BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/02 vom 24. Januar 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 29. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500, - - festg e - setzt. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2001 ist als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem G e - setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, - 3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausg e - gangen werden. Das Oberlandesgericht Mnchen hat sich in dem angefochtenen B e - schluû im einzelnen mit den vom Klger vorgetragenen Grnden fr eine Au s - schlieûung des Amtsrichters von der Ausbung des Richteramtes und fr eine Besorgnis der Befangenheit des Richters befaût. Der Klger zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Erwgungen des Oberlandesgerichts jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gese t - zesfremd oder gar willkrlich, unvereinbar sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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