ECLI:DE:BGH:2016:190716BIIZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/16 vom 19. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie di e Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21 . Dezember 201 5 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 756.70 0 Gründe: I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied der beklagten Sparka s- se durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger Wirkung beend et worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig ist. Dieses Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. April 2015 zugestellt. D i e zweitinstanz liche n Prozessbevol l- mächtigte n legte n am 5. Mai 2015 Berufung gegen d a s Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 , beim Berufungsgericht eingegangen am 15. Juni 2015 (einem Montag) , beantragte n sie , die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung am 6. Juli 2015 bis zum 9. Juli 2015 und 1 2 - 3 - wies darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts nach Aktenlage der Beklagten bereits am 9. April 2015 und nich t - wie in der Berufungsschrift angegeben - am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Am 9. Juli 2015 ging die Berufungsb e- gründung der Beklagten beim Berufungsgericht ein. Die Beklagte hat beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihr e zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei en durch sie, die Beklagte , schon während des erstinstanzlichen Prozessver fahrens eingeschaltet worden . Diese hätten daher bereits eine "Handakte" angelegt. Das erstinstanzliche Urteil sei ihnen unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Beigefügt gewesen sei ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessb evollmäc h- tigten an die Beklagte vom 13. April 2015. In diesem Schreiben hätten die ers t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zutreffend darauf hing e- wiesen, dass das Urteil des Landgerichts am 9. April 2015 übermittelt worden sei. Nach der Verw altungsratssitzung der Beklagten am 28. April 2015 seien die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt worden, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Am Folgetag habe der Sachbea r- beiter verfügt, neben der bereits vorhanden en "Handakte" eine Berufungsakte anzulegen, die Fristen zu notieren und ihm die Akte sodann zwecks Fertigung der Berufungsschrift wieder vorzulegen. Nach Aktenlage sei die Berufungs akte samt der zuvor angelegten " Handakte " dem Bürovorsteher der Prozessbevo l l- mächtigten vorgelegt worden. Bei den jetzigen zweitinstanzlichen Prozessb e- vollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung an den Bürovorsteher bzw. die stellvertretend mit der Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiter, alle Fristen unmittelbar auf der fr istrelevanten Entscheidung zu notieren. Der Bürovorsteher habe sich an dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 orientiert und - aus heute nicht mehr nachvollziehbaren 3 - 4 - Gründen fehlerhaft - auf der Urteilskopie notiert, dass die angefochtene En t- scheidung laut Mitteilung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Wieso es zu diesem Übertragungsfehler gekommen sei, sei dem Bürovorsteher unerklärlich. An der Richtigkeit des se i- ten s der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilten Zustellungsdatums hätten keine Zweifel bestehen können. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben de r erstinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigt en sei in der zuvor angelegten " Handak te" verblieben. Eine Kopie sei nicht zu der neu angelegten Berufungsakte genommen worden. Die Ber u- fungsa kte sei sodann dem Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden , allerdings ohne die zuvor angelegte "Handakte". Die Urteilskopie habe keinen Eingang s- stempel oder sonstigen Hinweis auf einen Zustellzeitpunkt enthalten. Der Sac h- bearbeiter der Prozessbevollmächtigten habe nun aus dem von dem Bürovo r- steher angebrachten Vermerk bezüglich des Z ustelldatums geschlossen, dass das Zustelldatum entsprechend der Übung und Weisungslage im Falle der Mandatierung unmittelbar durch die erstinstanzlich unterlegene Partei durch einen Telefonanruf bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten korrekt er fragt worden sei. Im weiteren Verfahren wurde die Wiedereinsetzungsb e- gründung dahin konkretisiert, dass eine Weisung bestehe, wonach ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfr a- gen sei , wenn sich das Datum der Zuste llung einer mit einer Berufung anzugre i- fenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermitte l- ten Unterlagen ergebe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in d ie versäumte Berufung s- begründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwe r- de der Beklagten. 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedo ch nicht zulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbild ung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassung s- rechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteie n den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss v om 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 ; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13 , NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide mwN). 1. Das Berufungsgericht (OLG H amm, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 8 U 96/15, bei juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufungsbegründungsfrist sei mit Ablauf des 9. Juni 2015 verstr i- chen gewesen. Dabei könne dahinstehen, dass durch Verfügung vom 6. Juli 2015 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2015 verlängert wo r- den sei. Ein Fristverlängerungsantrag müsse nämlich vor Fristablauf gestellt werden. Eine einmal abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden. D er Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründung s- frist am 15. Juni 2015 eingegangen. 6 7 8 - 6 - Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten in vorwerfbarer Weise nicht dafür Sorge getragen, dass das zutreffende Zustelld a- tum des landgerichtlichen Urteils richtig vermerkt worden sei . Den zweitinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten sei das erstinstanzliche Urteil und das Schre i- ben der erstinstanzlichen Prozessbevollmäc htigten vom 13. Apri l 2015, aus dem sich mit dem 9. April 2015 das richtige Zustelldatum ergeben habe, unmi t- t elbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Der Rechtsa n- walt habe d as erstinstanzliche Urteil und d as Schreiben der erstinstanzl ichen Prozess bevollmächtigten vom 13. April 2015 zur Kenntnis genommen. Dass dieses Schreiben wieder in Vergessenheit geraten sei, entlaste ihn nicht. Es hätte nämlich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, wenn der Rechtsanwalt - als ihm alle Unterlagen selbst vorgelegen hätten - bereits pe r- sönlich dieses Zustelldatum auf dem ebenfalls mitübermittelten erstinstanzl i- chen Urteil vermerkt hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die zweitinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten erst im Rahmen d er Ver waltungsratssitzung am 28. April 2015 damit beauftragt worden seien, die Berufung durchzuführen, da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte schon wä h- rend des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden seien. Selb st wenn ein vorwerfbares Verschulden noch nicht darin gesehen werden sollte, dass der Rechtsanwalt das Zustelldatum nicht selbst auf der ers t- instanzlichen Entscheidung vermerkt habe, sei es jedoch als vorwerfbares Ve r- säumnis anzusehen, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihm die Handakte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung mit dem maßgebl i- chen Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 vorgelegt worden sei. Zudem hätte von einem sorgfältig arbeitenden Rec htsanwalt in der ko n- kreten Situation erwartet werden können, dass er sich bei der Einlegung der Berufung daran erinnere, dass ihm wenige Tage zuvor von seiner Mandantin 9 10 11 - 7 - nicht nur das erstinstanzliche Urteil, sondern auch ein weiteres Schreiben der erstinst anzlichen Anwälte vorgelegt worden sei, aus dem sich das zutreffende Zustelldatum ergeben habe. 2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wie dereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. a) Die Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungs begründungsfrist bega nn gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landg e- richts am 9. April 2015. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 9 . Juni 201 5 , einem Dienstag, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründ ung eingegangen. Die durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 6. Juli 2015 verfügte Verlängerung der Frist zur B e- gründung der Be rufung der Beklagten bis zum 9. Juli 2015 war unwirksam, weil der Antrag auf Fristverlängerung nach Fristablauf , am 15. J uni 2015 , bei Gericht eingegangen ist. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in er s- ter Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahr ensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozesspartei, der eine bea n- tragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grun d- sätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlä ngerung der Berufungsbegründung s- 12 13 14 - 8 - frist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Ve r- längerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 199 1 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13). Gegen die Bildung eines schützenswerten Vertrauens in die Wirksamkeit der Fristverlängerung spricht vorliegend zudem , dass der Vo r- sitzende des Berufungsgerichts mit der Verlängerungsverfügung auf das zutre f- fende, von der Angabe in der Berufungsschrift abweichende Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen hat. bb ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist der Fall keine grundsätzlich e Bedeutung in Bezug auf die Frage auf , ob an d ies en in der En t- scheidung BGHZ 116, 377 aufgestellten Grundsätzen festzuhalten ist oder ob zu den zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30 . Septem ber 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37 ) zurückzukehren ist . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage a ufwirft, die sich in e i- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abs trakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärung s bedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn di e durch das Berufungsurteil auf geworfene Recht s- frage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u nter a nderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundes gerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unkla r- heiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt 15 16 - 9 - geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begr ündet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985). Gemessen daran hat die von der Recht sbeschwerde aufgeworfene Rechts frage keine grundsätzliche Bedeutung . E s bedarf auch nicht der Rechts fortbildung. M it dem bereits erwähnten Beschluss vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ve r- längerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitz e n- den des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Ei n- gangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. Die Entscheidung w e ich t ab von einer älteren Entscheidung des damals IVb , heute XII. Zivi lsenats des Bundesgerichtshofs vom 30 . Se p- tember 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37) , nach der (auch) eine rechtswidrige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wirksam ist . Der IVb - Senat hatte zu der vom VI. Zivilsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänder ung auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung nicht festhalte . Maßgeblich für die Rechtsprechungsänderung war die Erwägung, dass durch einen erst nach A b- lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag und seine Stattgabe we der der Rechtsmittelführer noch der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die inzwischen eingetretene Rechtskraft der angefocht e- nen Entscheidung wieder in Frage stellen könne n . Deshalb ist es auch une r- he b lich, ob der Vorsitzende erkannt hat, dass die Frist bereits abgelaufen war . Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW - RR 2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 21; Besch luss vom 30. Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW - RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Be schluss vom 17. Dezember 17 - 10 - 1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrüc k- lich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW - RR 1996, 513, 514). D as Schrifttum hat sich dieser Auffassung überwi e- gend an geschlossen (etwa Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 16a; Prü t- ting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 520 Rn. 7 und 12; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1.3.2016, ZPO § 520 Rn. 8). Die von der Rechtsbeschwerd e ang eführte Gegenauffassung von Ri m- melspacher (MünchKommZPO/Rimmelspac her, 4. Aufl., § 520 Rn. 18) be grü n- det als vereinzelt gebliebene Meinung keinen Klärungsbedarf. Rimm elspacher bringt auch keine " neuen A rgumente " vor, die den Bundesge richtshof dazu ve r- anlassen könnten, seine An sicht zu überprüfen. Die Auffassung von Ri m- melspacher geht zurück auf seinen Beitrag in der Festschrift für Hans Friedhelm Gaul aus dem Jahr 1997 . Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 2 6/91, BGHZ 11 6, 377) wurde seit her mehrfach b e- stätigt (s. o . sowie BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW - RR 2010, 998 Rn. 10). cc) Die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in eine Wiedere insetzung in die abg e- laufene Berufungsbegründungsfrist umgedeutet werden . Ei ne Umdeutung kommt nicht in Betracht, weil im Verfahrensrecht zwar in entsprechender A n- wendung des § 140 BGB der Grundsatz gilt , dass eine fehlerhaf te Parteihan d- lung in eine zuläs s ige und wirksame Prozesserklärung um ge deute t werden , das s das aber nur dann gilt, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgeg ensteht (BGH, Beschlus s vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14, NJW 2015, 2590 Rn. 7 mwN). 18 19 - 11 - Es kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Umdeutung gerichtliche r Entscheidungen möglich ist ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI Z R 187/13, NJW - RR 2014, 1118 Rn. 7; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 23; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03, FamRZ 20 04, 530 Rn. 7; Beschluss vom 7. März 1995 - XI ZB 1/95, NJW 1995, 1561 Rn. 7). Im Streitfall lagen jedenfalls schon d ie formale n Voraussetzungen für eine Wiederei nsetzung in die Ber u- fungsbegrün dungsfrist allein aufgrund des Fristverlängerungsantrags der B e- klagten nicht vor. Zum einen war der Vorsitzende hierfür nicht zuständig , so n- dern der Senat des Berufungsgerichts (§§ 237, 522 Abs. 1, § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen fehlte der für eine Wiedereinsetzung e rforderliche , darauf gerichtete Antrag. Eine Wiedereinsetzung ist - vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Verfügung des Vorsitzenden nicht vor liegenden Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO - nur zulässig, wenn ein entsprechender An trag (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird . Diesen hat die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 - mithin nach der Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden - gestellt. b ) Den (erst) mit diesem Schriftsatz wirksam gestellten Antrag auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht jedenfalls im E r- gebnis zu Recht abgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten de r Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich d i e Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. D ie Beklagte hat das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisat i- 20 21 22 - 12 - on des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro ihrer Proz essb e- vollmächtigten nicht dargetan . a a ) Die zweitinstanzliche n Prozessbevollmächtigte n der Beklagten ha ben ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des E n- des der Berufungsbegründungsfrist verletzt. Überlässt ein Rechtsanwal t die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eige n- verantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Hand akte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fri s- ten richtig berechnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15). Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährlei s- ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebi l- deten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahm en sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert we r- den und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenk alender eing e- tragen worden sind (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15 ; Besch luss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7 ). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück gen ügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderu n- gen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 23 24 - 13 - Rn. 16 ; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 1, 8 ). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristg e- bundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmitt elfri s- ten einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontroll e zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 15 . September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 1 2. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Feb ruar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird , beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert i st, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegrün dungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen U r- teils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufu ngsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle z u- mutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu ve r- einbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorl a- ge zwecks Fertigung der Berufungssc hrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, ob die Berufung s- begründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15 . September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7 mwN ; Urteil vom 25. September 25 26 - 14 - 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, juris Rn . 6 ) . bb) Legt man die im Wiedereinsetzungsverfahren vorgetragene Organ i- sation des Fristenwesens im Büro de r zweitinstanzlichen Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten zugrunde, konnte der Sachbearbeiter die e rforderliche eige n- verantwortliche Prüfung der ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsb e- gründungsfrist im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift nicht durchführen . D em Wiedereinsetzungsvorbrin gen der B e- klagten lässt sich nicht entnehmen, dass der auf dem erstinstanzlich en Urteil angebrachte Vermerk über das Zustelldatum als Ausgangspunkt der Fristb e- rechnung die sichere Prüfung ermöglicht e , ob die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet worden war . Damit traf nach d ies em Vorbringen die Prozes s- bevollmächtigten ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsve r- schulden. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre die fehlerhafte Übertragung des Datums aus dem Anwaltsschreiben vom 13. April 2015 ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren standen dem Bürovorsteher im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten für den Fall, dass der Auftrag zur Einlegung der Beru fung direkt von der Mandantschaft übermittelt wird, zwei Wege offen, das Datum der Zustellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung zu ermitteln. Das Datum war entweder den von dem Ma n- danten übermittelten Unterlagen zu entnehmen. Wenn sich das Datum der Z u- ste llung einer mit einer Berufung anzugreifen den Entscheidung nicht zweifel s- frei aus d en von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergab , ha t te der B ü- rovor steher ergänzend bei den erstin stanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen und auf der relevanten Entscheidung zu notieren . Diese Vorgaben wurden auch so umgesetzt. Nach der eidesstattlichen Vers i- 27 28 - 15 - cherung des Bürovorstehers hat dieser, ohne telefonische Nachfrage, das Z u- stelldatum der Entscheidung dem in der " Handakte " befindlichen Schre iben vom 13. April 2015 entnommen und auf die Urteilskopie in der Berufungsakte übertragen. Damit es dem Prozessbevollmächtigten anhand der Vermerke in der Ha ndakte möglich ist zu über prüfen, ob die notierten Fristen richtig berec h- net sind, ist in einem so lchen Fall der alternativen Ermittlung des Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, dass der Vermerk in der Han d- akte den Hinweis enthält, ob das Zustelldatum telefonisch erfragt wurde oder aus einer bereits vorliegenden Unterlage entn ommen worden ist . Denn nur dann ist es möglich , dass der Prozessbevollmächtigte überprüft, ob s ich der entsprechenden Unterlage tatsächlich das Zustelldatum entnehmen lässt und ob dies richtig übertragen wurde. Eines Hinweises der anwaltlich vertretene n Beklagten nach § 139 ZPO auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame O rganisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen e i- nem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anford e- rungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unk larheiten oder Lücken des Vo r- trags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben ( vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 345 Rn. 19; Bes chluss vom 2 6. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12 ; B e- schluss vom 20 . Dezember 2012 - III ZB 47/12, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 12 mwN ). cc) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozess bevollmächti g- ten der Beklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte der Vermerk 29 30 - 16 - des Bürovorstehers den Hinweis enthalten, das Zustelldatum sei dem Schre i- ben v om 13. April 2015 entnommen worden, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei d er ihm im Rahmen der Vorlage der Akte bei Einlegung der Berufung obl i egen d en Überprüfungs pflicht sich das Schreiben vorlegen lassen müssen und hierbei festgestellt, dass seinem Bürovorsteher ein Übertragung s- fehler unterlaufen ist. Der Fehler hätte korrigie rt und die Berufungsbegrü n- dungsfrist hätte eingehalten werden können. Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.03.2015 - 17 O 100/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I - 8 U 96/15 -
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