ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/16 vom 6 . April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . April 2016 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Schuldne rs gegen den Ansatz der Gerichtsko s- ten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftl ichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht , auf der Gerichtsko s- tenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt. II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kosten - ansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2 015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 30. No - vember 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2 ). III. Die zuläss ige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. 1. D er Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerun g geltend, die Ko s- tenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrec h- 1 2 3 4 - 3 - nung entspricht den An forderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Ko s- tenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen U r- schrift unterschr ieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Koste n- rechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10 ) . 2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwe rfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 6 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schwonke Vorinstanzen: AG Marienberg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 4 M 1869/15 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.10.2015 - 3 T 616/15 - 5 6
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