BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3 /1 4 vom 16 . April 201 5 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2; BGB § 138 Abs. 1 D a) Eine Schiedsv ereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesel l- schaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeite n einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Sch iedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des G e- sellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt. b) Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Ve r- stoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtl i- ches Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und ist daher nicht wegen Ve rstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. c) Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausg e- staltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nic h- tig, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen ist. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 16 . April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des O berlandesg e- ri chts München - 34. Zivilsenat - vom 18 . Dezember 2013 wird auf Kosten der Antrags gegnerin zu 1 zurückgewiesen. Gegenstandswert: 6.000.000 . Gründe: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind oder waren Gesellschafter der Antragsgegne rin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der en Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. D ie Gesellschafterversammlung hat am 4. März 2011 auf Antrag der Antragstellerin gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 die Errichtung eines Beirats beschlossen . Die dagegen vor de n staatli chen Gerichten erhobene Beschlussmängelklage der Antragsgegnerin zu 1 auf Fes t- stellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses ist ohne Erfolg geblieben (OL G Münc hen, ZIP 2012, 1756 ). Die Antragstellerin hat gegen die An tragsgegner zu 1 bis 5 Schiedsklage erhoben und die Feststellung begehrt , dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführ ten Ge schäftsführungsmaßnah - men der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfache n Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürf t en . Das Schiedsgericht hat diesem Begehren entsprochen. 1 2 - 3 - Die Antragstellerin hat beim Oberlandesger icht beantragt, den Schied s- spruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 1 ist d em entg e- gengetreten . Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, j u- ris) . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 , mit der sie die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs erstrebt . II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft ( § 574 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fal l 2 ZPO) und auch sonst zulässig ( § 574 Abs. 2 ZPO) . Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedssp ruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall e r- füllt, weil zum einen für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege (dazu II 2) und zum and e- ren das Schiedsgericht den Zeugen Dr. O. nicht vernommen und dadurch den Anspruch der Antragsgengerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe (dazu II 3). 2 . Die Rechtsbeschw erde macht vergeblich geltend, das Oberlandesg e- richt hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schied s- spruchs ablehnen müssen, weil für das hier in Rede stehende Mehrparteienve r- fahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vo rl iege. Entweder e r- fasse die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung nicht das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann betreffe der Schiedsspruch eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede 3 4 5 6 7 - 4 - nicht er wähnt sei ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO). Oder die Schiedsverei n- barung erfasse zwar das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren ; dann sei sie insoweit allerdings ungültig ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO). a) Die in § 28 des Gesellscha ftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 g e- troffene Schiedsvereinbarung bestimmt in Satz 1 und 2 : Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Ge - sellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesel l- schaftsverhäl tnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von B e- schlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsg e- richt. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Ver tragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Schiedsvereinbarung gelte auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien und erfasse auch das hier in Rede stehende Ver fahren. Dazu hat es ausgeführt: Dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung sei eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zw i- schen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Vielmehr würden Streitigkeiten zw i- schen der Ges ellschaft und Gesell schaftern ausdrücklich angeführt. Zwar sei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Beschlussmängelstreitigkeiten au s- geschlos sen. Um eine solche Streitigkeit handele es sich hier jedoch nicht, weil deren Gegen stand nicht die Anfecht ung eines Gesellschafterbeschlusses sei. Die Schiedsklausel sei nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Sie erfülle zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, a ufg e- stellt habe. Darauf komme es aber nicht an. Eine allgemeine Feststellungsklage - wie die hier in Rede stehende - entfalte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Parteien. D as gelte auch, wenn sie ein Rechtsverhältnis betreffe, das für eine spätere Besc hlussmängelstrei tigkeit präjudiziell sei. Ein staatliche s G e- richt, vor dem eine Beschlussmängelstreitigkeit geführt werde, sei daher nicht an den zwischen anderen Parteien ergangenen früheren Schieds spruch g e- 8 9 - 5 - bunden. Selbst wenn für die von der Schiedsklau sel umfassten Streitigkeiten die vom Bun desgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten V o- raussetzungen erfüllt sein müssten, wäre die Schiedsklausel nicht insgesamt nichtig, weil alle poten t iell Beteilig ten, für die sich das Ergebnis des Schiedsve r- fahrens später auswirken könnte, am Schiedsverfahren b etei ligt gewesen seien und an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken konnten. c) Die Rechtsb eschwerde macht geltend, die in § 28 des Gesellschaft s- vertrags ausdrücklich genannten Streitigkei ten - wie die hier vorliegende Stre i- tigkeit über die Durchführung des Gesellschaftsvertrags oder einzelner Ve r- tragsbestimmungen - beträfen ihrer Natur nach immer mehrere Parteien . Da diese Streitigkeiten sich als Mehrparteienstreitigkeiten insoweit nicht v on B e- schlussmängelstreitigkeiten unterschieden, als sie sich aus materiell - rechtlichen Gründen oder aufgrund prozessualer Rechtskrafterstreckung auf alle Gesel l- schafter auswirkten, müssten für sie die vom Bundesgerichtshof in der En t- scheidung Schiedsfähig keit II aufgestellten Anforderungen an die Schiedsf ä- higkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten gelten. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schiedsvereinbarung sei daher insoweit unwirksam. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Er folg. D ie in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung für Beschlussmängelstreitigke i- ten aufgestellten Anforderungen an eine Schieds vereinbarung gelten nicht für Streitigkeiten d er hier in Rede stehenden Art. aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Schiedsfähigkeit II (Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung Schiedsfähigkeit I (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278) angenommen , dass Beschlussmängelstrei ti g- keiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung 10 11 12 - 6 - oder einer außerhalb der S atzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede schiedsfähig sind, sofern und s o- weit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatl i- che Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Ei nhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (BGHZ 180, 221 Rn. 10 und 13, mwN - Schiedsfähigkeit II). Danach setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmä n- gelstreitigkeiten - am Maßstab des § 138 BGB gemessen - die Erfüllung folge n- der Mindestanforderungen voraus: Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Sat zung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf de s Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellscha f- ter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken kö n- nen, sofern nicht die Auswahl d urch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht we r- den. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselb en Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht ko n- zentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 19 f. - Schiedsfähigkeit II , mwN). bb) D ie Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigke i- ten setzt die Erfüll ung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus , weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehe n- den, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH - Recht en t- sprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Ab s. 1 Satz 1 AktG über 13 14 - 7 - die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hi n- aus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 2 85 - Schiedsfähigkeit I) . E ine Schiedsklausel zu Beschlussmänge l- streitigkeiten ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der Recht s- kraftwirkung analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips gen ü- genden Weise sicherstellt (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 16 bis 18 und 23 - Schied s- fähigkeit II). Zu den Beschluss mängelstreitigkeiten gehören Anfechtungs - , Nichti g- keitsfeststellungs - un d positive Feststellungsklagen ents pre chend § § 241 ff. AktG , nicht dagegen einfache Feststel lungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278, 280 - Schiedsfähigkeit I ; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in BGHZ 147, 394 ). Einfache Feststellungsklagen entfalten ihre Wirkung allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits . E ine Rechtskrafterstreckung erfolgt auch dann nicht, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung gegenüber nicht am Rechts streit beteil igten Personen notwendig oder wünschenswert w ä- re . Für die Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechts streit beteiligte Personen ist ohne eine besondere Vorschrift kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, NJW 1959, 1683, 1684 f., insowei t nicht in BGHZ 30, 195; Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18). Für ei n- fache Feststellungsklagen unter den Gesellschafter n nach § 256 ZPO gibt es keine besondere Vorschrift, die - wie der im GmbH - Recht entsprechend a n- wendbare § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für Beschlussmängelstreitigkeiten - b e- stimmt, dass das Urteil für und gegen nicht am Rechts streit beteiligte Gesel l- schafter oder Gesellschaftsorgane wirkt. Sie haben daher nur Wirkung inter pa r- tes (BGH, NJW 2001, 2176, 2177, insow eit nicht in BGHZ 147, 394). 15 - 8 - cc) Bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine Beschlu ssmängelstreitigkeit; insbesondere ist ihr Gegenstand nicht die Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschl u s- ses. Vielmehr liegt eine einfache Feststellungsklage vor , mit der die Antra g- stellerin die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Ge schäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Kö p- fen bedürften. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine solche - die Aus legung eines Gesellschaftsvertrags betreffende - Feststellungsklage sei in ihren Wirkungen nicht von einer Beschlussmängelklage zu unterscheiden . Auch die einer solchen Feststellungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Wirkungen allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht für und geg en Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, die an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Das folgt d araus, dass es keine besondere Vo r- schrift gibt, die für solche Entscheidungen eine derartige Rechtskrafterstr e- ckung anordnet. Die einer solchen Streitigkeit zugrunde liegende Schiedsve r- einbarung muss daher , um wirksam zu sein , nicht die in der Entscheidung Schiedsfähigkeit II a ufgestellte n Anforderungen an eine Schieds vereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen . d) Die Rechtsbesc hwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auff a s- sung des Oberlandesgerichts, alle potentiell Beteilig ten, für die sich das Erge b- nis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, seien am Schiedsverfa h- ren betei ligt gewesen und hätten an der Wahl der S chiedsrichter mitwirken kö n- nen, sei mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs unvereinbar und weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2010 (SchiedsVZ 2010, 334 ) ab. 16 17 - 9 - Bei den von de r Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom Bun desgerichtshof für Be schlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die betreffenden Ausfü h- rungen des Oberlandesgerichts sind demnach nicht entscheidungserheblich. Es kommt d eshalb nicht darauf an, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder dem Beschluss des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main abweichende Rechtssätze zugrunde liegen. e) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich vergeblich geltend, bei Fes t- stellungsklagen über Gesell schafters treitigkeiten nach § 256 ZPO, die eine N ä- he zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufwiesen, weil sie ihre Grundlage au s- schließlich im Gesellschaftsverhältnis hätten und sich aus materiell - rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen auf alle Gesellschafter ausw irken könnten, sei die ältere Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs, wonach allgemeine Fes t- stellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wirkten, aufzugeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass allgemeine Fe ststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wi r- ken. Die Rechtsbeschwerde zeigt für ihre abweichende Auffassung keine G e- sichtspunkte auf, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht b e- reits berücksichtigt worden wären und eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsb eschwerde sprechen die von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht dafür, dass der Bundesgericht s- hof jedenfalls bei Feststellungsklagen über Gesellschaftsverhältnisse, die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufweisen, eine Wirkung erga omnes für möglich hä lt . 18 19 20 - 10 - D er Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1999 (II ZR 205/98, NJW 1999, 2268) l assen sich dafür keine Anhaltspunkte entne h- men. Der Entscheidung l ag eine Fe ststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde, mit der geklärt werden sollte, ob die Bestellu ng des Beklagten zum Geschäftsführer der klagenden GmbH wirksam widerrufen worden ist. Der Bu n- desgerichtshof hat entschieden, die Erhebung einer solchen Feststel lungsklage unterliege - im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage - auch im Gesellschaftsrecht keiner zeitlichen Besch ränkung (BGH, NJW 1999, 2268) . Allein d er Umstand, dass die einfache Feststellungsklage eine gesellschaft s- rechtliche Stre itigkeit betraf, rechtfertigte es nach Auffassung des Bundesg e- richtshofs danach gerade nicht, sie den für die gesellschaftsrechtliche Anfec h- tungsklage geltenden Fristen zu unterwerfen. Mit der Rechtskraftwir kung einer einfachen Feststellungsklage befas st die Entscheidung sich nicht. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2008 (II ZR 112/07, NJW 2009, 230) stützt den Standpunkt der Rechtsbeschwerde nicht. De r Bundesgerichtshof führt darin zwar aus, es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Be schluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegend en B e- schlussmangels nur die in § 249 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Kla gen dasselbe materielle Ziel verfolgen , die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jed e rmann . Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersich t- lich auf die Anfechtungsklage nach § 246 AktG einerseits und die Nichtigkeit s- feststellungsklage nach § 249 AktG andererseits, die als Beschlussmängelstre i- tigkeiten gleichermaßen für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftso r- gane wirken . Dagegen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Bu n- desgerichts hof bei einfache n Feststel lungsklage n nach § 256 ZPO , die G e- sellschaftsverhältnisse betreffen, eine entsprechende Wirkung erga omnes für möglich hält. 21 22 - 11 - 3 . Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, das Obe r- landesgericht hätte den Antrag a uf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs deshalb ablehnen müssen, weil das Schiedsgericht dadurch, dass es den Zeugen Dr. O. nicht vernommen habe, den Anspruch der Antrag s- gegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe . Die Antragsgeg nerin zu 1 habe deshalb ihre Angriffs - oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen kö n- nen ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO ) ; die Vollstreckung des Schied s- spruchs führe damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspr eche ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ). a) Der dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Schiedsvertrag regelt in § 4 Abs. 3 bis 5 zum Verfahren des Schiedsgerichts: (3) Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesen tliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Pa r- teien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens e i- ner Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ab lauf der vorerwäh n- ten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen. (4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsge richt unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich be schwert fü h- lenden Partei nochmals Gelegenheit zu ge ben, die gerügten Verfahren s- mängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. (5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich ge gen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vo r- gesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. Weiter haben die Parteien zur Durchführung des Schiedsv erfahrens am 8. November 2011 eine Verfahrensvereinbarung getroffen , die in § 4 Satz 4 und 5 folgende Regelung zur Zustellung eines Schiedsspruchs enthält : Ein Schiedsspruch ( § 1054 ZPO) oder eine sonstige Ent scheidung des Schiedsgerichts wird den Verfah rensbevollmächtigten im Postweg übersandt. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von § § 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein. 23 24 25 - 12 - b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d ie Antra gsgegnerin zu 1 könne einen Verst oß des Schiedsgerichts gegen den Grund satz des rechtlichen Gehörs ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) wie die unterbliebene Einve r- nahme des Zeugen Dr. O nicht mehr mit Erfolg rügen. Die Parteien hätten zur Überprüfung von Verstö ßen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein eigenständiges Abhilfeverfahren durch Anrufung des Schiedsgerichts verei n- bart. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die ve reinbarte Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts nicht eingehalten und sei daher mit ihrer Rüge ausgeschlo s- sen. c ) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Antragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nic ht w e- gen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Di e Vereinbarung eine r Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam . Diese Frist habe daher nicht ablaufen können . aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, soweit sie den Rechtsschutz übermäßig einschränkt. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann d er Rechtsschutz durch Pa r- teivereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden. Führt die Vereinbarung einer Schied s- klausel dazu, dass eine r Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig ( vgl. BGH Z 180, 221 Rn . 17 f., mwN ). Entsprechendes gilt für von den Parteien zur Durchführung der Schiedsvereinbarung getroffene Verfahrensvereinbaru n- gen. 26 27 28 - 13 - bb) Durch die Vereinba rung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Ve r- stoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird der Rechtsschutz der Parteien gegen Gehörsverstö ße weder au s- geschlossen noch übermäßig eingeschränkt. Es bleibt einer Partei unbenommen, einen Gehörsverstoß nach erfolgl o- ser Durchführung eines solchen Abhil feverfahrens beim Schiedsgericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beim Oberlandesgericht al s Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grund satz des rechtlichen Gehörs ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) geltend zu machen . E in Verstoß gegen den Grund - satz des rechtli chen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländ i- schen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; MünchKomm.ZPO/ Münch , 4. Aufl., § 1059 Rn. 45 mwN ; Musie lak/Voit, ZPO, 12 . Aufl., § 1059 Rn. 27 ; vgl. allgemein zum Begriff des inländischen ordre public BGH, B e- schluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 Rn. 5, mwN). Dabei steht der Partei zur Geltendma chung eines Gehörsverstoß es die für die Einreichung des Aufhebungsantrags geltende Frist von grundsätzlich drei M o- naten ( § 1059 Abs. 3 ZPO) uneingeschränkt zur Verfügung . Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde wird diese Frist durch das Erfordernis der Durc h- führung eines Abhilfeverfahrens nicht verkürzt. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ein Verstoß gegen den Grund - satz des rechtlichen Gehörs, da er zugleich einen Verstoß gegen den inländ i- schen ordre public darste llt, darüber hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist ( vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). D aran ändert das Erfordernis der Durchführung eines Abhilfeverfahrens nichts. 29 30 - 14 - Allein für den Fall, dass eine Partei einen Gehörsve rstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des Abhilfeverfahrens geltend gemacht hat, kann sie d iesen a uch nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen . Da durch wird der Rechtsschutz der Partei gegen Gehörsverstöße nicht übermäßig ei n- geschränkt. Die Obliegenheit , wegen eines behaupteten Gehörsverstoßes i n- nerhalb einer bestimmten Frist ein Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht durc h- zuführen, ist aus Gründen der Prozess wirts chaftlichkeit sachgerecht, da das Abhilfeverfahren entweder zu einer Abhilfe durch das Schiedsgericht oder durch eine begründete Ablehnung der Rüge zu einer endg ült igen Befriedung führen und damit ein Aufhebungsverfahren beim Oberlandesgericht vermeide n ka nn . Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrags, wonach eine Partei, die einen Gehörsverstoß nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dem dafür vorgesehenen Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht rügt, mit dieser Rüge im weiteren Verfahren ausges chlossen ist, entspricht de m Zusammenspiel de r g e- setzlichen Regelung en des § 321a ZPO und des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG . Sie führt ebenso wenig wie diese Regelungen zu einer übermäßigen Ei n- schränkung des Rechtsschutzes der Parteien. Gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist a uf die Rüge der durch die En t- scheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmi t- tel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G ehör in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entschei dung angegriffen wird ( § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO) . Ist die Rüge unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Gericht verworfen oder zurückg e- wiesen ( § 321a Abs. 4 ZPO) ; ist sie begründet, so hilft ihr das Gericht ab ( § 321a Abs. 5 ZPO). 31 32 - 15 - Hat die beschwerte P artei es versäumt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geltend zu machen, ist eine auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mangels Ersc höpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfG , Kammerbeschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, f. ; Kammerbeschluss vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08, juris Rn. 13 f. ). Das gilt nicht nur, wenn die beschwerte Partei keine Anhörungsrüge erhoben hat, so n- dern auch , wenn d as Gericht eine von der beschwerten Partei erhobene Anh ö- rungsrüge wegen Versäumung der Frist mit Recht als unzulässig verworfen hat ( vgl. Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 321a ZPO Rn. 15). Eine Partei, die eine Verle t- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb einer Notf rist von zwei Wochen mit der Anhörungsrüge beim Gericht, dessen Entscheidung a n- gegriffen wird, geltend macht, ist mit dieser Rüge im Verfahren der Verfa s- sungsbeschwerde aus geschlos sen. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der Rechtsschutz der Parteien sei übermäßig eingeschränkt, weil für d ie Einleitung eines Abhilfeverfahren s eine Zweiwochenfrist g elte . Die zwei wöchige Frist für die Erhebung der Gehör s- rüge entspricht der Frist des § 321a ZPO. Sie kann ebenso wenig wie diese als unangemessen angesehen werden. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG für die Anfechtung von Gesellschafter beschlüssen einer GmbH ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein geeigneter Ver gleichsmaßstab , weil es sich um eine spezielle Regelung für Beschluss mängel streitigkeiten handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig und im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig ist. d ) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die A n- tragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge , das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aus einem weiteren Grund nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendm a- 33 34 35 - 16 - chung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Verei n- barung der Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung nichtig , so dass die Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes ma ngels wirksamer Zustellung des Schieds spruchs jedenfalls nicht in Gang gesetzt wo r- den sei . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwert i- gen Ausgestaltung de s schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I; BGHZ 180, 221 Rn. 13 - Schiedsfähigkeit II), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setz t , nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrens vereinba rung auch an bevollmäc h- tigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolg t , während die Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittelfristen in Lauf setz t , an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen Empfangsbekenntnis gesc h ieht . Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) kann zwar - anders als bei einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder einer Zustellung gegen Zu stellungsurkunde (§§ 176 bis 182 ZPO) - die erforderliche Empfangs bereitschaft nicht durch den Nachweis des tatsächl i- chen Zugangs nach § 189 ZPO ersetzt und die Zustellung daher nicht durch fehlende Empfangsbereitschaft vereitelt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 7. D e- zember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12). Den Parteien ei nes Schiedsverfa h- rens steht es jedoch nach der gesetzlichen Regelung frei, eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren . Nach § 1054 Abs. 4 ZPO ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschrieb e- ner Schiedsspru ch zu übermit teln. Die Parteien können die Art der Übermittlung des Schiedsspruchs näher bestimmen. Sie können insbesondere eine Zuste l- lung des Schiedsspruchs durch Einschrei ben mit Rückschein vereinbaren ( vgl. 36 37 - 17 - BGH, Beschl uss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, 3787 , 3788) und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch an bevollmächtigte Rechtsanwäl te zu zustellen ist. In einer solchen Vereinbarung kann daher ke in Versto ß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung gesehen we r- den. III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin zu 1 ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurüc k- zuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12 - 38
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