BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/09 vom 10. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 246 Abs. 3 Satz 6; ZPO 247247 69, 91 Abs. 1 Satz 1 Erkl344rt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsver-fahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Kla-gen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grunds344tzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlan-gen. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.135,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die beklagte Aktiengesellschaft wehrt sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zu ihren Lasten in einem Be-schlussm344ngelstreitverfahren. 1 Die Kl344gerin, die unter anderem von der Streithelferin zu 2 (k374nftig: Streithelferin) unterst374tzt worden ist, hat vor dem Landgericht eine Anfech-tungsklage gegen einen in der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Be-schluss erhoben. Diesen Beschluss haben noch weitere Kl344ger angegriffen. Die Streithelferin ist auch diesen Verfahren beigetreten. Das Landgericht hat entge-gen 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. die Verfahren nicht verbunden, sondern auf Anerkenntnisse der Beklagten im vorliegenden und in den drei weiteren Verfah-ren Anerkenntnisurteile des Inhalts erlassen, der angegriffene Beschluss werde 2 - 3 - f374r nichtig erkl344rt und die Beklagte trage die Kosten des Rechtsstreits ein-schlie337lich der Kosten der Streithelfer der Kl344gerin. 3 Die Streithelferin hat im Kostenfestsetzungsverfahren - ebenso wie in den drei Parallelsachen - beantragt, gegen die Beklagte eine 1,3-fache Verfah-rensgeb374hr, eine 1,2-fache Terminsgeb374hr, eine Auslagenpauschale von 20,00 200 und Umsatzsteuer auf die Verg374tung aus einem vom Landgericht auf 50.000,00 200 festgesetzten Streitwert, damit insgesamt einen Betrag von 3.135,65 200, festzusetzen. Das Landgericht hat dem entsprochen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit der Begr374ndung eingelegt, eine Kosten-erstattung zugunsten der Streithelferin komme nicht in Betracht, weil das Land-gericht s344mtliche Beschlussm344ngelstreitverfahren habe verbinden m374ssen und in einer dieser Parallelsachen bereits die Kosten festgesetzt worden seien. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Kostenantrag weiterverfolgt. II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht schon des-halb ohne weitere Sachpr374fung der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht gegen 247 568 Satz 1 BGB versto337en hat. 5 6 Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgem344337 besetzt war. Es hatte nach 247 568 Satz 1 ZPO mangels eines 334bertragungsbeschlusses nach 247 568 Satz 2 ZPO nicht - wie geschehen - in der Besetzung von drei Mit-gliedern mit Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden, sondern durch eines - 4 - seiner Mitglieder als origin344rem Einzelrichter. Denn die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers. 7 Das Beschwerdegericht ist aber richtig davon ausgegangen, der Rechts-sache komme nach 247 568 Abs. 2 Nr. 2, 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grunds344tzliche Bedeutung zu. Der origin344re Einzelrichter h344tte das Verfahren daher gem344337 247 568 Satz 2 ZPO auf den Senat 374bertragen m374ssen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zugestanden h344tte (BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, WM 2004, 1053 f.). Dass der Senat des Be-schwerdegerichts die 334bertragung nicht abgewartet hat, sondern ohne 334bertra-gungsbeschluss t344tig geworden ist, stellt keine unvertretbar willk374rliche Miss-achtung der gesetzlichen Regelung dar. Damit ist der Verfahrensfehler entge-gen 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf R374-ge nach 247 577 Abs. 2 Satz 3, 247 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO beachtlich (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - V ZB 46/03, Rpfleger 2004, 521). An einer sol-chen R374ge fehlt es hier. 8 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Recht zu-r374ckgewiesen. 9 a) Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es ausgef374hrt: Im Kosten-festsetzungsverfahren k366nne nicht korrigiert werden, dass das Landgericht 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umset-zung der Aktion344rsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) am 1. September 2009: 247 246 Abs. 3 Satz 6 AktG - nicht beachtet und die Ver-fahren nicht verbunden habe. Die mit der Nichtanwendung des 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. verbundene Kostenfolge k366nne die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis vermeiden, die der Streithelferin entstandenen Kosten seien keine notwendigen i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO. Da die Streithelferin auf - 5 - die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahren nicht zu verbinden, keinen Einfluss habe nehmen k366nnen, sei sie an der Geltendmachung von Kosten we-der aus Treu und Glauben noch durch das Schikaneverbot oder das Verbot ei-ner vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung der Beklagten gehindert. 10 b) Diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. aa) Da das Landgericht nicht nach 247 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. verfah-ren ist, handelt es sich bei der T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten der Streit-helferin im Verh344ltnis zu dem T344tigwerden der Prozessbevollm344chtigten in den 374brigen Verfahren um eine eigenst344ndige Angelegenheit i.S. des 247 15 RVG. Damit ist im Verh344ltnis zwischen der Streithelferin und ihren Prozessbevoll-m344chtigten eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, eine 1,2-fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer auf die Verg374tung gem344337 Nr. 7008 VV RVG angefallen, und aufgrund der rechtskr344ftig gewordenen Kostengrundent-scheidung in dem Anerkenntnisurteil steht - f374r das Kostenfestsetzungsverfah-ren bindend - fest, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind. 11 bb) Der Beitritt in diesem Verfahren - ebenso wie in den drei weiteren durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Sachen - war notwendig i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO. 12 Kosten sind in diesem Sinne notwendig, wenn eine verst344ndige und wirt-schaftlich vern374nftige Partei - gleiches gilt f374r den Streithelfer - die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich anse-hen darf. Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Ma337nahmen die kosteng374nstigste aus- 13 - 6 - zuw344hlen (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, Rpfleger 2005, 49, 50; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, Rpfleger 2004, 182; v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100). Eine Erstattung aufgewendeter Kosten setzt danach voraus, dass die aus dem Prozessrechtsverh344ltnis folgen-de Obliegenheit erf374llt ist, die Kosten m366glichst niedrig zu halten (BGH, Beschl. v. 10. November 2009 - VIII ZB 60/09, Rpfleger 2010, 162 Tz. 9; v. 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Tz. 9; v. 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Tz. 7). Diese Obliegenheit hat die Streithelferin nicht dadurch verletzt, dass sie s344mtlichen vier Verfahren beigetreten ist. Denn daf374r bestand ein sachlicher Grund. 14 Zwar reicht es im Allgemeinen aus, wenn derjenige, der die Anfechtung eines Beschlusses unterst374tzen will, nur einem Anfechtungsprozess beitritt. Er kann dann gem344337 247 69 ZPO wie ein notwendiger Streitgenosse des Kl344gers i.S. des 247 62 ZPO auftreten (vgl. Senat, BGHZ 180, 154 Tz. 5 - Wertpapierdarlehen; BGHZ 180, 9 Tz. 55 - Kirch/Deutsche Bank; BGHZ 122, 211, 240). Wenn das Verfahren - wie nach 247 246 Abs. 3 Satz 6 AktG geboten - mit den 374brigen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss gerichteten Anfechtungsprozessen verbunden wird, ist der Streithelfer an dem gesamten Verfahren beteiligt. 15 Diese Rechtsposition ist aber nicht gesichert. Wenn der Kl344ger, dem der Streithelfer beigetreten ist, seine Klage zur374cknimmt, verliert die Streithilfe ihre Wirkung (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG K366ln, NZG 2004, 46, 47 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 69 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 7. Aufl. 247 69 Rdn. 8). Das Gleiche gilt, wenn die Klage et-wa wegen Vers344umung der Anfechtungsfrist zur374ckgewiesen wird. Ist zu die-sem Zeitpunkt die einmonatige Beitrittsfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG abge- 16 - 7 - laufen, hat der Streithelfer keine M366glichkeit mehr, sich an dem Beschlussm344n-gelstreitverfahren durch erneuten Beitritt zu beteiligen. Im 334brigen muss er sei-ne Verfahrenskosten dann unabh344ngig von dem Ausgang dieses Verfahrens tragen. cc) Zu Recht ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Prozesskosten ausnahmsweise rechtsmiss-br344uchlich sein kann. Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Streithelferin hat es aber nicht festzustellen vermocht. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. 17 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Frankenthal/Pfalz, Entscheidung vom 25.11.2008 - 2 HK.O 79/08 AktG - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 09.02.2009 - 4 W 98/08 -
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