BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich gewo r- den ist, darf kein weiteres, nicht aufget retenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11 - OLG Nürnberg LG Amberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Jan uar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Ober landesge richts Nürnberg vom 14. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 8.000 Gründe: I. Der beklagte Verein begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsb e- gründungsfrist. Mit Empfangsbekenntnis vom 11. Oktober 2010 hat der Pr o- zessbevollmächtigte des Beklagten bestätigt, das Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 2010 erhalten zu haben. Mit Telefax vom 3. November 2010 hat er gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Am 14. Dezember 2010, einem Dienstag, hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufung s- begründungsfrist zu gewähren , und die Berufung begründet. Zu r Begründung seines Wiederei n setzungsgesuchs hat er zunächst vo r- getragen: Üblicherweise notiere eine in der Kanzlei seines Prozessbevollmäc h- tigten tätige Rechtsfachwirtin bei Posteingängen von Zivilurteilen sofort sowohl die Berufungsfristen als auch die B erufungsbegründungsfristen. Sie habe in dieser Sache zwar die Berufungsfrist für den 11. November 2010 im Fristenk a- lender notiert, es aber unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist unter dem 1 2 - 3 - 13. Dezember 2010 einzutragen. Es könne nicht mehr nachvollzoge n werden , aus welchen Gründen die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei . Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat der Beklagte weiter angeführt: Bei Einlegung der Berufung am 3. November 2010 sei nicht ü berprüf t worden, ob d ie Berufungsbegrü ndungsfrist ordnungsgemäß oder überhaupt im Friste n- kalender eingetragen worden sei. Auf de r Ausfertigung des Urteils des Landg e- richts, die seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei, habe sich auf einem P ost - it - Zettel eine Notiz der Rechtsfachwi rtin befunden, dass die dort richtig vermerkten Fristen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründung s- frist , eingetragen seien. Am 30. November 2010 habe sein Prozessbevollmäc h- tigter angeordnet , ein Anschreiben des Berufungsgerichts mit einem Schriftsatz eines der beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten an ihn, den Beklagten, weiterzulei ten. Hierbei habe s ei n Prozessbevollmächtigter verfügt, ihm die Akte spätestens nach Ablauf von zwei Wochen wieder vorzulegen ; dies sei am 14. Dezember 2010 geschehen. A ls er am 1. Dezember 2010 ein weiteres Schreiben des Berufungsgerichts vom 26. November 2010 mit einem gegner i- sche n Schriftsatz weitergeleitet habe, habe sein Prozessbevollmächtigter keine neue Wiedervorlagefrist verfüg t . D as Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde des Beklagten. II. Die Re chtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). S ie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vo raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf 3 4 5 - 4 - noch erfordert sie eine Entscheid ung de s Rechtsbeschwerde gerichts z ur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte habe bereits nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der Berufungsb e- gründungsfrist eine Vorfris t nach allgemeiner Büroanweisung habe notiert we r- den sollen. Auch ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachan gestellten noch aus der vorgelegten Post - it - Notiz , dass eine Vorfrist eingetragen worden sei oder nach Anweis ung habe eingetragen werden sollen. Das Fehlen einer Vorfrist sei auch ursächlich für die Versä u- mung der Berufungsbegründungsf rist. Außerdem hätte der Prozessbevollmäc h- tigte des Beklagten bei Anordnung einer Wiedervorlagefrist von zwei Wochen am 30. Novemb er 2010 und am 1. Dezember 2010 erneut selbständig prüfen müssen, wann die Berufung s b e gründungsfrist abl aufe . Denn bei den beiden Schriftsätzen, die am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 vorgelegt worden seien, habe es sich jeweils um die Anträge de r beiden Kläger geha n- delt, die Berufung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang hätte daher bei Anordnung der Wiedervorlagefrist vom Prozessbevollmächtigten nachvollzogen werden müssen, ob die von ihm angeordnete Wiedervorlagefrist der laufenden Berufungsbe gründungsfrist ausreichend Rech nung trage. Dies sei nicht der F all gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist habe knapp zwei Wochen später g e- endet. Falls eine Wiedervorlagefrist angesichts dieses Umstands überhaupt sachgerecht gewesen sei, hä t te diese entwede m- tes Datum lauten müssen , damit die Berufungsbegründung rechtzeitig hätte erstellt werden können. Auch dieses Versäumnis sei ursächlich für die Versä u- mung der Begründungsfrist. 6 - 5 - 2. D iese Ausführungen halten der rechtliche n Nachprüfung stand. Das Berufungs gericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristv ersäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat zum einen nicht dargetan, das s im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine den Anforderu n- gen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fri s tenkontrolle vorhanden ist. Aus seinem Vor bringen ergibt sich zum anderen ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliche r individue l- ler Fehler seines Prozessbevollmächtigten. a ) D er Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht , dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung besteht, für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist zu notieren. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich. aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt z u- verlässige Vor kehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet wer den. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen ( BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 , beide m.w.N.). Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen im Gegensatz zur Berufungsfrist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzuste l- len (BGH, Beschluss vom 15. Aug ust 2007 XII ZB 82/07, NJW - RR 2008, 76 Rn. 14 m.w.N.). 7 8 9 - 6 - Der Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzung sfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch danach nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter die in seinem Büro für das Fr istenwesen verantwortl i- chen Mitarbeiter angewiesen hat, bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des A blaufs der Begründungsfrist eine Vorfrist zu notieren. Er hat ledi g- lich angegeben , es könne nicht nachvollzogen werden, warum eine Berufung s- begründung sfrist ebenso wenig notiert worden sei wie eine Vorfrist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die allgemeine Anweisung bestand, für Re chtsmittelbegründu n- gen auch eine Vorfrist zu notieren. Die eidesstattliche Versicherung der Recht s- fachwirtin enthält keinen Hinweis auf die allgemeine Weisung , Vorfristen zu n o- tieren. Sie verhält sich nur zur Berufungsfrist und zur Berufungsbegründung s- fris t. Auf dem an de r Ausfertigung des landgerichtlichen Urteil s angebrachten Klebezettel sind auch nur diese beiden Fristen vermerkt. Die vorgelegten Fot o- kopien aus dem Fristenkalender lassen zwar erkennen, dass in der Spalte Vo r- fristen Eintragungen vorgeno mmen wurden. D iesen Eintragungen lässt sich aber bereits nicht entnehmen, dass es sich hierbei um Berufungs begründung s- fristen zugeordnete Vorfristen handelt. A us etwaig en vereinzelten Eintr ä g en könnte im Übrigen auch nicht auf eine allgemeine Anweisung ge s chl ossen we r- d en, Vorfristen zu Berufungsbegründungsfristen einzutragen. Es bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht, den anwaltlich vertretene n Beklagten auf die nicht ausreichende Beg ründ ung seines Wiede r- einsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die A nforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tr a- gen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angab en 10 11 12 - 7 - d ies e n Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarhe i- ten oder Lücken des Vortrags , die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (ebenso BGH, B eschluss vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369) . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die mangelha f- te Organisation des Fristenwesens für die Fristversäumung ursächlich . Wäre die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen wo rden, so hätte der Prozessb e- vollmächtigte des Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei a n- sonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die Eintragung der Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fr istwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Ei n- tragung der Berufungs begründungs frist versehentlich unterblieben ist (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 R n . 9 und 12; Beschluss vom 22. März 2011 II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14). Es kann auch nicht wie die Rechtsbeschwerde aber meint unterstell t werden , dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des Bekla g- ten bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, eine V orfrist einzutr a- gen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäße n Verha l- ten a uszugehen und darf k ein weiterer Fehler hinzugedacht werden. Aus der von der Rechts beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1997 (XII ZB 61/97, NJW - RR 1997, 1289) ergibt sich nichts and e- res. Im dort entschiedenen Fall hat te die Kanzleiangestellte nicht nur verge s- sen , eine Vorfrist zu notieren, sondern sie h atte überhaupt keine Frist notiert und weitere zur Fristkontrolle angeordnete Schritte unterlassen. Dies ist mit 13 14 - 8 - dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, bei dem mehrere Fristen (Ber u- fungsfrist, Vorfrist und Berufungsbegründungsfrist) gleichzeitig zu ve rmerken gewesen wären und aus Unachts amkeit die Notierung einer F rist unterblieb en ist . b) Unabhängig davon muss sich der Beklagte einen weiteren, individue l- len Fehler seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessb e- vollmächtigte des Bekla gte n hat die an einen Anwalt zu stellende Sorgfalt s- pflicht bei der Beachtung von Fristen verletzt, als er am 30. November 2010 die Wiedervorlage der Akten in zwei Wochen und damit nach Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist verfügt hat. Der Prozessbevollm ächtigte de s Beklagten hat eine eigen e Ursache für die Fristversäumung gesetzt, indem er am 30. November 2010 eine Frist zur Wiedervorlage von spätestens zwei Wochen verfügt hat. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er prüfen und erkennen müssen , dass das verfügte Fristende nach Ablauf der auf der Urteil sausfertigung vermerkten Berufungsb e- gründungsfrist am 13. Dezember 2010 lag , und hätte eine entsprechend frühere Wiedervorlage anordnen müssen. Diese r Fehler war jedenfalls mit ursächlich für die V ersäumung der Berufungs begründungs frist. Hätte der Prozessbevollmäc h- tigte des Beklagten eine frühere Wiedervorlage verfügt, wäre ihm die Akte nach 15 16 - 9 - dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unabhängig von einem etwaigen weiteren Verschulden seiner Kanzleiangestel lten bei der Notierung der Berufungsb e- gründungsfrist rechtzeitig vorgelegt worden. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 04.10.2010 - 22 O 632/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. 02 .2011 - 2 U 2244/10 -
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