BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 31/14 vom 17. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Wendet sich der Rechtsmittelführer mit einer Gegenvorstellung gegen die Fes t- setzung des Werts des Beschwerdegegenstands d urch das Berufungsgericht auf einen 600 Neubewertung der Beschwer rechtfertigen, muss die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts, mit der es die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze als u nzulässig verwirft, nachvollziehbar erkennen lassen, warum es an seiner Bewertung festhält. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Dem Beklagten wird g egen die Versäumung der Frist zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss de s - richtig - 21 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 21 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Novem ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 900 . - 3 - Gründe: I . Die Klägerin betreibt einen Kunsthandel und eine Galerie. Auch d er Beklagte betrieb einen Kunsthandel. Er war bis Ende 2008 unter anderem auf Kommissionsbasis für die Klägerin tätig. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten zw ischen Dezember 2006 und Ende 2008 die in der Klageschrift aufgelisteten acht Kunstwerke mit einem Gesamtwert von 38.470,24 h- men eines Kommissionsvertrags übergeben. Sie nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnu ngslegung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über die ihm von der Klägerin überlassenen Kommissionswaren g e- mäß den im Urteilstenor aufgelisteten Kommissionsscheinen Auskunft zu erte i- len und n ach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung einge legt, b e- reits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert für die B er u- fung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 auf 500 . Die vom Bekla g- ten dagegen erhoben e Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit B e- schluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen . Nachdem das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war , hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Ber u- fung des Beklagten gegen das T eilurteil des Landgerichts vom 13. Januar 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Bekla g- te einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Senat hat ihm mit Beschluss 1 2 3 4 - 4 - vom 3. April 2014 für das Rechts beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe b e- willigt. Der Beklagte hat g egen die Verwerfung der Berufung Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung und B e- gründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. De m Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden g e- hindert war, die se Fristen einzuhalten ( § 233 Sa tz 1 ZPO ) . Die Wiedereinse t- zungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene, die Berufung als u nzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ve r- letzt das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). D ie vom Berufungsgeri cht gestellten Anforderu n- gen erschweren dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Ber u- fung in unzumutbar er, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise . Dies führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ( vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Novem ber 201 3 2 BvR 1895/11, juris Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, ZMR 2012, 796 , 797 ; Besc hluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 ; Beschluss vom 5 6 7 - 5 - 25. September 2013 - XII ZB 200/13, MDR 2013, 1362 Rn. 4 ; Be schluss vom 17. Oktober 2013 V ZB 28/13, juris Rn. 5 ) . 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen B e- schlusses ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten rechtfertige es nicht, die Beschw er für das Berufungsverfahren auf über 600 e- wertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungsl e- gung Verurteilten sei der konkrete Aufwand an Zeit und Arbeit entscheidend , den die sorgfältige Erteilung der Auskun ft und Rechnungslegung erfordere. D a- nach sei die Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 auch wenn davon ausgegangen werde, dass er aus gesundheit lichen Gründen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sei. Selbst wenn sich seine Geschäftsunterlagen ungeordnet in mehreren Umzugskartons befänden, habe er nicht glaubhaft gemacht, das s das Ausso r- tieren der für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen U n- te r lagen und die geordnete Aufste llung von Einnahmen und Ausgaben zu den K ommissions waren e inen Z eitaufwand erforderten , der bei Hinzuziehu ng von Hilfspersonen einen Kostenaufwand von über 500 e . Es bestehe keine Notwendigkeit, hier für einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer hera n- zuziehen. Eine Aushilfskraft ohne hervorge hobene Qualifikationen sei zur Au s- führung dieser Arbeiten in der Lage. b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der ständi gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der sich der g e- mäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwe r- degegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilt en Person nach ihrem Interesse bemisst , die Auskunft nicht erteilen zu 8 9 10 - 6 - müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Ge g- ner geheim zu halten ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 ; Beschluss vom 22. März 2010 II ZR 75/09, WM 2 0 10, 998 Rn. 2; B eschluss vom 9. November 2011 IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 III ZB 55/11, ZEV 201 2, 270 Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2 014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 Rn. 7 = NJW - RR 2014, 1210) . c) Das Rechtsb eschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer d a- rauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eing e- räumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat . Die Bemessung der Beschwer ist rechts fehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bew ertung des B e- schwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht b e- rücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß ge gen seine Aufklärung s- pflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, B eschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465 /11, NJW 2011, 3790 Rn. 17; B GH , ZEV 2012, 270 Rn. 8 ; BGH , ZMR 2012, 796 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZB 18/11, juris Rn. 4 ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angefochtene B e- schluss lässt nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage d as Berufung s- gericht das ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Ermittlung der Beschwer des Beklagten ausgeübt hat. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte i n- folge seiner psychischen Erkrankung außer Stande ist, die ih m auferlegten Auskunfts - und Rechnungslegungspflichten selbst zu erfüllen , so dass er hierfür fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss. Für die Ermittlung der Beschwer des 11 12 - 7 - Beklagten ist deshalb darauf abzustellen, welche Kosten ihm durch die Ina n- spruchnahme fr emder Hilfe bei der Erfüllung der ihm auferlegten Auskunfts - und Rechnungslegungs verpflichtung entstehen. bb) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einschalten muss, um die Verpflichtung aus dem landgerichtlichen Urteil zu erfüllen. Der Beklagte war als Kommissio när der Klägerin tätig und hat über die ihm anvertraute Kommi s- sionsware Auskunft zu erteilen und Re chnung zu legen. Dies erfordert nicht das Spezialwissen ein es Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers. Vielmehr reicht die Einschal tung einer Person aus , die Erfahrung mit der Ausführung von Buchha l- tungstätigkeiten hat. cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 Das Berufungsgericht hat die für die Wertbemessung erfo r- derlichen Grundlagen nicht rechts fehlerfrei festgestellt, so dass sich diese nicht nachvollziehen lassen . (1) D as Berufungs gericht hat bei der F estsetzung des Streitwerts auf 500 mit Beschluss vom 9. Februar 2011 darauf abgestellt, dass der Beklagte die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung selbst und im laufenden G e- schäftsbetrieb erbringen k ann . Die dagegen gerichtete Ge genvorstellung des Beklagten, mit der dieser auf seine psychische Erkrankung und das Erfordernis fremder Hilfe hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen, ohne dabei nachvoll ziehbar zu begründen, warum diese r bei seinem Streitwertbeschluss vom 9. Februar 2011 noch nicht bekannt gewesene Sachverhalt an der Streitwertfestsetzung nichts änder t e. Das Berufungsgericht hat auch nach dem weiteren Vortrag des Beklagten nach 13 14 15 - 8 - Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen , seine Geschäftsu n- terlagen befänden sich unsortiert in mehreren Umzugskartons, keine Veranla s- sung gesehen, seiner die Berufung verwerfenden Entscheidung einen anderen Beschwerdewert als 500 (2) Für die Wertbemessung bei d er Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs - und En t- schädigungsgesetzes (JVEG) heranzuz iehen (BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, Be schluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, MDR 2011, 62 3 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2013 IV ZR 42/11, Erb R 2013, 154 Rn. 14; B e- schluss vom 2 9. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist dag e- gen auf die Kosten a bzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson veru r- sacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Eigenleistung des Beklagte n bei laufendem Geschäftsbetrieb mit 500 können angesichts der moderaten Vergütungssätze des JVEG noch als ang e- messen angesehen werden . Es hätte jedoch einer nachvollziehbaren Berec h- nung des erforderlichen Kostenaufwand s bedurft, den der Beklagte zum Zei t- punkt der Einlegung der Berufung für die Auskunftserteilung und Rechnungsl e- gung unter Inan spruchnahme fremder Hilfe gehabt hätte. Veranlassung hierzu bestand deshalb , weil der Beklagte seine Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wegen seiner psychischen Erkrankung zumindest vorübergehend in stationärer oder teilstationärer Behandlung befunden hat te . Da das Berufungsgericht eine solche Berechnung nicht angestellt hat, ist die Bemessung des Werts des B e- schwerdegegenstands nach wie vor nur auf 500 Hi nweis, die Festsetzung des Wert s des Beschwerdegegenstands entspreche der Verfahrensweise des Berufungsgerichts in allen vergleichbaren Fällen, 16 17 - 9 - reicht in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht aus. 3 . Danach ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufz u- heben und die Sache, die ni cht zur Endentscheidung reif ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2013 - II - 21 U 3/11 - 18
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