BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 31/08 vom 4. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Integrierte Versorgung GVG 247 17 Abs. 4 Satz 4; SGG 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V 247 140c F374r Streitigkeiten 374ber die Vereinbarkeit einer nach 247 140c SGB V zwischen den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten Verg374tung mit berufsrechtlichen Vorschriften der 304rzte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 31/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. April 2008 wird auf Kos-ten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts, die f374r Zahn344rzte Zahlungen mit den Krankenkassen abrechnet. 1 Die Antragsgegnerin, eine GmbH, bietet in Zusammenarbeit mit gesetzli-chen Krankenkassen, 344rztlichen Berufsverb344nden, Krankenh344usern und 304rzten eine verschiedene Leistungssektoren 374bergreifende und eine interdisziplin344r-fach374bergreifende Versorgung der Versicherten an. Sie koordiniert die beteilig-ten Leistungserbringer und erstellt Abrechnungen. 2 - 3 - Die Antragsgegnerin hat mit der AOK B. und dem Landesverband B. im Bundesverband der Frauen344rzte eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Nach dieser Vereinbarung geh366rt es zu den Aufgaben des Partnerarztes, ein 344rztli-ches Gespr344ch 374ber die erh366hten Risiken im Zusammenhang mit Parodontal-erkrankungen w344hrend der Schwangerschaft durchzuf374hren und die Schwange-re an einen Partnerzahnarzt zu 374berweisen. F374r seine Leistungen erh344lt der Partnerarzt von der AOK vereinbarungsgem344337 eine zus344tzliche Verg374tung von 10 200, wenn die Schwangere im Rahmen der integrierten Versorgung von einem Partnerzahnarzt behandelt wird. 3 Die Antragstellerin hat die Vereinbarung wegen Versto337es gegen 247 31 der Berufsordnung f374r die 304rzte Bayerns vom 6. August 2007 (im Weiteren: BO304) als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Antragstellerin im Verf374-gungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen, einen Vertrag anzu-bieten, abzuschlie337en oder zu bewerben, der vorsieht, dass ein Arzt einen Geldbetrag als Gegenleistung daf374r erh344lt, dass er einen Patienten an einen Zahnarzt 374berweist. 4 Das Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und das Verfahren an das Sozialgericht M374n-chen verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstelle-rin hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen (OLG M374nchen MD 2008, 715). 5 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verf374gungsverfahren zul344ssig (BGH, Beschl. 7 - 4 - v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel; Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 5 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit). 8 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, nach 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet, und hat hierzu ausgef374hrt: 9 F374r die Er366ffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten komme es darauf an, ob die besonderen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Kran-kenversicherung streitentscheidend sein k366nnten, weil in diesem Bereich die besondere Sachkompetenz der Sozialgerichte zum Tragen komme. Dagegen sei es nicht entscheidend, ob die Anspruchsgrundlagen f374r den Verbotsaus-spruch selbst im F374nften Buch des Sozialgesetzbuchs angesiedelt seien. An-gegriffen werde eine Regelung in einem Rahmenvertrag zur integrierten Ver-sorgung nach 247247 140a ff. SGB V. Derartige Vertr344ge sollten eine bev366lkerungs-bezogene Fl344chendeckung der Versorgung erm366glichen. Sie dienten unmittel-bar der Erf374llung der den Krankenkassen obliegenden Aufgaben. Die vereinbar-te Verg374tungspauschale ziele auf eine Verbesserung der Versorgung der Versi-cherten ab und stehe in engem Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen. 10 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. F374r das Be-gehren der Antragstellerin ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten er366ffnet. 11 a) Nach 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit 374ber privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten 12 - 5 - der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenhei-ten Dritte betroffen werden. F374r die Er366ffnung des Rechtswegs zu den Sozial-gerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer An-gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeu-tung ist nach der Bestimmung des 247 51 SGG, ob die Streitigkeit 366ffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschl. v. 30.1.2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 = WRP 2008, 675 - Treuebonus). Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-zugehen, wenn der Gegenstand des Streits Ma337nahmen betrifft, die unmittelbar der Erf374llung der den Krankenkassen nach dem F374nften Buch des Sozialge-setzbuchs obliegenden 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wett-bewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Versto337 gegen Vorschrif-ten des SGB V, sondern ausschlie337lich auf wettbewerbsrechtliche Normen ge-st374tzt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; GRUR 2008, 447 Tz. 14 - Treuebonus; M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 26). 13 b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass durch den Gegenstand des Streits Ma337nahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erf374llung der den Krankenkassen nach dem F374nften Buch des Sozialgesetz-buchs obliegenden 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. 14 Die Krankenkassen stellen den Versicherten die in den 247247 11 bis 68 SGB V genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots 15 - 6 - zur Verf374gung (247 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach n344herer Ma337gabe des 247 140a SGB V k366nnen die Krankenkassen Vertr344ge 374ber eine verschiedene Leistungs-sektoren 374bergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplin344r-fach374bergreifende Versorgung mit den in 247 140b Abs. 1 SGB V genannten Ver-tragspartnern abschlie337en. Die Vertragspartner der Krankenkassen m374ssen die Erf374llung der Leistungsanspr374che der Versicherten nach der Regelung des 247 140b Abs. 3 Satz 2 SGB V gew344hrleisten. Die Vertr344ge zur integrierten Ver-sorgung legen gem344337 247 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V die Verg374tung fest. Aus der Verg374tung f374r die integrierten Versorgungsformen sind s344mtliche Leistungen zu verg374ten, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen Leistungsauftrags in Anspruch genommen werden (247 140c Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin, der AOK B. und dem Lan-desverband B. im Bundesverband der Frauen344rzte ist ein Vertrag 374ber die in-tegrierte Versorgung i.S. der 247247 140a bis 140d SGB V. Die in Rede stehende Verg374tungspauschale unterf344llt der Bestimmung 374ber die Verg374tung nach 247 140c SGB V. Sie steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, in engem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach 247247 140a bis 140d SGB V, die die Krankenkasse durch Gew344hrung von Anreizen an 304rz-te ersichtlich f366rdern will. Die Frage, welche Verg374tung f374r welche Leistungen einem Arzt insoweit gew344hrt wird, ist typischerweise Gegenstand der Regelung der integrierten Versorgung. Der Abschluss des Vertrags und die Verg374tungs-regelung dienen mithin unmittelbar der Erf374llung der den Krankenkassen nach dem F374nften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die Streitigkeit betrifft daher eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. 16 - 7 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es f374r die Beurtei-lung der Rechtswegfrage nicht darauf an, ob die fragliche Verg374tungspauschale gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 31 BO304 verst366337t. Nach dieser Bestimmung der BO304 ist es 304rzten nicht gestattet, f374r die Zuweisung von Patienten ein Ent-gelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gew344hren zu lassen. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Versto337 gegen 247 31 BO304 - sein Vor-liegen unterstellt - 344ndert nichts daran, dass die fragliche Verg374tungsregelung in direktem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach 247247 140a bis 140d SGB V steht und die Streitigkeit sich deshalb nicht ausschlie337lich nach wettbewerbsrechtlichen Normen beurteilt (hier 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 31 BO304), deren Beachtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. Auch soweit es um einen m366glichen Konflikt zwischen Bestimmungen des SGB V oder zu ihrer Umsetzung getroffener Vereinbarungen mit berufsrechtlichen Regelungen der 304rzte geht, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen. 17 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 07.03.2008 - 11 HKO 3048/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 29 W 1081/08 -
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