BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/02 vom 24. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten a ls unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 Gründe: I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 A b - lehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landg e - richt M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefocht e - nen Beschluß als unzulässig verworfen. - 3 - II. 1. Die gegen die Entsch eidung des Oberlandesgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulssig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefllen zulssig. Der vorliegende Fall gehrt nicht zu diesen Ausnahmefllen. 2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahm s - weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" z u - lût, sind nicht gegeben. Hierzu mûte die angefochtene Entscheidung "grei f - bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverei n - bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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