BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Dezember 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts M374nchen I vom 28. Oktober 2009 dahin abge344ndert, dass weitere von der Kl344gerin an den Be-klagten zu erstattende Kosten in H366he von 493,85 200 zuz374glich Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit 30. September 2009 festgesetzt werden. Die Kl344gerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 493,85 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen das Endurteil des Landgerichts M374nchen I vom 10. Juni 2009 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass Antr344ge und Begr374ndung einem gesonderten Schriftsatz 1 - 3 - vorbehalten bleiben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 den Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung angek374ndigt. Die Kl344gerin hat ihre Be-rufung mit Schriftsatz vom 12. August 2009 begr374ndet. Nach dem Hinweis des Berufungsgerichts, es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Be-schluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen, hat die Kl344gerin mit Schrift-satz vom 21. September 2009 hierzu Stellung genommen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. September 2009 wurde die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Kl344gerin auferlegt. Der Beklagte hat beantragt, die von der Kl344gerin an ihn zu erstattenden Kosten f374r die zweite Instanz mit einer 1,6-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG festzusetzen. Das Landgericht hat jedoch nur eine 1,1-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV-RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begeh-ren weiter. 2 II. 3 Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ange-f374hrt, der Beklagte k366nne von der Kl344gerin f374r die Berufungsinstanz nur eine 1,1-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen, weil der An-trag auf Zur374ckweisung der Berufung vor Begr374ndung der Berufung nicht not-wendig im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Die Notwendigkeit ergebe sich nicht daraus, dass eine Berufungsbegr374ndung sp344ter noch einge-gangen sei. Die sp344tere Zustellung der Berufungsbegr374ndung 344ndere nichts daran, dass der zuerst gestellte Antrag letztlich keinen sachlichen Hintergrund gehabt habe und damit aus erstattungsrechtlicher Sicht unbeachtlich gewesen sei. - 4 - III. Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige, insbesondere form- und frist-gerecht eingelegte und begr374ndete (247 567 Abs. 2 ZPO, 247 575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 Wie der Bundesgerichtshof zeitlich nach der Entscheidung des Be-schwerdegerichts in gleich gelagerten F344llen entschieden hat, kommt es f374r die Erstattungsf344higkeit der 1,6-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der Rechtsmittelgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abge-geben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zur374ckweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Rechtsmittelf374hrer begr374ndet wird und anschlie337end das Berufungsgericht nach 247 522 ZPO die Berufung zur374ckweist. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abweisungsantrags noch keine Rechtsmittelbegr374n-dung vorlag, ist unbeachtlich, wenn diese sp344ter eingereicht wird; f374r die Erstat-tungsf344higkeit der angefallenen Kosten ist die zeitliche Reihenfolge der jeweili-gen Antr344ge ohne Belang (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, 5 - 5 - Rpfleger 2011, 47 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - III ZB 83/09, AGS 2011, 44 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 1. April 2009 - II ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11 f.). Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 O 6290/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.12.2009 - 11 W 2690/09 -
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