BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/09 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungs-schrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu 374berpr374-fen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden all-gemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zust344ndigen Ge-richts das Ortsverzeichnis 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverl344ssigen Verzeichnisses zu 374berpr374fen. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 3 wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. De-zember 2008 aufgehoben. Dem Beklagten zu 3 wird gegen die Vers344umung der Berufungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte zu 3 (nachfolgend nur: der Beklagte) erstrebt die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. 1 Das Urteil des Landgerichts, das der Klage im Wesentlichen stattgege-ben und die Widerklage des Beklagten abgewiesen hat, ist diesem am 10. Ok-tober 2008 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Beklagten ist am 10. November 2008 durch Telefax an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof 2 - 3 - versandt worden. Dieser hat das Telefax an das Berufungsgericht weitergelei-tet, wo es am 11. November 2008 eingegangen ist. Der Beklagte hat wegen der Vers344umung der Berufungsfrist die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: 3 In der Kanzlei seiner Prozessvertreter bestehe eine allgemeine Anwei-sung, bei fristwahrenden Schrifts344tzen eine Vorab-334bersendung durch Telefax vorzubereiten und hierf374r die entsprechende Telefaxnummer herauszusuchen. Daf374r sei regelm344337ig das Ortsverzeichnis 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 des Deutschen Anwaltsverlags zu verwenden. Vor der Absendung solle die Richtig-keit der Faxnummer erneut 374berpr374ft werden. Dabei sei anhand des Sendepro-tokolls zu kontrollieren, ob die aus dem Schriftsatz ersichtliche Faxnummer feh-lerfrei in das Faxger344t eingegeben worden sei. 4 5 Der in der Kanzlei seiner Prozessbevollm344chtigten angestellte Rechts-anwalt G. habe die Berufungsschrift vorbereitet und der Rechtsanwaltsfachan-gestellten Sch. zur Ausfertigung 374bergeben. Dabei habe er das Ortsverzeichnis 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 des Deutschen Anwaltsverlags zur Hand ge-nommen, Frau Sch. auf der aufgeschlagenen Seite die Kontaktdaten (Adresse und Telefaxnummer) des Berufungsgerichts gezeigt und ausdr374cklich darauf hingewiesen, die Faxnummer sorgf344ltig in die Berufungsschrift zu 374bertragen und die eingetragenen Daten zu 374berpr374fen. Frau Sch. habe die Faxnummer des Berufungsgerichts jedoch anhand des Eintrags bei 204Google Maps223 ermittelt. Sie habe die dort f374r das Berufungsgericht angegebene Telefaxnummer - die tats344chlich die Telefaxnummer des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei - in die Berufungsschrift 374bertragen. Die Berufungsschrift sei sp344ter Rechtsanw344ltin Dr. E. zur Unterschrift vorgelegt worden. Diese habe die Kanzleimitarbeiterin R. gebeten, die Angaben in der Berufungsschrift noch einmal zu 374berpr374fen. Frau R. habe die Faxnum- 6 - 4 - mer jedoch nicht erneut 374berpr374ft, sondern den Schriftsatz per Telefax unter Eingabe der aus dem Schriftsatz ersichtlichen Telefaxnummer versandt. So-dann habe sie die Richtigkeit der Angaben auf der Sendebest344tigung 374berpr374ft. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung versagt und hierzu ausgef374hrt: 7 Der Beklagte sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Deren Vers344umung beruhe auf einem Organisati-onsverschulden seiner Prozessvertreter, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zu-rechnen lassen m374sse. 8 Die nach dem Vorbringen des Beklagten in der Kanzlei seiner Prozess-vertreter bestehende allgemeine Anweisung, zur Kontrolle des Ausgangs von Telefaxsendungen anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die aus dem Schriftsatz ersichtliche Telefaxnummer fehlerfrei in das Faxger344t eingegeben worden sei, gen374ge nicht der erforderlichen Sorgfalt, weil Fehler bei der Ermitt-lung der in den Schriftsatz aufgenommenen Nummer dadurch nicht erkannt werden k366nnten. Eine Einzelanweisung an die Fachangestellte R., die im Sen-deprototokoll ausgewiesene Nummer noch einmal mit dem - ansonsten in der Kanzlei verwendeten - Ortsverzeichnis 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 ab-zugleichen, sei nach dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben worden. 9 Die Fristvers344umung beruhe auf diesem Organisationsmangel, weil bei einer hinreichenden Anweisung nach der Versendung des Berufungsschriftsat-zes an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Verwendung einer falschen Telefaxnummer bemerkt und der Schriftsatz noch einmal fristwahrend an das Berufungsgericht gesandt worden w344re. 10 Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, dass der Internetauftritt 204Google Maps223 keine zuverl344ssige Quelle f374r die Ermittlung von Telefaxnum-mern sei. 11 - 5 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 , 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss ver-letzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG ). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angeru-fenen Gerichts auch nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - I ZB 101/0 6 , NJW-RR 2008, 1288 Tz. 7; Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/07 , NJW 2008, 2713 Tz. 6). 12 13 Das Berufungsgericht h344tte dem Beklagten die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht versagen d374rfen. Der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (247247 233, 517 ZPO). Die Vers344umung der Berufungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden seiner Pro-zessbevollm344chtigten, das der Beklagte sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten praktizierte Aus-gangskontrolle beim Versand fristgebundener Schrifts344tze per Telefax gen374gt zwar nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (dazu 1). Das ist im Streitfall jedoch unerheblich, weil die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten eine kon-krete Einzelanweisung erteilt haben, deren Befolgung die Fristwahrung sicher-gestellt h344tte (dazu 2). 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Pro-zessbevollm344chtigte in ihrem B374ro f374r eine Ausgangskontrolle sorgen, die zu-verl344ssig gew344hrleistet, dass fristgebundene Schrifts344tze rechtzeitig abgesandt 14 - 6 - werden. Soll ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax 374bermittelt werden, ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige 334bermittlungsfeh-ler und insbesondere auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer zu 374berpr374fen. Hat der Rechtsanwalt es zul344ssigerweise einer ausreichend ausge-bildeten und zuverl344ssigen Kanzleiangestellten 374berlassen, die Faxnummer des Gerichts zu ermitteln und in den Schriftsatz einzuf374gen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschr344nken, die darin ausgedruckte Faxnum-mer mit der zuvor in den Schriftsatz eingef374gten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand eines zuverl344ssigen Verzeichnisses zu erfol-gen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermitt-lung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996 Tz. 8; Beschl. v. 17.4.2007 - XII ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5 m.w.N.). 15 Nach dem Vorbringen des Beklagten besteht in der Kanzlei seiner Pro-zessbevollm344chtigten lediglich eine allgemeine Anweisung, zur Kontrolle des Ausgangs von Telefaxsendungen anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die aus dem Schriftsatz ersichtliche Telefaxnummer fehlerfrei in das Faxge-r344t eingegeben worden ist. Das gen374gt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der erforderlichen Sorgfalt nicht, weil Fehler bei der Ermitt-lung der in den Schriftsatz aufgenommenen Nummer dadurch nicht erkannt werden k366nnen. 2. Auf Unzul344nglichkeiten der allgemeinen organisatorischen Vorkehrun-gen einer Kanzlei f374r die Ausgangskontrolle kommt es allerdings nicht an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, bei deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt gewesen w344re (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1379 Tz. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall. 16 - 7 - H344tte die Kanzleiangestellte R. die Einzelanweisung der Rechtsanw344ltin Dr. E. befolgt, die Angaben in der Berufungsschrift noch einmal zu 374berpr374fen, w344re die Berufungsfrist gewahrt worden. Der Beklagte hat zwar nicht vorgetra-gen, die Rechtsanw344ltin habe der Kanzleiangestellten die konkrete Anweisung erteilt, zur 334berpr374fung der Faxnummer ein zuverl344ssiges Verzeichnis zu ver-wenden. Einer solchen konkreten Weisung bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht. Nach dem Vorbringen des Beklagten bestand in der Kanzlei seiner Prozessbevollm344chtigten die allgemeine Wei-sung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zust344ndigen Gerichts das Ortsver-zeichnis 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 zu verwenden. H344tte die Kanzleiange-stellte die Faxnummer in der Berufungsschrift anhand dieses Verzeichnisses 374berpr374ft, h344tte sie den Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer entdeckt. 17 18 H344tte die Kanzleiangestellte die Faxnummer in der Berufungsschrift vor dem Absenden des Schriftsatzes weisungsgem344337 anhand des Ortsverzeichnis-ses 204Gerichte und Finanzbeh366rden223 374berpr374ft, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufzudecken, h344tte sie sich - wie geschehen - darauf beschr344nken d374rfen, die im Sendebericht ausge-druckte Faxnummer mit der Faxnummer in der Berufungsschrift zu vergleichen, - 8 - um Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufzusp374ren. Unter diesen Umst344n-den w344re es nicht erforderlich gewesen, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverl344ssigen Verzeichnisses zu 374berpr374fen. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 O 12066/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.12.2008 - 29 U 5157/08 -
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