BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/05 vom 20. Februar 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO 247 6 Abs. 2 Satz 1; BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in H366he des seiner Be-teiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haf-tungsanteil nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner au337ergerichtlichen Kos-ten verlangen (Best344tigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507). BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 25.396,85 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollm344chtigten vertreten lassen. Der Klage ist in zweiter Instanz hin-sichtlich der Beklagten 1, 3 und 4 durch Grundurteil stattgegeben worden. Ge-gen374ber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskr344ftig abgewiesen worden mit der Folge, dass der Kl344ger die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Festsetzung ange- 1 - 3 - meldet. Das Landgericht hat die Kosten - ausgenommen einen f374r das Rechts-beschwerdeverfahren irrelevanten vom Rechtspfleger abgewiesenen Ver-dienstausfall des Prozessbevollm344chtigten - antragsgem344337 gegen den Kl344ger festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Be-schwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Ziel einer Festsetzung der Kosten lediglich in H366he des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und f374hrt unter Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwer-degericht. 2 Das Oberlandesgericht h344lt in Kenntnis der gegenteiligen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in H366he des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung fest, der obsiegende Streitgenosse k366nne Erstattung entsprechend seinem Haf-tungsanteil nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beanspruchen. Zur Begr374ndung beruft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in Wahrheit von ihm nur fingierte 334bereinkunft von Streitgenossen, die sich durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster Linie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegen374ber verpflichtet sein soll, dessen Haftungsanteil nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch einen Erstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte f374r diese Annahme, mit der die gesetzliche Auslegungsregel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell au337er Kraft gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die M366glichkeit er366ffnet 3 - 4 - w374rde, auch nicht notwendige Kosten von dem Prozessgegner ersetzt zu be-kommen, nennt das Beschwerdegericht nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht "aus der Natur der Sache", weil weder in tats344chlicher noch in rechtlicher Hinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kl344ger ihm die Kosten in H366he sei-nes Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden Streitgenossen der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu, wenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach muss es bei der in 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der Kostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass f374r den obsiegenden Streitge-nossen notwendige Kosten i.S.v. 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in H366he seines Kopfteils entstanden sind. Auch die weitere Argumentation des Beschwerdegerichts geht fehl, eine den Interessen der Beklagten zu 2 abtr344gliche quotenm344337ige Teilung der ge-meinsamen Anwaltskosten f374hre dazu, dass in erster Linie dem Kl344ger die Vor-teile der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zugute k344men, obwohl die Beklagten die damit verbundenen Einschr344nkungen und Nachteile im Verh344ltnis zu Einzelvertretungen zu tragen h344tten. Zum einen handelt es sich bei dem Kostenvorteil des Kl344gers um einen rein hypothetischen, der nur im Vergleich zu der fiktiven Situation besteht, dass alle Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt h344tten. Derartige hypothetische Vorteile sind aber ohnehin nicht ma337gebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tats344chlich aus der Pro-zessf374hrung entstandenen Kosten ankommt. Zum anderen ist es unzutreffend, dass der hypothetische Vorteil allein dem Prozessgegner zugute kommt. Viel-mehr kommen den Streitgenossen die nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geringe-ren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und damit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entf344llt. Die von dem 4 - 5 - Beschwerdegericht favorisierte L366sung f374hrt dazu, dass die Beklagten in jedem Fall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig f374r sich in Anspruch nehmen wollen, w344hrend der Kl344ger so behandelt werden soll, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter ge-gen374ber. Goette Kurzwelly M374nke Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.03.2004 - 23 O 20/95 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 W 189/04 -
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