BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/07 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316, 1317) mit n344herer Begr374ndung ausgef374hrt hat, ist eine au337eror-dentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach 247 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass 247 99 AktG die weitere Beschwerde ausschlie337t und - nachdem sie bereits erfolglos die Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts ersch366pft ist. 1 Selbst wenn man den au337erordentlichen Rechtsbehelf mit der Antrags-gegnerin f374r statthaft halten wollte, w344re ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die h366chstrich- 2 - 3 - terliche Rechtsprechung fr374her formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE -
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