BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 247 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz gef374hrten Zivilprozess 374ber den rechtsh344ngigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach 247 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht f374r die beauftragten Prozessbevollm344chtig-ten - neben einer 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Eini-gungsgeb374hr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September 2005 abge344ndert: Die von dem Kl344ger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt. Der Kl344ger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landge-richt Konstanz eingegangenen Klage die R374ckzahlung seiner Einlageleistungen in H366he von 2.835,00 200 auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht f374hrte ein schriftliches 1 - 3 - Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Be-schluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach 247 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 200 zu tragen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 be-r374cksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemelde-te 1,3 Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 des Verg374tungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgeb374hr gem344337 Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten be-antragten 1,2 Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Ver-fahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandes-gericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtber374cksich-tigung der Terminsgeb374hr zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-lassen. 2 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach 247 278 Abs. 6 ZPO ohne m374ndliche Verhandlung eine Termins-geb374hr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach 247 128 Abs. 2 ZPO oder 247 495 a ZPO keine m374ndliche Verhandlung erfordere. 4 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 - 4 - a) In 334bereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsge-halt der das Entstehen der Terminsgeb374hr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Vari-ante 4) nicht aussch366pft. 6 Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgef374hrt: 7 "Zwar st374nde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Ausle-gung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schrift-lichen Vergleichs nur dann eine Terminsgeb374hr ausl366st, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO oder nach 247 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wort-laut legt jedoch, in 334bereinstimmung mit der 374berwiegen-den Meinung in der Literatur, die Auslegung n344her, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs f374r alle Verfahren gilt, f374r die m374ndliche Ver-handlung vorgeschrieben ist, also auch f374r den hier vorlie-genden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (247 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftli-ches Vorverfahren (247 276 ZPO) vorbereitet wird, w344hrend dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Ver-gleichs nach 247 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass f374r das Verfahren die m374ndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf an-kommen, ob der Haupttermin durch einen fr374hen ersten Termin (247 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vor-bereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung fol-gen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (247 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach 247 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV ausl366st, erg344ben sich Wertungswider-spr374che, die durch das Argument einer g374nstigen kosten- - 5 - m344337igen Erledigung f374r die Parteien nicht ausger344umt wer-den k366nnten. Aus der Sicht der anwaltlichen T344tigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 200 nicht 374bersteigenden Wert im Verfahren nach 247 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem h366heren Wert vor der m374ndli-chen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es lie337e sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt f374r seine T344tigkeit weniger Zeit und M374he aufgewendet, weil er noch die m374ndliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgeb374hr erhalten sollte, weil das Gericht im Einver-st344ndnis der Parteien das schriftliche Verfahren (247 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat." Dem schlie337t sich der Senat an. 8 b) Die einengende Auslegung w374rde dar374ber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu f374hren, dass eine Terminsgeb374hr - in die-sem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - f374r den Anwalt schon f374r seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach f344llt die Terminsgeb374hr z. B. an, wenn die Prozessbevollm344chtigten fernm374nd-lich oder pers366nlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichs-text sodann dem Gericht zur Feststellung nach 247 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mittei-len (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG N374rnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGH-Report 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwen-dungsbereichs der Terminsgeb374hr f366rdern und honorieren wollen, dass der An-walt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollm344chtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer m366glichst fr374hen, der Sach- und Rechtsla-ge entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach 9 - 6 - neuem Recht eine nach fr374herem Recht ge374bte Praxis, einen gerichtlichen Ver-handlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Er366r-terung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Er366rterungsgeb374hr auszul366sen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Erh344lt aber der Anwalt die Terminsgeb374hr f374r das Aushandeln eines Ver-gleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfer-tigen k366nnte, dem Anwalt f374r sein Bem374hen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgeb374hr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vor-schlag des Gerichts geschlossen wird. S344he man dies anders, w374rde dies dar-374ber hinaus zu dem Zustand f374hren, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgeb374hr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass n344mlich die fr374her ge374bte Praxis, einen gerichtlichen Verhand-lungstermin nur um einer anwaltlichen Geb374hr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66). 10 c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung einer Terminsgeb374hr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV 374berein, ist einer den Wortlaut entsprechend aussch366pfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159). 11 d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. M344rz 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem 12 - 7 - VI. Zivilsenat selbst zutreffend als f374r seinen Beschluss "nicht tragend" be-zeichnet worden sind. 13 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war da-her abzu344ndern und die 1,2 Terminsgeb374hr - wie beantragt - zugunsten der Be-klagten festzusetzen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 200 14 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -
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