BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 3/14 vom 2. Dezember 20 14 in dem unternehmensrechtlichen Verfahren - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die vo n der Antragstellerin beantragte E r- mächtigung, eine zweite Versammlung der Gläubiger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG einzuberufen. 1. Die Schuldnerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, sich als stille Gesellschafterin an einem Kreditinstitut zu beteiligen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Schuldverschre i- bungen ohne feste Laufzeit Februar 2004 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen unterliegen deutschem Recht und sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Fran k- furter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen. 1 2 - 3 - Die Schuldnerin beteiligte sich entsprechend den Emissionsbedingungen mit der durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen erlangten Summe von 200 . Aktiengesellschaft (im Folge n- den: I . ). Die sti lle Beteiligung nimmt an den Bilanzverlusten der I . bis zur Höhe der Vermögenseinlage teil; in Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I . . Der Anspruch der Schuldnerin auf jährliche Gewin nbeteiligung gegen die I . sowie ihr A n- spruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung sind abhängig vom Buchwert der stillen Beteiligung. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I . unter der Höhe der Einlage liegt, erhält die Sc huldnerin keine Gewin n- beteiligung und ist nicht zur Kündigung der Beteiligung berechtigt. Die Anspr ü- che der Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Teilschuldverschre i- bungen auf Zinsen und schließlich auf Rückzahlung des Nennbetrages sind wiederum abh ängig davon, dass die Schuldnerin aus der stillen Beteiligung en t- sprechende Zahlungen von der I . erhält. Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I . beträgt bereits - so dass eine Kündigung und damit die Rückzahlung des Nennwertes möglich wären - ist nicht absehbar. Der Börsenkurs der Teilschuldverschre i bungen ist seit d em Jahre 2007 erheblich unter den Nennwert gesunken. 2. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.) mit Sitz in L . , ist Teil des Konzerns e i- nes Finanzinvestors, dem wiederum üb er eine andere Konzerngesellschaft ca. 90% der Aktien der I . gehören. Sie behauptet, sie halte Teilschuldverschre i- bungen der Schuldnerin mit einem Nennwert von mehr als 10 Mio. als 5% der ausgegebenen Schuldverschreibungen. 3 4 5 - 4 - Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Schuld nerin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Dazu soll die Gläub i- - e- ßen. Entsprechend der durch das Schuldverschreibungsgesetz eröffneten Mö g- lichkeiten will s ie sodann durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der A n- leihebedingungen erreichen. Die geänderten Anleihebedingungen sollen der Schuldnerin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, das sie gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von mindestens 5 % des Nennwertes aus ü- ben kann. Weiterhin soll ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt we r- den, der mit der Schuldnerin über die genaue Höhe des Ablösebetrages ve r- handeln soll. Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Antragstellerin die Sc huldnerin auf, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über das von ihr vorgeschlagene Opt - in sowie über die von ihr vorgeschlagenen Änd e- rungen der Anleihebedingungen und die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger einzuberufen. Die Schuldne rin berief daraufhin eine Gläubige r- versammlung unter Vorsitz eines ihrer Geschäftsführer ein. Da der in der Glä u- bigerversammlung insgesamt vertretene Nennbetrag nur 35,56% der ausgeg e- benen Teilschuldverschreibungen ausmachte, stellte der Vorsitzende die B e- schlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG fest. Beschlüsse wurden nicht gefasst. Der schriftlichen Aufforderung der Antragstellerin, eine zweite Versam m- lung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG einzuberufen, kam die Schuldnerin n icht nach. Sie lehnte die Durchführung einer zweiten Versammlung mit der Begrü n- dung ab, der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit di e- 6 7 8 - 5 - sem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken bestünden, ob die ang e- strebten Beschlussfassungen (über d en Opt - in sowie über die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters) mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Schuldnerin der angestrebten Änderung der Bedingungen und einer Rückzahlung der stillen Beteiligung zu einem Wert unter ihrem anfängl ichen Nominalwert nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie ke i- Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung einer zweiten Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG, so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Vo r- schrift auf Antrag zur Einberufung dieser Gläubigerversammlung zu ermächt i- gen sei. 3. Das Amtsgericht hat den auf Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer zweiten Versammlung gerichteten Antrag zurückgewiesen; die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde durch das Beschwerdegericht als unbegründet zurückgewies en. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwe r- degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat je doch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 10 11 12 - 6 - Das von der Antragstellerin angestrebte Opt - in sei grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG (in der Fassung des am 5. August 2009 in Kr aft getretenen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen [Schuldve r- schreibungsgesetz - SchVG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2512]) möglich. In § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG sei ausdrücklich geregelt, dass bereits für die B e- schlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gelten würden. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG sei auch nicht auf Schuldverschreibungen beschränkt, die bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gli e- derungsnummer 4134 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert wurde (SchVG 1899), einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren. Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung sei § 9 Abs. 2 SchVG jedoch nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme die gerichtliche Ermächtigung zur Einberu fung einer Gläubigerversammlung auf r- sammlung. § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthalte dagegen eine spezielle Reg e- lung für die Einberufung der zweiten Versammlung, die nur eine Einberufung durch den Vorsitzenden der ersten Versammlung, nicht jedoch eine Einber u- fung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit vorsehe. Weder die Gese t- zesentstehung noch der Sinn und Zweck d er Vorschriften des Schuldverschre i- bungsgesetzes sprächen dafür, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Versammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Eine gerich t- liche Überprüfung des dem Versammlungsleiter in § 15 Abs. 3 SchVG hinsich t- 13 14 - 7 - lich der Entscheidung über die Einberufung einer zweiten Versammlung eing e- räumten Ermessens sähe das Gesetz im Übrigen nicht vor. Ermessensfehler seien im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung sta nd. a) Bei den von der Schuldnerin begebenen Schuldverschreibungen ha n- delt es sich um vor dem 5. August 2009 nach deutschem Recht ausgegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission (§ 1 Abs. 1 SchVG), für die gem. § 24 Abs. 2 SchV G die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners (der Schuldnerin) eine Änderung der Anleihebedingungen beschli e- ßen können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmö g- - aa) Ob die Schuldverschre ibungen auch angesichts des Umstandes, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nach den Emissionsbedingungen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I . abhängig sind, unter § 1 SchVG 1899 fielen, kann offenbleiben. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht beg e- bene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Jul i 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 9 ff. ). Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Sch uldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten G e- brauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anle i- 15 16 17 18 - 8 - hebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Fran k- furt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleih egläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff. ). bb) Die von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen fa l- len unter § 24 Abs. 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf nach deutschem Re cht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesa m- temissionen anwendbar ist und damit auch Schuldverschreibungen, bei d e nen - wie hier - Verzinsung und Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emi t- tenten abhängig, d.h. die von Anfang an bedingt und der Höhe nach unb e- stimmt sind, in den Anwendungsbereich fallen (Preuße in Preuße, SchVG, § 1 Rn. 20; Hartwig - Jacob in FraKommSchVG, § 1 Rn. 30). b) Die Antragstellerin kann nicht erreichen, dass das Gericht sie nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung ein er zweiten Versammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG beschlussfähig wäre. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ermächtigung der Antragste l- lerin zur Einberufung einer Gläubigerversammlung liegen nicht vor. § 9 A bs. 2 SchVG sieht die gerichtliche Ermächtigung einer qualifizierten e- richt zutreffend festgestellt hat, hat d ie Schuldnerin jedoch dem berechtigten Verlangen der Antragstellerin entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den von ihr beantragten Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Gläubige r- 19 20 21 22 - 9 - versammlung ist auch durchgeführt worden. Dass die Gläubigerversammlu ng nicht beschlussfähig war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Schul d- nerin und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden. Auf die Einberufung der von der Antragstellerin begehrten zweiten Ve r- sammlung, die nach Maßgab e des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der (ersten) Gläubigerversammlung herabgesetzten Qu o- rum - beschlussfähig wäre, findet § 9 Abs. 2 SchVG keine Anwendung. aa) Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zur Einberufung der Gläub i- gerversammlung und zur Einberufung der zweiten Versammlung. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG sieht für die zweite Versammlung au s- drücklich nur die Einberufung durch den Vorsitzen den, nicht jedoch durch die Schuldnerin, durch einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger und auch nicht eine n Verweis auf das in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SchVG geregelte Verfahren zur Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerve r- sammlung enthält die Vorschrift nicht. Das Schuldverschreibungsgesetz verwendet in § 9 bereits in der Übe r- der gesamten Vorschrift beibehalten. Dagegen verwendet das Gesetz in § 15 der Rechtsbeschwerde unterscheiden § 9 Abs. 1 und 2 SchVG und § 15 Abs. 3 23 24 25 26 - 10 - § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG, der von der Rechtsbeschwerde dazu herang e- zogen wird, eine Pflicht des Schuldners auch zu r Einberufung der zweiten Ve r- sammlung zu begründen, bezieht sich insoweit auf die zuvor in § 9 Abs. 1 Satz die zweite Versammlung. Die Wiederholung dieser Bezeichnungen und insb e- sondere die parallele Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG, in der diese beiden Bezeichnungen gerade nicht syn o- keit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung dass diese Begriffe bewusst gewählt sind und unterschiedliche Sachverha lte betreffen. Aus der bewussten und wiederholten Verwendung der beiden unte r- schiedlichen Bezeichnungen im Schuldverschreibungsgesetz folgt, dass § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG den Spezialfall der zweiten Versammlung regelt und es sich bei dieser zweiten Vers r- - diesen Begriff verwendet das Schuldverschreibungsgesetz im G e- gensatz zur Rechtsbeschwerde nicht - handelt, die zugleich der Regelung des § 9 Abs. 2 SchVG unterfallen würde (so auch: Schmidtbleicher in Ekkenga/ Schröer, Hdb. AG - Finanzierung, Kap. 12 Rn. 188; aA Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911; Lürken, GWR 2014, 87). bb) Eine weitergehende teleologische Auslegung der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 3 SchVG scheitert bereits an dem Wortlaut der Vorschriften. H inweise auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers lassen sich den Gesetzesmat e- rialien nicht entnehmen. Auch in der Erläuterung des Regierungsentwurfs zu 27 28 29 - 11 - § 15 SchVG wird - neben der Unterscheidung zwischen der Gläubigerversam m- lung und der zweiten Ver sammlung - nur ausgeführt, dass der Vorsitzende eine zweite Versammlung einberufen könne (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 23), ohne dass von einer Ermächtigung anderer Beteiligter die Rede wäre. Gegen ein redaktionelles Versehen spricht auch de r Vergleich zum SchVG 1899, in dem die Einberufung der zweiten Versammlung noch einer gänzlich anderen Systematik folgte. In § 11 Abs. 5 SchVG 1899 war eine au s- Versammlung einzub erufen, wenn bei einer Abstimmung der Gläubiger ve r- sammlung über einen Beschluss zwar die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit (= 3/4 der abgegebenen Stimmen), nicht jedoch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit (= mindestens ½ des Nen nwertes, bei kleinen Emissionen ggf. ein höherer Anteil) erreicht wurde und die Versammlung die Einberufung der zweiten Versammlung sodann mit der Mehrheit der abgegeb e- nen Stimmen beschloss oder ein bestellter Vertreter dies schriftlich verlangte. cc) D ie Vorschriften über die Ermächtigung einer qualifizierten Gläub i- germinderheit in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG können auch nicht im Wege der Analogie auf die zweite Versammlung angewendet werden. (1) Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die zweite Versammlung fehlt es bereits an einer planwidrigen R e- gelungslücke, denn die Einberufung der zweiten Versammlung ist ausdrücklich geregelt: Sie wird in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG allein dem Vorsitzenden der Gläubigerv ersammlung zugewiesen. 30 31 32 - 12 - Zwar enthält § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG abgesehen von der Fes t- legung der Einberufungsbefugnis des Vorsitzenden und der Beschlussfähigkeit keine sonstigen Regelungen über die Durchführung der zweiten Versammlung. Hinsichtlich der Modalitäten der Einberufung und Durchführung der zweiten Versammlung besteht deshalb in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Vo r- schriften zur Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden sind (genere l- ler Verweis auf die Vorschriften für die Gläubi gerversammlung: Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 17; ausdrücklicher Verweis nur auf §§ 10, 12 und 13: Bliesener/Schneider, in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13 sowie Müller in Heidel, Aktienrecht, SchVG § 15 Rn. 6; ebenfalls differenzierend im Hinblick auf die Fristen: Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 40). Allerdings lässt sich die Entscheidung über die Einberufung der zweiten anso Zuweisung nur an den Vorsitzenden, so dass die Vorschrift in dieser Hinsicht keine Regelungslücke aufwe ist. Die Einberufung der zweiten Versammlung ist im Übrigen nicht nur der qualifizierten Gläubigerminderheit, sondern auch den sonstigen in § 9 Abs. 1 SchVG genannten Einberufungsberechtigten, nämlich dem Schuldner und dem etwaigen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, entzogen. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass das Schuldverschreibungsgesetz an dieser Stelle g e- messen an seiner eigenen Regelungsabsicht unvollständig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174). 33 34 35 - 13 - ( 2) Es fehlt im Übrigen auch an der vergleichbaren Interessenlage, um eine etwaige Lücke in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG durch analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 SchVG füllen zu können. Die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einber u- fung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung der zweiten Versam m- lung, die für alle Gläubiger verbindliche Beschlüsse ohne bzw. mit einem he r- abgesetzten Quorum ermöglicht, nicht so weit vergleichbar, dass die der g e- setzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müsste, vergleichbare Gründe erforderten die Ermächtigung einer qual i- fizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der zweiten Versammlung. (a) Die Möglichkeit des Einberufungsverlangens durch eine qualifizier te Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 SchVG, die zu der gerichtlichen Ermächt i- gung der Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG führen kann, findet nach der Gesetzesbegründung ihren Grund darin, dass es Situa tionen gibt, in denen der Schuldner selbst kein eigenes unmittelbares Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung hat, etwa wenn es um die Abberufung eines in den Anleihebedingungen bestel l- ten gemeinsamen Vertreters geht (Regierungsentwurf BT - Dru cks. 16/12814 S. 21). Damit handelt es sich ersichtlich um die Regelung eines Ausnahmefalls. Bereits das SchVG 1899 und auch die durch die Neufassung des Schuldve r- schreibungsgesetzes angestrebte Erweiterung der Befugnisse der Gläubiger, in der Krise oder d er Insolvenz des Schuldners durch Zustimmung zu Änderungen der Anleihebedingungen auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einzuwirken (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 1), setzen a n- sonsten grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen S chuldner und Gläubigern voraus. 36 37 38 - 14 - (b) Die Einberufung einer zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der Gläubigerve r- sammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig ist, dient dagegen dem grundsät zlichen gesetzgeberischen Ziel, dass die Gläubiger in der Krise des Schuldners durch Mehrheitsentscheidungen einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 13), ohne dass das mangelnde Interesse anderer Gläubiger eine Blockade für die veränderungswi l- ligen (anwesenden) Gläubiger bewirkt (Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 38; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Ban k- rechts - Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13). Dieser Regelung liegt also der (No r- mal - )Fall gleichlaufender oder zumindest gleichgerichteter Interessen des Schuldners und zumindest einer qualifizierten Mehrheit der interessierten Glä u- biger zugrunde. (c) Der Fall der von der Antragstellerin erstrebten Ermöglichung von Gläubigerentsch eidungen mit erleichtertem Quorum auch außerhalb einer Z u- sammenarbeit mit dem Schuldner bzw. entgegen den Interessen und dem Wi l- len des Schuldners ist mit den vorhandenen Regelungen nicht vergleichbar und passt auch nicht in die aufgezeigte Regelungssystem atik des Schuldverschre i- bungsgesetzes und zu den mit den Regelungen zur Mehrheitsentscheidung verfolgten Zielen des Gesetzgebers. Mit der in § 9 Abs. 2 SchVG vorhandenen Regelung gehört zu dem durch das Schuldverschreibungsgesetz angestrebtem Gläubigers chutz, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversam m- lung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmitte l- bares Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung hat. Dies ve r- setzt di e Gläubigerminderheit in die Lage, weitere Gläubiger in der Gläubige r- 39 40 41 - 15 - versammlung von ihrem Ansinnen zu überzeugen und auf diese Weise Meh r- heitsbeschlüsse herbeizuführen (Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 248). Der damit geregelte Gläubigerschutz gebietet es indes nicht, dass es e i- ner qualifizierten Minderheit möglich sein muss, auch die Einberufung einer zweiten Versammlung zu er zwingen , auf der sie eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreichen kann, wenn nur eine Minderheit von 25% der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt vertreten ist und davon wiederum ¾ - d.h. im Ergebnis nur 18,75% der gesamten Gläubiger - für die Änderung stimmen. Der Gesetzesentwurf stellt hier zu klar, dass der no t- wendige Minderheitenschutz durch Kombination gesetzlicher Mehrheitserfo r- dernisse für die Beschlussfassung sowie durch individuellen Rechtsschutz g e- währt werden soll (Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/12814 S. 14). Dies en t- spricht der Zie lrichtung des Schuldverschreibungsgesetzes, zu Gunsten des Minderheitenschutzes eine Erschwerung kollektiver Entscheidungen in Kauf zu nehmen, die in dem hohen Anwesenheitsquorum für die Gläubigerversammlung zum Ausdruck kommt (Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 15). Das B e- schwerdegericht hat ergänzend zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schutz der Gläubiger auch darin bestehen kann, die Mehrheit der Gläubiger vor dem Alleingang einer Minderheit zu schützen. (d) Die Argumentation der Rechtsbeschwer de, das Recht der Gläubiger - minderheit, die Abhaltung sowohl einer Gläubigerversammlung als auch einer zweiten Versammlung zu verlangen, sei Ausdruck einer zentralen Gläubige r- schutzvorschrift, überzeugt nicht. Abgesehen von der Abwahl eines gemeins a- men Ver treters der Gläubiger bzw. der erstmaligen Wahl eines solchen g e- meinsamen Vertreters und der Gelegenheit, die Gläubigerversammlung zu e i- 42 43 - 16 - ner Aussprache unter den Gläubigern zu nutzen, bei der eine Minderheit vers u- chen kann, die Mehrheit der Gläubiger zu übe rzeugen, dient die Gläubigerve r- sammlung dazu, für die Gesamtheit der Gläubiger bindende Mehrheitsb e- schlüsse zu treffen, die sodann gemeinsam mit dem Schuldner zu einer Änd e- rung der Anleihebedingungen führen können. Auch wenn dies im Schuldverschreibung sgesetz nicht ausdrücklich g e- regelt ist, folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen, dass eine Änderung der Anleihebedingungen nur mit Zustimmung des Schuldners möglich ist (ebenso Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar , 17. Kap., § 5 Rn. 59; Oulds in Verannemann, SchVG, § 4 Rn. 3; Vogel in Preuße, SchVG, § 5 Rn. 1; Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911). Eine Änderung der Anleihebedingungen ist eine Vertragsänderung, bei der beide Vertragsparteien mitwirken müssen, d.h. grun dsätzlich muss der Schuldner mit jedem einzelnen Gläubiger die Änderung des Vertrages vereinbaren. Der Mehrheitsbeschluss nach Abschnitt 2 des SchVG ersetzt danach lediglich die grundsätzlich e Regelung des § 4 Satz 1 SchVG, die Bestimmungen in den A n- leiheb edingungen (nur) durch gleichlautenden Vertrag des Schuldners mit säm t lichen Gläubigern ändern zu können. Die Möglichkeit, eine Änderung der Anleihebedingungen gegen die Interessen und den Willen des Schuldners durchzusetzen, ist im Schuldverschreibungsges etz nicht geregelt. Ziel der Ne u- fassung des Schuldverschreibungsgesetzes war insoweit, dissentierende Glä u- biger dem Votum der anderen Gläubiger zu unterwerfen, um gemeinsam mit dem Schuldner Änderungen der Anleihebedingungen herbeizuführen, die zur Bewälti gung von Krisen oder in der Insolvenz des Schuldners erforderlich we r- den können. Angesichts dessen gibt es das von der Rechtsbeschwerde als Grund für die Erforderlichkeit eines Minderheitenrechts auf Einberufung einer zweiten Versammlung angeführte Szenari o, die Möglichkeit des Schuldners 44 - 17 - n- leihebedingungen durch Ablehnung der Einberufung einer zweiten Versam m- lung zu verhindern, im Rahmen des Regelungszwecks des Schuldverschre i- bungsgesetz es von vornherein nicht: Der Schutz des Interesses einer Gläub i- s- bedürfen, der evtl. zukünftig seine Ansicht ändern könnte, ist vom Regelung s- zweck des Gesetztes ersichtlich nicht umfasst. dd) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde nichts im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zusätzlich auch die Bestellung eines gemeinsa men Vertreters der Gläubiger anstrebt (aA Kessler/ Rühle, BB 2014, 907, 911). Dies folgt hier bereits daraus, dass nach den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen der gemeinsame Vertreter nur die Au f- gabe haben sollte, mit der Schuldnerin die Höhe des Ablösebetrages zu verei n- baren sowie die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung der von der Antragstellerin auf die Tagesordnung gesetzten Beschlüsse erforderlich sein würden. Bei Scheitern der von der Antragstellerin angestrebten Beschlüsse zur Änderung der Anle i- hebedingungen verbleibt kein Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Vertreters. ee) Die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende alleinige Einb e- rufungsbefugnis des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung für die zweite Versammlung führt auch nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Systematik des § 9 Abs. 1, 2 SchVG, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zu widersprüchlichen Ergebnissen führt insbesondere nicht der U m- sta nd, dass im Falle einer Einberufung der Gläubigerversammlung durch den 45 46 47 - 18 - Schuldner der Vorsitzende der Versammlung in der Regel ein geschäftsführe n- des Organ des Schuldners sein wird, der für die (Ermessens - )Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versa mmlung zuständig wäre. Der Vorsitze n- de der Versammlung muss in Ausübung seiner Befugnis neutral handeln (Schmidtbleicher in Ekkenga/Schröer, Hdb. AG - Finanzierung, Kap. 12 Rn. 189). Wenn also die Antragstellerin (im Falle einer grundlosen Verweigerung der E i n- berufung der Gläubigerversammlung durch die Schuldnerin) selbst den Vorsi t- zenden der Versammlung gestellt hätte, hätte dieser die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung nicht etwa allein an den Interessen der Antragstellerin ausrichten dürfen, sondern ebenfalls die berechtigten Belange der übrigen Gläubiger berücksichtigen müssen. Insoweit überzeugt die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Schuldnerin gerade durch die Durchführung der Gläubigerversammlung die Gläubigerr l- bei einer gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin das Gericht die Antra g- stellerin oder eine neutrale Perso n zum Vorsitzenden der Gläubigerversam m- lung bestimmt hätte. Vielmehr würde sich (nur) bei der von der Antragstellerin angestrebten Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung einer zweiten Versammlung ein Ungleichgewicht ergeben. Denn weder der Schuldner selbst noch der gemeinsame Vertreter der Gläubiger können im Falle der durch sie einberufenen Gläubigerversammlung (§ 9 Abs. 1 SchVG) die Abhaltung der zweiten Versammlung erzwingen. Dass der Einberufende gewisse faktische Vorteile aus der Aus wahl des Vorsitzenden haben kann, stellt lediglich einen Rechtsreflex der gesetzlichen Regelung dar. 48 49 - 19 - Es steht der Antragstellerin im Übrigen frei, die Einberufung einer oder sogar mehrerer weiterer Gläubigerversammlungen nach § 9 Abs. 1 SchVG zu beantra gen und die bis zur Durchführung dieser Versammlung(en) bestehende Zeit dazu zu nutzen, selbst weitere Gläubiger für ihr Anliegen zu werben. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durchaus selbst dazu in der Lage ist, ihr Anliegen für die übrigen Gläubiger erreichbar öffentlich zu präsentieren. ff) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Ermessen s- reduzierung auf Null bzw. des Vorliegens von Ermessensfehlern bei der En t- scheidung des Vorsitzenden, die zwei te Versammlung nicht einzuberufen, hat in dem von der Antragstellerin gewählten Verfahren des Antrags auf Ermächt i- gung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung keine Bedeutung, denn di e- ses Verfahren ermöglicht nicht die gerichtliche Korrektur der Entscheidung des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung. Mit der von der Antragstellerin beantragten Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG auf den Fall der Einberufung der zweiten Versammlung kann si e in dem hier vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 16 FamFG nur ihre Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung e r- reichen. Die Möglichkeit der Ersetzung der Entscheidung des Vorsitzenden durch eine gerichtliche Entscheid ung lässt sich weder § 9 Abs. 2 SchVG noch § 15 Abs. 3 SchVG entnehmen. Ebenso wenig sehen diese Vorschriften eine Überprüfung des Ermessens des Vorsitzenden durch das Gericht vor. Eine e t- orsi t- zenden der Gläubigerversammlung bzw. eine Pflicht des Vorsitzenden zur Ei n- berufung der zweiten Versammlung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf 50 51 52 - 20 - Null kann im hier zur Entscheidung anstehenden unternehmensrechtlichen Ve r- fahren weder festgestellt noch ausgesprochen werden. Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: AG Flen sburg, Entscheidung vom 03.09.2013 - HRB 1982 HU - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.12.2013 - 2 W 87/13 -
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