens sei nicht die D. Do . Industrie - und Handelsvertretung als eine eigenständige juristische Person gewesen , sondern der Antragsgegner selbst, der lediglich unter seiner bis da hin genutzten Firma verklagt worden sei. Danach hat das Oberlandesge- richt die Rüge des Antragsgegners auch deshalb nicht für begründet erachtet, weil es sich bei de m Antragsgegner nicht u m eine juristische, sondern um eine natürliche Person handelt . Dass eine natürliche Person nach rumänischem Recht ihre Prozessfähigkeit durch eine Gewerbeabmeldung ve rliert, hat der An- tragsgegner nicht geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Verfahr ens- rüge des Antragsgegners damit geprüft. 10 11 - 6 - cc) Der Antragsgegner macht weiter geltend, das Oberlandesgericht ha- be seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegenforderung benannten Zeugen nicht vernommen habe. Auch damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht konnte nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner behauptet e Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen in Höhe von 55.193,29 fahren erklärt worden ist . Es hat angenommen, d er Antragsgegner sei auch der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2019 nicht nachgekommen, kon kret vorzutragen , dass und wie die Aufrechnung erklärt worden sei. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit sich der Antragsgegner für die Aufrechnung ge- genüber dem Oberlandesgericht auf seine Stellungnahme im Schiedsverfahren vom 23. November 2016 berufen hat, ergibt sich da raus keine Aufrechnung. Bei d i e se r Stellungnahme handelt es sich um die Klageerwiderung des Antrags- gegners im Schiedsverfahren, deren deutsche Übersetzung als Anlage RB 4 vorgelegt worden ist. Dort wird unter der Überschrift " III. Einrede hinsichtlich der Verjährung des materiellen Rechts auf Vornahme von Handlungen " ausgeführt, der Antragsgegner habe im Dezember 2012 vier Rechnungen " aus der Erfül- lung der Handelsbeziehungen zwischen den Parteien " über den Gesamtbetrag von 55.193,29 ges andt ; diese habe die Rechnungen nicht zurückgeschickt und auch nicht bezahlt. Diesen Ausführungen ist keine Erklärung einer Aufrechnung zu entnehmen. Danach konnte das Oberlandesge- richt von der Vernehmung de s zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringe ns benannten Zeugen absehen, ohne damit den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör zu verletzen. 12 - 7 - b) Der Antragsgegner macht ferner ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Anwendung von § 319 ZPO im R ahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 ZPO aufzu- stellen. D as Rubrum eines Schiedsspruch s könne zwar grundsätzlich auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung berichtigt werden. Bei der Berichtigung müsse es sich aber um eine schlicht e Konkretisierung oder eine berichtigende Auslegung des Tenors des Schiedsspruchs handeln. Bei der Bezeichnung der Schiedsbeklagten im Schiedsspruch handele es sich indessen nicht um eine solche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Die Personen, die im Rubrum des Schiedsspruchs als Beklagter und im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Antragsgegner bezeichnet seien, seien verschieden. Schieds- beklagte sei ausweislich des Tenors des angefochtenen Beschlusses die " Per- sonengesellschaft D . DO . INDUSTRIE - UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland [...], vertreten durch Do . l . D . " , also eine Personenge- sell schaft. Antragsgegnerin sei nach dem Rubrum des angefochtenen Be- schlusses dagegen die " D . Do . Industrie - und Handelsvert retung, Inhaber I . D . Do . " , also ein Kaufmann unter seiner Firma. Damit hat der Antragsgegner keinen Erfolg. Der Streitfall bietet entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Gelegenheit, Leitsätze zur Anwendung von § 319 ZPO im Rahmen des Vo llstreckbarerklärungsverfahrens gemäß § 1061 ZPO aufzustellen. Das Oberlandesgericht hat das Rubrum des Schieds- spruchs nicht berichtigt. Es hat das Rubrum des Schiedsspruchs vielmehr dahin ausgelegt, dass die darin als Beklagte aufgeführte " Personengesells chaft D . DO . INDUSTRIE - UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland [ ] , vertreten durch Do . I . D . " den Antragsgegner be - zeichne, da es eine Personengesellschaft als von dem dahinterstehenden Antragsgegner getrennte juristische Einheit z u keinem Zeitpunkt gegeben habe. 13 14 - 8 - Die Firma " D . Do . Industrie - und Handelsvertretung " sei der Name, unter dem der Antragsgegner bis zur Abmeldung seines Gewerbes im Geschäftsver- kehr aufgetreten sei (§ 17 Abs. 1 HGB). Es handele sich dabei nicht um un ter- schiedliche Personen. c) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, der Rechtsstreit biete dem Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung von Verfahrensrügen im Sinne von § 1061 ZPO, Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ eine vollständige eigene Prüfung vornehmen m üsse und sich nicht mit der Prüfung begnügen d ürfe , ob die Rechtsauffassung des Schiedsge- richts vertretbar oder plausibel sei . Das Oberlandesgericht hat e ntgegen der Darstellung des Antragsgegners die Rüge des Antragsgegners eigenständig geprüft , die D . Do . Industrie - und Handelsvertretung sei aufgrund der Ab- meldung ihres Gewerbes in Deutschland nach rumänischem Verfahrensrecht nicht partei - und prozessfähig gewesen (vgl. oben II 3 a bb). 4 . Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde k eine Ein- stellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicher ung vom 17. Mai 2019 sei- nen Vortrag glaubhaft gemacht hat, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, von ihr beigetriebene Geldmittel zurückzuzahlen. Es kann daher offenbleiben, ob ihm bei einer Vollstreckung des angegriffene n Beschlusses Nachteile drohen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OL G Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - I - 4 Sch 7/18 - 15 16
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