BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/12 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Rei chart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde n der Beklagten gegen den Beschluss de s 14. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 23 . Januar 201 2 w e rd en auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 6 00 Gründe: I. Die Beklagte n sind geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform e i- ner Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist de n Fonds im Jahre 2001 beigetr e- ten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Mitteilung der Namen und Anschr iften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die g e- gen das erstinstanzliche Urteil gerichtete n Beru fung en der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es d ie Bekla g- te n unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung en gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Ni chterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richte n sich die Recht s- beschwerde n der Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde n sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZP O). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft n icht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m . w . N . ). b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 m . w . N . ). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, 2 3 4 - 4 - Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7 - 12 ) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte n insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen sei en , als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme en twertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- sehen davon, dass die Beklagte n die wirtschaftliche Ent wertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behaupte n , ohne sie glaubhaft zu m a- chen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelb a- ren Gesellschafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von de n Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozes s- bevollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der S chla g- kraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits 5 6 7 8 - 5 - im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter Berücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als ermessensfehlerfrei g ewertet. c) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte n zur Erteilung der Au s- kunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendu n- gen verurteilt worden sind , hat das Berufungsgericht die angebliche Höhe der Aufwendungen verfahrensfe hlerfrei nicht als werterhöhend angesehen. Wegen des Erstattungsanspruchs sind die Beklagte n durch die mit der Auskunftserte i- lung verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht belastet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2011 - 40 O 107/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2012 - I - 14 U 71/11 - 9
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