BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 A Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung (247 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegr374ndung zu pr374fen, ob die Berufung innerhalb der Frist des 247 517 ZPO eingelegt wor-den ist (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69). BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2008 - 8 U 42/07 - wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 27.366,76 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte einen, allerdings inzwischen von ihr f374r erledigt erkl344rten, Anspruch auf Auskunftserteilung geltend und verlangt die Freistellung von einer Rechtsanwaltsgeb374hrenforderung. Die Beklagte hat Widerklage auf Verurteilung der Kl344gerin zur Zahlung von 25.143 200 erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 20. November 2007 zugestellt worden. Die Kl344gerin hat mit auf den 14. Dezember 2007 datiertem anwaltlichen Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Rechtsmit-telschrift ging am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht ein. Mit am 3. Januar 2008 abgesendetem Schreiben hat dessen Gesch344ftsstelle den Pro- 1 - 3 - zessbevollm344chtigten beider Parteien das Eingangsdatum der Berufungsschrift mitgeteilt. Die Kl344gerin hat ihre Berufung mit an Montag, dem 21. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem, vom selben Tag datierendem Schrift-satz begr374ndet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Februar 2008 unter Hinweis auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift die Verwer-fung des Rechtsmittels beantragt. Dieser Schriftsatz ist den Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin am 13. Februar 2008 zugegangen. Daraufhin haben sie mit am 27. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Berufungsfrist beantragt und auf die Berufungseinlegung Bezug genommen. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Kl344gerin aus-gef374hrt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Berufungsschrift am 14. Dezember 2007 diktiert. Sie sei noch am selben Tage gegen 17.00 Uhr ordnungsgem344337 frankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post AG einge-worfen worden. Die gerichtliche Mitteilung 374ber den Eingang der Berufungs-schrift am 27. Dezember 2007 sei in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten am 4. Januar 2008 eingegangen. Bei der Durchsicht der Post, die aufgrund der vorangegangenen Weihnachtspause in der Kanzlei in gro337em Umfange aufge-laufen sei, habe die ansonsten stets zuverl344ssig arbeitende Kanzleiangestellte der Prozessbevollm344chtigten, der die Kontrolle 374ber den Eingang fristgebunde-ner Schrifts344tze bei Gericht hinsichtlich der Fristeinhaltung 374bertragen sei, die Mitteilung des Gerichts 374ber den Zugang der Berufungsschrift nur kurz 374berflo-gen und ohne weitere Verf374gung und Vorlage an den Rechtsanwalt abgeheftet. Hierbei habe sie 374bersehen, dass dieser Schriftsatz nicht, wie erwartet, am 17., sondern erst am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht eingegangen sei. Der versp344tete Eingang der Berufungsschrift sei erst aufgrund der Berufungs-erwiderung der Beklagten bemerkt worden. 2 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag f374r unzul344ssig erachtet und die Berufung im Beschlusswege verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 und 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der bei ihm am 27. Februar 2008 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei nach Ablauf der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Die Wiedereinsetzungsfrist (247 234 Abs. 2 ZPO) beginne mit dem Tag, an dem die Vers344umung der Frist h344tte erkannt werden m374ssen. Dies sei sp344testens am 21. Januar 2008, dem Tag, an dem der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin den Berufungsbegr374n-dungsschriftsatz verfasst habe, der Fall gewesen. Aufgrund der in seiner Akte befindlichen Mitteilung der Gesch344ftsstelle 374ber den Eingang der Berufungs-schrift h344tte er bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen k366nnen und m374ssen, dass die Monatsfrist des 247 517 ZPO nicht eingehalten gewesen sei. Er h344tte anl344ss-lich der Fertigung der Berufungsbegr374ndung die zu den Akten gelangten Schriftst374cke einschlie337lich dieser Mitteilung zur Kenntnis nehmen m374ssen. H344tte er dies getan, w344re ihm ohne weiteres aufgefallen, dass die Berufungs-schrift versp344tet eingegangen sei. Der Rechtsanwalt h344tte gelegentlich der Fer-tigung der Berufungsbegr374ndung ohnehin auch nachpr374fen m374ssen, ob die Be-rufungsfrist gewahrt worden sei. 5 - 5 - 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der am 27. Februar 2008 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war nicht mehr fristgerecht angebracht. 6 a) Die Zwei-Wochen-Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt mit Ab-lauf des Tages, an dem das Hindernis, das der Einhaltung der vers344umten Frist entgegenstand, behoben ist (247 234 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt daher in F344llen, in denen - wie hier - ein Ver-schulden der Partei pers366nlich ausscheidet, sp344testens mit dem Zeitpunkt, in dem der von ihr beauftragte Prozessbevollm344chtigte, dessen Verschulden dem des Auftraggebers gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, bei Anwendung der unter den gegebenen Umst344nden von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristver-s344umung h344tte erkennen k366nnen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69, 70). Dies war im hier zu beurteilenden Sach-verhalt bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin die Akten zur Fertigung der Berufungsbegr374ndung vorgelegt wurden. 7 b) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Beru-fungsschrift tats344chlich noch innerhalb der Frist des 247 517 ZPO beim Beru-fungsgericht eingegangen war, zun344chst seinem B374ropersonal 374berlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Die Kontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den An-walt zur Vorbereitung oder Durchf374hrung einer fristgebundenen Prozesshand-lung keine routinem344337ige B374roarbeit mehr dar, sondern erfordert die Pr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen f374r das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts f344llt (z.B.: 8 - 6 - BGH, Beschl374sse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. M344rz 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120). Diese Pr374fung beschr344nkt sich, auch wenn die Akten zur Abfassung der Berufungsbegr374ndung vorgelegt werden, nicht auf die Kontrolle, ob die hierf374r laufende Frist noch gewahrt ist. Da dies nur ein Teilakt f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsan-walt vielmehr auch zu vergewissern, dass die Berufung zuvor rechtzeitig einge-legt worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 aaO). Dem widerspricht das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00 - NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne Vorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegr374ndung selbst. c) Die vorgenannte Entscheidung des XII. Zivilsenats ist zwar, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, zu der bis zur Neufassung des Dritten Buchs der Zivilprozessordnung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1895 f) ma337gebenden Gesetzeslage ergangen. Danach begann die einmonatige Berufungsbegr374n-dungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels (247 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), so dass der Anwalt im Rahmen der Pr374fung der Berufungsbegr374ndungsfrist oh-nehin den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kontrollieren musste. Dadurch, dass nunmehr gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Be-rufungsbegr374ndungsfrist mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefass-ten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich jedoch an der Pflicht des Rechts-anwalts, die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu pr374fen, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegr374ndung vorgelegt werden, nichts ge344ndert. Die insoweitigen Erw344gungen des XII. Zivilsenats in dem Beschluss vom 25. Mai 1994, die der erkennende Senat teilt, gelten unab- 9 - 7 - h344ngig von der 304nderung des Ankn374pfungspunktes f374r den Beginn der Beru-fungsbegr374ndung fort. d) Hierdurch werden entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. Dieser hat vor Ab-fassung der Berufungsbegr374ndung ohnehin den Inhalt seiner Handakten durch-zuarbeiten und dabei wegen der ihm obliegenden Kontrolle, ob die Berufungs-begr374ndungsfrist eingehalten ist, auch den Zeitpunkt der Zustellung des ange-fochtenen Urteils zu festzustellen (vgl. 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei der weite-ren Durchsicht der Akte kann er auch die - regelm344337ig kurz hinter der Durch-schrift der Berufungsschrift abgeheftete - Mitteilung des Berufungsgerichts 374ber deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen. Der anschlie337ende Abgleich des Eingangsdatums der Berufungsschrift mit dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils bereitet keine nennenswerte M374he mehr. 10 e) H344tte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin diese Sorgfaltspflichten eingehalten, w344re ihm bereits am 21. Januar 2008 die Vers344umung der Beru-fungsfrist aufgefallen, so dass ab diesem Tag die Frist f374r die Beantragung der Wiedereinsetzung zu laufen begann. Die Kl344gerin hat keine Umst344nde vorge-tragen, aus denen sich ergibt, dass ihrem Rechtsanwalt ausnahmsweise das 11 - 8 - Eingangsdatum der Berufungsschrift auf der entsprechenden Mitteilung des Gerichts nicht auffallen musste. Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 56/07 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.2008 - 8 U 241/07 -
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