BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/11 vom 27 . Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 233 A, B, 522 Abs. 1, 2 Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinse tzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn das Berufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verwo r- fen hat, ohne zuvor über das Prozesskostenhilfegesuch des Rechtsmittelfü h- rers entschi eden zu haben, und dieser die Verwerfungsentscheidung anficht, aber eine Berufungsbegründung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht nachholt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995). BGH, Beschluss vom 27. O ktober 2011 - III ZB 31/11 - OLG Nürnberg LG Ansbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . Oktober 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Dem Kläger wird wegen d er Versäumung der Friste n zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2010 - 5 U 1281/10 - Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 8 . Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger war als Kieferchir urg tätig und macht gegen die Beklagte H o- noraransprüche geltend. Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Urteil des Landg e- richts wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juni 2010 zugestellt. Mit 1 2 - 3 - am 5. Juli 2010 beim Berufungsgericht ein gegangenem Schrei ben des Klägers beantragte dieser, ihm Prozesskosten hilfe für die Berufung gegen die klagea b- weisende erstinstanzliche Entscheidung zu gewähren. Mit am 9. Juli 2010 ei n- gegangenem Schriftsa tz bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigte r für den Kläger und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Die A n- träge und die B e gründung behielt er einem weiteren Schriftsatz vor. Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 beantragte der Prozessbevollmäc h- tigte des Klägers, die Frist zur Beruf ungsbegründung bis zum 9. September 2010 zu verlängern. Er führte hierzu aus, eine Erkrankung des Klägers mache einen Informationsaustausch unmöglich, und er selbst sei akut arbeitsüberla s- tet. Gleichzeitig bat er um Akteneinsicht und fragte an, ob über den Prozes s- kostenhilfeantrag des Klägers bereits entschieden worden sei. Die Fristverlä n- gerung sowie die Akteneinsicht wurden gewährt. Mit am 9. September 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Unter der Überschrift " B e- gründung " führte er z u nächst aus, dass die Erkrankung des Klägers andauere und dieser deshalb nicht in der Lage sei , die erforderlichen Unterlagen herau s- zusuchen u nd die zur Besprechung der Sache erforderlichen Termine wahrz u- nehmen. Hieran schloss sich folge n der Passus an : " Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls noc h- mals und höflich st u m Mitteilung einer Entscheidung. Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten. " 3 4 - 4 - Diesen Fristverlängerungsantrag wies der Vorsitzende des Berufung s- senats im Hinblick auf die feh lende Zustimmung des Gegners zurück (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Mit Verfügung vom 21. September 2010 wies das Berufungsgericht d a- rauf hin, dass es beabsichtige , das Rechtsmittel wegen Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers mit am 5. Okto ber 2010 eingegangenem Schriftsatz u n- ter erneutem Hinweis auf dessen Erkrankung Wiedereinsetzung in den vor i gen Stand zu gewähren. Er machte weiter geltend, dass nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wi e dereinsetzung zu gewähren sei. Das Berufung sge richt hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers ve r- worfen. Diese r Beschluss ist dem Prozessbevollmächti g ten des Klägers am 29. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 26. Okt ober 2010 hat das Berufungsgericht außerdem den Prozesskostenhilf e antrag des Klägers zurückgewiesen. Gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat der Prozessbevol l- mäch tigte des Klägers mit am 12. November 2010 bei m Berufungsg ericht ei n- gegangenem Schrif tsatz " Beschwerde " und Anhörungsrüge erhoben und die Bewill i gung von Prozesskostenhilfe beantragt . Weiterhin hat sich der Kläger persönlich gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts gewandt. Insbesond e- re mit Schreiben vom 12. November 2010 - eingegangen a m selben Tag - hat er " unter ausdrücklicher Berufung auf m e- schwe r de gegen den Beschluss der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den 5 6 7 8 - 5 - vorigen Stand " erhoben und beantragt, " die sofortige Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorzul e gen " . Mit am 28. und 29. November 2010 beim Bundesgerichtshof eingega n- genen Schreiben hat der Kläge r überdies Prozesskostenhilfe für eine " sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Revision " und hilfsweise " Nichtzulassung s- beschwerde " gegen den Bes chluss des Berufungsgerichts vom 25. Oktober 2010 beantragt. Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen d ies en Beschlu ss bewi l ligt. II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte ( § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010, mit dem die Vorinstanz die Berufung des Klägers verworfen hat, ist auch im Übrigen z u lässig. a) Zwar ist sie entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zuste l lung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt worden. Allerdings ist dem Kläger insoweit Wiederei n setzung in den vorigen Stand zu gewähren , weil er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist beim Bundesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschw erde gegen den ang e- fochtenen Beschluss eingereicht hat und die ve r säumten Prozesshandlungen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe inne r halb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat. 9 10 11 12 - 6 - Darauf, dass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu gewähren g ewesen wäre, weil das Berufungsgericht g ehalten war, die bei ihm am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsätze als Prozesskostenhilfeanträge für eine Rechtsbeschwerde auszulegen und sie innerhalb des immerhin 17 Tage betr a- genden Zeitraums bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist an den Bundesg e- richts hof weiterzuleiten (vgl . z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 17. Sep - tember 2008 - III ZB 22/08, juris Rn. 9 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW - RR 2007, 1429 Rn. 12 jew. mwN.; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, Rn. 20 ff und vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13 f) , kommt es nicht mehr an. b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind er füllt. Insbeso n- dere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforde r- lich, weil dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss aus den noch ausz u- führenden Gründe n der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eing e- räumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rech t- fert i gender Weise erschwert wurde und dies seinen Anspruch auf Gewährung wi r kungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGHReport 2004, 1102, 1103 mwN, insoweit in BGHR ZPO § 520 Abs. 2 Berufungsbegründungsfrist 2 nicht abgedruckt). 2. Die Rechtsbesch w erde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Au f- hebung de s angefoc htenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsg e richt. 13 14 15 - 7 - a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entschuldige das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, e i- nen Rechtsanwalt mit fristwah renden Prozesshandlungen zu beauftragen, r e- gelmäßig die Nichteinhaltung der Frist. Voraussetzung sei aber, dass die B e- dürftigkeit u r sächlich für die Nichteinhaltung der Frist gewesen sei. Vorliegend fehl e es an der Kausalität der Mittellosigkeit des Kläger s für die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung. Auch einer Vorabentscheidung über die Prozesskostenhilfe bedürfe es daher nicht. Dass die Bedürftigkeit für die Fristversäu m nis keine Rolle gespielt h abe, ergebe sich aus Folgendem: Der Kl äger, der zunächst nur persönlich Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Berufung beantragt habe, habe in noch laufender Berufungsfrist u n- eingeschränkt Berufung durch einen neuen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Dessen Schrift s ätze ließen weder e rkennen, dass die Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe abhängig sein sollen, noch dass se i- ner anwaltlichen Begründung der Berufung finanzielle Hindernisse entgege n- stünden. Letzteres werde auch nicht in den beiden Fristverlängerungsgesuc h en zum Ausdruck gebracht. Allein die Anfrage, ob über das Prozesskostenhilfeg e- such schon entschieden sei, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Ber u- fungsbegründung auch wegen der ausstehenden Prozesskostenhilfebewill i- gung nicht habe erfolgen sollen . Das Fristverlängerung s - und Akteneinsicht s- gesuch vom 1. A u gust 2010, in dem der Prozessbev ollmächtigte des Klägers auf den nötigen, aber wegen der Krankheit des Klägers nicht möglichen Info r- mationsaustausch ver wiesen habe und das A kteneinsichtsgesuch dam it b e- gründet habe, dass sonst eine " effektive Berufungsbegründung " nicht gewäh r- leistet sei, spreche gerade nicht für die Abhängigkeit der Tätigkeit des Anwalts von der Gewährung der Pr o zesskostenhilfe. 16 17 - 8 - Auch die vorgetragene Erkrankung des Klägers verm öge die Wiederei n- setzung nicht zu begründen. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für die Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist auch die Mittellosigkeit des Klägers ur sächl ich, so dass vorab über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden gewesen wäre und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt we r den müssen. Anders als die Vorinstanz meint, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend deutlich gemacht, dass er die Berufungsbegründung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Er hat in se i- nem , gerade noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ei n- gegangenem Schriftsatz vom 9. Septem ber 2010 - ande rs als das Berufung s- gericht ausführt - nicht lediglich nach dem Stand des Prozesskostenhilfeverfa h- rens gefragt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, dass er sich auch infolge der bislang unterbliebenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe darin gehindert sah, die Berufungsbegründung zu fertigen. Mit dem Schriftsatz hat der Recht s- anwalt die Verlängerung der Beruf ungsbegründungsfrist bis zum 9. Oktober 2010 beantragt. Unter der Überschrift " Begründung " befindet sich nach der Darstellung, dass eine Rücksprach e mit dem Kläger wegen dessen Erkran kung bisher nicht habe erfolgen können, der Absatz " Gleichzeitig steht noch die En t- scheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entsc heidung. " Daran schließt sich der Satz an " Um antragsgemäße Verlängerung wird daher hö f- lichst gebeten. " Diese Wendung fasst mit dem Wort " daher " zur Begründung 18 19 20 21 - 9 - des Verlängerungsantrags die davor stehenden Ausführungen, also auch den Hinweis auf die bislang unterbliebene Bewilligung von Prozesskostenhilfe, z u- sammen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass sich der Kläger nicht für bedürftig halt en durfte, hätte ihm nach der Bescheidung seines Prozessko s- tenhilfegesuch s Wiedereinsetzung in den vorigen S tand gewährt werden mü s- sen. Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst über diesen Antrag en t- scheiden und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/ 11, NJW - RR 2011, 995 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW - RR 2004, 1218, 1219) . Dies gilt auch, wenn die beantragte Pr o- zesskostenhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil es dem Kläger hätte ermö g- licht werden müssen , nach einer Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortz u- fü h ren (vgl. BGH aaO) . b b) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im E r- gebnis als richtig dar , weil d er Kläger die Berufungsbegrü n du ng - ungeachtet der unzutreffenden Verwer fung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Ablehnung des Prozes s kostenhil feantrags mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nebst einer Überlegung s- frist von drei bis vier Tagen (vgl. z.B. BGH, Beschlu ss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW - RR 2009, 789 Rn. 6 mwN ) hä t te nach holen müssen . 22 23 - 10 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Senatsb e- schluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGHR ZPO § 520 Ab s. 2 Berufung s- begrün dungsfrist 2 ; BGH, B eschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, NJW 1998, 1155; vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78, VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573 und vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74, VersR 1975, 4 21; siehe auch RGZ 158, 195, 197) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (ang e- foc h tenen) die Berufung verwerfenden Beschluss unterbrochen. Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen . Für einen vergleichbaren Sachv erhalt hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23. März 2011 (XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995 ) eine Obliegenheit des Berufungskläge rs, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der B erufung s begründungsfrist zu beantragen und die Begründung nachzuholen, nachdem sein Rechtsmittel verworfen und anschli e- ßend Prozesskostenhilfe versagt wurde , nicht erwogen. Vielmehr hat der XII. Zivilsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (erst) mit d er Zustellung se i- nes die Verwerfungsentscheidung aufhebenden Beschlusses die Wiederei n- setzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist zu la u- fen begin ne (aaO, Rn. 15). Dies ist auch sachgerecht, denn es kann vor der Entscheidung über d as Prozesskosten hilfegesuch weder dem Antragsteller z u- gemutet werden , an seinen Rechtsanwalt eine (Vorschuss - )Zahlung zu leisten , noch dem Anwalt - auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staat s- kasse noch v on seinem Mandanten zu erhalten - , eine Berufungsbegründung zu fert i gen. c) Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung ge mäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüc k- 24 25 26 - 11 - zuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 57 7 Abs. 4 Satz 3 ZPO Geb rauch gemacht hat. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2 O 614/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2010 - 5 U 1281/10 -
Full & Egal Universal Law Academy