BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 3/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOT MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 1 e- e- tragenen Waren (hier un ter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Na h- rungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervo r- gerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die B ejahung einer Unte r- scheidungskraft nicht aus. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Ma r- ken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten de r Markeninhaberin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der für die Markeninhaberin international registrierten Wort - Bildmarke IR 797 277 wurde am 15. Juni 2006 für die Waren der 1 - 3 - Klasse 3 Préparations pour blanchir et autr es substances pour lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser; savons; parfums, huiles essentielles, cosm é- tiques, notamment shampooings, gels pour la douche, lotions pour le corps, huiles de massage, gels, crèmes pour le visage. [ W asch - und Bleichmittel; Putz - , Polier - , Fettentfernungs - und Schleifmittel; Se i- fen; Parfüm, ätherische Öle, Mittel zur Körper - und Schönheitspflege, insbesondere Shampoos, Duschgele, Körperlotionen, Massageöle, Gele, Gesichtscremes ] Klasse 5 Produits hy usage médical); lubrifiants à usage pharmaceutique. [ Hygieneprodukte für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel ( für den medizinische n Gebrauch ; Gleitmittel für pharmazeutische Z wecke ] Klasse 16 o- graphies. [ Papier, Pappe (Karton) und W aren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in a n- deren Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse insbesondere Kalender, W a- renetikette n , Fotografien ] Klasse 25 Vêtements et chaussures [ Bekleidungsstücke und Schuhwaren ] Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die Antragsteller haben beim Deutschen Patent - und Markenamt die Schutzentziehung für Deutschland beantragt und geltend gemacht, die Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentzi e- hungsantrag widersprochen. Das Deutsche Paten t - und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. März 2011 der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Waren Klasse 3 P réparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser 2 3 - 4 - [ Putz - , Polier - , Fettentfernungs - und Schleifmittel ] Kl asse 5 Produits hygiéniques pour la medicine [ Hygieneprodukte für medizinische Zwecke ] Klasse 16 [ Papier, Pappe (Karton) und W aren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in a n- deren Klassen enthalten sind ] entzogen und den Antrag auf Schutzentziehung im Übrigen zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die gegen die Schutzentziehung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antr agstellerin zu 1 der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt entzogen (BPatG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 27 W (pat) 49/11, juris). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschw erde. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angegriffenen Marke fehle für die eingetragenen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt: Die angegriffene Marke habe nur einen im Vordergru nd des Verständni s- ses stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt oder werde als allgemeine Werbeaussage verstanden. Das zum Grundwortschatz e- m- rahmung des Wortbestandteils und die Schreibweise in Großbuchstaben weise keine über eine dekorative Art hinausgehenden charakter istischen Merkmale auf und reiche allein für die Bejahung einer Herkunftsfunktion nicht aus. Aus der 4 5 6 - 5 - Eintragung der Marke in den USA und als Gemeinschaftsmarke ergebe sich keine Bindungs - oder Indizwirkung für das vorliegende Verfahren. Entspr e- chendes gelt e im Hinblick auf die von der Markeninhaberin vorgelegten zivilg e- richtlichen Entscheidungen. Für die Annahme einer Unterscheidungskraft spiele es schließlich keine Rolle, dass die Markeninhaberin nach ihrem Vortrag ihre Produkte unter der Marke seit über 2 0 Jahren vertrieben habe. Die Vorausse t- zungen einer Verkehrsdurchsetzung der Marke habe die Markeninhaberin damit nicht dargelegt. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Re chtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die En t- scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 Legostein). eingetragenen Waren nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nac h- prüfung stand. a) Gemäß § 115 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer eingetragenen IR - Marke der Schutz zu entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für d ie sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkr e- te) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehend en Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten 7 8 9 10 - 6 - Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 = WRP 2010, 364 Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 Link economy; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 Starsat; Beschluss vo m 22. November 2012 I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 Kaleido ). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Diens t- leistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Untersch eidung s- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzul e- gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn . 11 = WRP 2009, 813 Willkommen im L e- ben; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Diens t- leistungen, für die die Marke Schutz beansp rucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen au f- merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Die nstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 STREETBALL; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 Kalei do ). Dieser wird die Ma r- ke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 Link economy). 11 - 7 - b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen. Es hat a in Bezug auf G e- schmack r- kehr verstehe den Begriff aber auch in einem übertrag enen Sinne, nämlich als n- dung mit Mode, Schuhen und anderen Produkten, z.B. Parfums und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attraktivität einer Person zu erhöhen. Für ein en tsprechendes Ve r ständnis auch im Inland sprächen insbesondere die vom Deutschen Patent - und Markenamt und den Antragstellern ermittelten Verwe n- dungsbeispiele im Internet. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurte i- lung lässt keine Rechtsfehler erken nen und wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen. c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die beanstandete Marke habe nur einen die bea n- spruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt. aa) Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt en t- halten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne We i- teres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wi rd. Bei derartigen beschre i- benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betre f- fen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschre i- bender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den b e- 12 13 14 - 8 - schreibenden Begriffsinhalt als so lchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard; BGH, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 Starsat). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen und hat eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes in Bezug auf sämtliche beanspruchte Waren angenommen. Die gegen diese im Wesentl i- chen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung erhobenen Rügen greifen nicht durch. (1) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Umstand, dass der Begriff r- stand en werden könne, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass dem Markenwort im Hinblick auf die beanspruchten Waren ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeschrieben werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass e- schreibender Begriffsinhalt für die streitgegenständlichen Waren zukomme, der stets und nur als solcher verstanden werde und weitere Bedeutungsmöglichke i- ten daher völlig in den Hintergrund dränge. So werde ein Parfum auch durch di e werde, nicht erschöpfend beschrieben. Dies gelte selbst dann, wenn der Ve r- kehr dem Begriff entnehmen sollte, dass das so bezeichnete Parfum derjenigen Person, die es verwende, bes e- benen Parfums, Seifen, Kosmetika usw. hab en. Die Abnehm n- den Bedeutungen verstünden, entwickelten jedenfalls keine Vorstellung von 15 16 - 9 - b e stimmten, von allen Nutzern übereinstimmend empfundenen Besonderheiten, die auf diese Weise beschrieben würden, sondern allenfalls jeweils subjektiv Parfums. Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Annahme einer beschre ibenden Bedeutung eines Begrif f s setzt en t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht voraus, dass mit ihm ein Pr o- 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Vielzahl von Merkmalen der be anspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt und diese keinesfalls immer auch vollständig charakterisieren muss. Wie bereits dargelegt wurde, reicht es für die Verneinung einer Unterscheidungskraft z u- dem aus, wenn die Wortbestandteile einer Bez eichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird. Dabei ist das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und generalisierend zu e rmitteln, sondern vo n den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen abhängig, für die die Marke Schutz b e ansprucht (vgl. BGH, Beschluss vom 2 7. April 2006 I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 28 FUSSBALL WM 2006). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über beso n- dere Eigenschaften der Waren hat, die u nter der Bezeichnung angeboten we r- den. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Diens t- leistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebi ldet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder 17 18 - 10 - nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen b e- schreibt (BGH, Beschluss vo m 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. = WRP 2013, 503 Deutschlands schönste Seiten). (2 ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme eingetragenen Waren auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu. Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 A bs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bede u- tungen eine beschreibende Angabe enthält (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 DeutschlandCard; Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 131 f.; Ströbele in Ströbele/ Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 113). Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat teilweise unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Deutschen Patent - und Markenamtes eine beschreibende Bedeutung des Markenwo rtes in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren angenommen. Dieses werde in mit Mode, Schuhen sowie Produkten wie Parfums und Kosmetika verwendet, die geeignet seien, die Attrakt ivität einer Person zu erhöhen. Auch Druckereie r- also besonders sexy oder scharf sein, indem sie Zusammenhang auch bedeuten, dass diese Produkte (beispielswe ise Pin - ups oder andere Produkte aus dem erotischen Bereich) den Verbraucher besonders n- e- anspruchten Wasch - und Bleichmittel könnte das Markenwort ohne weiteres als 19 20 21 - 11 - einfacher Hinweis auf die Temperatur verstanden werden, mit der das Produkt anzuwenden sei. Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke könnten geschmacklich besonders scharf sein oder aber dami t werben, dass sie den wirken ließen. Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke könnten den Anwender Wärmeeffe kt. Die beanspruchten Putz - , Polier - , Fettentfernungs - und Schlei f- mi t Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die ni cht erfahrungswidrig sind, wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich. i- Waren insbesondere nicht für Par fums und Kosmetika sachbezogen, b e- rücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der angesprochene Verkehr dem Markenwort neben der i- misst. Mit ihrer weiteren Rüge, es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Verkehr das Markenwort grundsätzlich so verstehe, dass die damit b e- zeichneten Produk te einen Wärmeeffekt erzeugten oder heiß verwendet wü r- den, begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Dasselbe gilt, soweit sich die Rechtsb e- schwerde gegen die Feststellung des Bundespate ntgerichts wendet, auch bei r- standen we r den. 22 23 - 12 - Da wie dargelegt von einem beschreibenden Begriff auch dann ausg e- gangen werden kann, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, reicht entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervo r- gerufene Interpretationsaufwa nd des Verkehrs für die Bejahung einer Unte r- scheidungskraft nicht aus. d) Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Bejahung einer Unte r- scheidungskraft stehe auch entgegen, dass der Verkehr das Markenwort wegen seiner Bedeutung als anpreisende Werbeaussage verstehen werde, hält einer rechtlichen Überpr ü- fung ebenfalls stand. aa) Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu u n- terscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die au s gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr etwa auch wegen einer entspr e- chenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als Unte r- scheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 hey!; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 Starsat). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- Wendung einer bekannten Fremdsprache, die der Verkehr wegen einer en t- sprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solche und nicht als 24 25 26 27 - 13 - U nterscheidungsmittel verstehe, ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke deren gleichzeitig e Eignung als Herkunftshinweis nicht ausschließt. Das Bundespatentgericht hat vielmehr unter Hinweis auf die vom Deutschen Patent - und Markenamt und von den Antragstellern ermittelten Verwendungen im Internet positiv festgestellt, dass der Verkehr das Mark Sinne einer werblich anpreisenden Aufforderung und nicht als individualisiere n- den Herkunftshinweis versteht. Gegen die tatsächlichen Grundlagen der Fes t- stellungen des Bundespatentgerichts hat die Rechtsbesch werde keine Rüge erhoben. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es könne nicht davon n- gang in die deutsche Alltagssprache gefunden habe, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdigung des Bundespatentgerichts durch ihre eigene Sichtwe i- se . e) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner vergeblich, das Bundespatentgericht hätte bei der Beurteilung der Wahrnehmung des Verkehrs nicht unberücksic h- tigt lassen dürfen, dass mehrere inländische Zivilgerichte in Verletzungsverfa h- ren insbesondere für Parfums und Kosmetikartikel eine Unterscheidungskraft mit dem entsprechenden Vortrag der Markeninhaberin auseinandergesetzt. Es hat zutreffend ausgeführt, die Zivilgerichte prüften im Verletzungsverfahren nicht die Schutzfähigkeit der Marke, sondern seien an deren Eintragung gebunden. Aus diesem Grund beruft sich die Rechtsbeschwerde auch vergeblich auf En t- scheidungen des Tribunal de Grande Instance de Paris. Insoweit kommt hinzu, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich aus diesen Entscheidungen 28 29 - 14 - hinreichende Indizien für die im Streitfall maßgeben den Anschauungen der deutschen Verkehrskreise ergeben könnten. f) Das Bundespatentgericht hat entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich aus der Eintragung der beanstandeten Marke in den USA und als Gemein schaftsmarke keine Bi n- dungs - oder Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ergibt (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 C - 39 /08 und C 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 18 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 FREIZEIT Rätsel Woche). g) Eine hinreichende Unterscheidungskraft der beanstandeten Marke ergib t sich auch nicht aus ihrer graph ischen Gestaltung. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils raphische Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1021 antiKALK; BGH, GRUR 2010, 640 Rn. 17 hey!). Dass die Wort - Bildmarke nur einfache graphische Elemente auf weist, hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese Feststellungen sind nicht erfahrungswidrig. h) Das Bundespatentgericht hat schließlich mit Recht angenommen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auch keine Rolle sp ielt, dass die Markeninhaberin nach ihrem von den Antragstellern bestrittenen Vortrag ihre Produkte seit über 20 Jahren unter der angegriffenen Marke vertrieben hat. 30 31 32 33 - 15 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es im Streitfall nicht auf die Frage a n, ob Vertrauensschutzerwägungen im Löschungsverfahren g e- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Rolle spielen können (vgl. dazu BPatG, GRUR 2013, 733, 736) oder ein durch jahrelange und unbeanstandete Benu t- zung der Marke geschaffener Besitzstand einer Markenlös chung wegen fehle n- der Unterscheidungskraft entgegenstehen kann (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 50 Rn. 33). Das Bundespatentgericht hat von der Rechtsbeschwe r- de unb e anstandet angenommen, die Markeninhaberin habe für die Annahme einer Verkehrsdurch setzung keinen Vortrag gehalten. Es hat auch nicht festg e- stellt, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke jahrelang unbea n- standet benutzt und dadurch einen schutzwürdigen Besit z stand erworben hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass die Markeninhaberin einen entsprechenden Vortrag gehalten und das Bundespatentg e richt diesen übergangen hat . i ) Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. 34 35 - 16 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Mar keninhaberin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.10.2012 - 27 W(pat) 49/11 - 36
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