BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenan- satz vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Gründe Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kosten sind sachlich und rechnerisch richtig angesetzt; Einwendungen dagegen we r - den auch nicht erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer wir t - schaftlichen Verhältnisse zu einer Zahlung außerstande sein mag, wie sie ge l - tend macht, hätte nur bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher Antrag war nicht gestellt und hätte in der Sache auch keinen Erfolg haben kö n - nen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bundesgerichtshof nicht ver- - 3 - pflichtet, auf die Möglichkeit eines solchen Antrags und die Notwendigkeit e i - nes besonderen Antrags für das Beschwerdeverfahren hinzuweisen. Rinne Kapsa
Full & Egal Universal Law Academy