ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/17 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerde verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Traubenzuckertäfelchen MarkenG § 3 Ab s. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal de r Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinne s- eindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift. b) I m Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindern isse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundesp a- tentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht ge l- tend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 3/17 - Bundespatentger icht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 1 8 . Oktober 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler , die Richterin nen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am 27. Dezember 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des 2 5 . Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheid ung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: A . Für die Markeninhaberin ist seit dem 6. August 2003 die dreidimens i- onale Marke Nr. 398 04 308 1 - 3 - als verkehrsdurchgesetztes Zeichen f ür die Ware Traubenzucker, auch für diätetische Zwecke sowie unter Zusatz von G e- schmacksstoffen, Vitaminen, Proteinen, Mineralstoffen und/oder Spurenel e- me n ten e ingetragen . Der Antragsteller hat am 24. September 2012 beim Deutschen Patent - und Markenamt unter Verwendung des vom Amt herausgegebenen Formblatts d ie L öschung der Marke beantragt. Dabei hat er angekreuzt , die Marke sei zum einen entgegen § 3 MarkenG und zum anderen entgegen § 8 MarkenG eing e- tragen worden. De r Antragsteller hat geltend gemacht, sämtliche Form merkm a- le der dreidimensionalen Marke seien zur Erreichung einer tec hnischen Wi r- kung erforderlich , das angegriffene Zeichen sei deshalb dem Schutz als Marke nicht zugänglich, § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zudem fehle dem Zeichen die e r- forderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Deutsc he Patent - und Markenamt hat die Löschung der Marke a n- geordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben (BPatG, Beschluss vom 27 . Dezember 2016 - 25 W [ pat ] 60/14, juris) . Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom Bundespaten t- gericht zugelassenen Rechtsbeschwer de. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. B . Das Bundespatentgericht hat angenommen, d ie angegriffene Marke s ei gemäß § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zu löschen , weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig sei . Dazu hat es ausgeführt: D ie dreidimensionale Gestaltung bestehe ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Wesentliche Merkmale der angegriffenen Warenform sei en d ie Stapelung von acht Täfe l- chen übere inander sowie bei den einzelnen Täfelchen die Wahl eines flachen 2 3 4 5 - 4 - Quaders mit abgerundeten Ecken und Kanten, der auf der großflächigen Seite eine mittig verlaufende Vertiefung nach Art einer Sollbruchstelle aufweise. All e n diese n wesentli chen Me rkmalen s eien technische Wirkungen zuzuschreiben. Die stapelbare Quaderform der Einzeltäfelchen und die Stapelung von mehr e- ren Täfelchen ermöglichten eine platzsparende Konfektionierung von Traube n- zucker stücke n . Ihre abgeschrägten Ecken und Kanten dienten d em angene h- meren Verzehr . Die Vertiefung in der Mitte der großflächigen Seiten der Ei n- zelt äfelchen gewährleiste als Sollbruchstelle eine leichte und gleichmäßige Po r- tionierung in kleinere E inheiten. Da die angegriffene Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig sei, könne dahinstehen, ob Schutzhindernisse gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorlägen. C. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bu n- despatentgericht. Mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung kann nicht an genommen werden, dass die angegriffene dreidimensionale Ma r- ke gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig und deshalb gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag des Antragstellers zu löschen ist. I. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetr a- gen worden ist und das Schutzhindernis - vom Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 10 Ma r- kenG abgesehen - auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union und der des Senat s ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 A bs. 1, § 41 Abs. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG ) vorzunehmende Prüfung ein e s Schutzhindernisse s nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eint ragungsantrag abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = 6 7 - 5 - WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 22 = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 1 8/13, GRUR 2014, 872 Rn. 10 = W R P 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, BGHZ 211, 268 Rn. 22 - Sparkassen - Rot). Für die Prüfung eines Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall ist es für den Anmelder von Interesse , durch die Dauer des Eintragungsverfahrens keine Nachteile zu erleiden ( zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [ EG ] Nr. 40/94 [GMV aF] vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2010 - C - 332/09, MarkenR 2 010, 439 Rn. 47 - Frosch Touristik [ FLUGBÖRSE ] ; BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 13 und 15 - Aus Akten werden Fakten). Außerdem ist zu prüfen, ob die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Entscheidung über die Be schwerde schutzunfähig ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Marken G). Hiervon ist das Bundespatentgericht ausgegangen. II. Die Annahme des Bundespatentgericht s , d er Eintragung der angegri f- fene n Marke habe im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde das Schutzhindernis d es § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden , hält der rechtlichen Nachprü fung nicht stand. 1. Das Bundespatentgericht hat dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Warenform einem technischen Schutzrecht nicht zugänglich ist, zu Recht keine Bedeutung zugemessen. a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen dem Schutz als Marke nicht zugänglich , d as ausschließlich aus einer Form besteh t , die zur Erreichung einer technischen Wirkung erfor derlich ist . Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG di ent der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglie d- sta a ten über die Marken und des am 28. November 2008 an seine Stelle getr e- tenen Art. 3 Abs. 1 B uchst. e Ziffer ii de r Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung 8 9 10 - 6 - der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken . S ie ist daher rich t- linienkonform auszulegen . Ist ein Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig, kann dieses Schutzhindernis nicht durch Verkehrsdu rchsetzung überwunden werden ( EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C - 299/99, Slg. 2002, I 5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 47 - Philips/Remington; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 134 Farbmarkenverlet - zung I; Urteil vom 19. Februar 200 9 - I Z R 195/ 06, BGHZ 180, 77 Rn. 22 UHU ). Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die ihr zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen soll im Allgemeini nteresse ver hi n- dert werden, dass de m Markeninhaber über das Markenrecht ein ze itlich unb e- grenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird , die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann, und es Mitbewe r- bern erschwert wird, Waren mit d iesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber f rei anzubieten ( vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 f. - Philips/Remington; EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C - 205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Urteil vom 16. Sep - tember 2015 - C - 215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, Urteil vom 14. Sept ember 2010 - C - 48/09, Slg. 2010, I - 8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 45 und 56 - Lego Juris [Lego - Stein] ; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008 , 510 Rn. 11 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Be schluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein). Ein dauerhafter Schutz über das Markenrecht würde dem System der ge werb l i- chen Schutzrechte widersprechen, wo nach technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind und danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden dürfen ( vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19 - Hauck/ Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 45 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 4 5 f. - Lego Juris [Lego - 11 - 7 - Stein] ; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 25 = WRP 2017, 792 - Bodendübel ). b ) Das Bundespatentgericht hat angenommen, sobald die Warenfor m- marke eine technische Lö sung verkörpere, bestehe die Gefahr eines ungerech t- fertigten markenrechtlichen Monopols auf die technische Lösung, so dass der Schutzzweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingreife. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die technische Lösung einem Patent od er einem G e- brauchsmuster zugänglich gewesen wäre. Im Markenrecht fänden sich zu den für Patente geltenden Erfordernissen der Erfindungshöhe und der Neuheit keine Entsprechungen. Ohne das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könnte eine technische Lösung s elbst dann noch monopolisiert werden, wenn die Lösung wegen Vorbekanntheit nicht mehr hätte patentiert werden können. c ) Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nach ihrem Sinn und Zwe ck nicht anwendbar, wenn - wie im Streitfall - die technische Lösung einem technischen Schutzrecht nicht zugäng lich sei . Da der Markeninhaberin die Erlangung eines technischen Schutzrechts nicht möglich sei, könnten dessen zeitliche Begrenzungen nicht unte rlaufen werden. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass d ie Gefahr der markenrechtlichen Monopolisierung von in der Warenform verkörperten technischen Lösungen unabhängig davon besteht, ob eine Warenform durch ein technisches Schutzrecht geschützt werden kann . Sofern technische Lösu n- gen einer Ware nicht unter dem Sonderschutz des Patent - oder Gebrauch s- mu s terrechts stehen oder stehen können , sollen sie auch durch das Marke n- recht nicht monopolisiert werden können, sondern allen Wirtschaftste ilnehmern zur freien Verwendung offenstehen. Diese Erwägungen gelten erst recht für in der Warenform verkörperte technische Lösungen, die die Voraussetzungen für 12 13 14 - 8 - ein technisches Schutzrecht nicht erfüllen und deshalb nicht einmal zeitlich b e- grenzt monopoli siert werden können. 2 . Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, alle wesentlichen Merkma le der angegriffenen Ma r- ke seien zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfo rderlich. a) Ein Zeichen besteht im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG au s- schließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erfo r- derlich ist, wenn alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Wi r- kung zuzuschreiben sind, s elbst wenn die technische Wirkung auch durch a n- dere Formen erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/ Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. - Lego Juris [Lego - Stein] ; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C - 421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 27 - Yoshida/Pi - Design; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein). Für die Prüfung des Schutzhindernisses sind zunächst im Wege der Ei n- zelfallbeurteilung die wesentlichen Merkmale des Formzeichens zu ermitt eln, indem entweder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden oder unmittelbar der von dem Zeichen hervorgerufene Gesam t- eindruck zugrunde gelegt wird (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/ Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego - Stein] ; EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C - 30/15, GRUR 2017, 66 Rn. 40 - Simba Toys/Seven Towns). Bei der Ermit t- lung der wesentlichen Merkmale de s Zeichens kann seine Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher Berücksichtigung finden (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 76 - Lego Juris [Lego - Stein] ; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 12 3). 15 16 17 - 9 - Sodann ist zu prüfen, ob alle diese wesentlichen Merkmale einer techni - schen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 72 - Lego Juris [Lego - Stein] ; GRUR 2017, 66 Rn. 42 un d 46 ff. - Simba Toys/Seven Towns). Diese Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der graph i- schen Darstellung und der bei der Anmeldung eingereichten Beschreibungen zu erfolgen ; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der anges prochenen Ve r- braucher (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 75 f. - Lego Juris [Lego - Stein] ; GRU R 2017, 66 Rn. 48 bis 52 - Simba Toys/Seven Towns; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rn. 125; Schalk in B ü- scher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rn. 61; BeckOK MarkenR/Kur, 10. Edition [Stand: 1. Juni 2017], § 3 MarkenG Rn. 83). Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift nicht ein, wen n die Form der betreffenden Ware ein wesentliches nichtfunktionelles - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element aufweist, das für diese Form von Bedeutung ist (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 52 und 72 - Lego Juris [Lego - Stein] ; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 24, 27 und 30 - Yoshida/Pi - Design; BGHZ 182, 325 Rn. 30 - Legostein). In einem solchen Fall kann die technische Lösung von Mitbewerbern des Marke n- inhabers ohne Weiteres in Warenformen verkörpert werden, die ein anderes nichtfunktionelles Element als die Form der Ware des Markeninhabers aufwe i- sen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der technischen Lösung durch die eingetr a- gene Marke ni cht besteht (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 72 - Lego Juris [Lego - Stein] ; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 33/04, BGHZ 166, 65 Rn. 13 f. - Porsche Boxster; Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRU R 2008, 71 Rn. 16 = WRP 2008, 107 - Fronthaube). 18 19 - 10 - b) Das Bundespatentgericht hat zwar zutreffend vier wesentliche Mer k- male des angegriffenen Zeichens ermittelt. Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch zu Recht, dass ihm bei der Bestimmung der Eigenschaft en dieser Merkmale Rechtsfehler unterlaufen sind . Das Bundespatentgericht hat nicht in der gebotenen Weise auf die Ausprägung dieser Merkmale in dem angegriff e- nen Zeichen abgestellt . Es hat s ie auf eine abstrakte Grundform zurückgeführt , ohne in der gebote nen Weise ihre konkreten Eigenschaften zu berücksichtig en . aa) D as Bundespatentgericht hat angenommen , die angegriffene Ware n- formmarke weise insgesamt vier wesentliche Merkmale auf. Die augenfälligen Merkmale der angegriffenen Warenform lägen in der St apelung von acht Täfe l- chen übereinander und bei den einzelnen Täfelchen in der Wahl eines flachen Quaders mit abgerundeten Ecken und Kanten mit einer auf der großflächigen Seite mittig verlaufende r Vertiefung nach Art einer Sollbruchstelle. Soweit die Mark eninhaberin geltend mache, die einzelnen Täfelchen wiesen insgesamt sieben charakteristische Merkmale auf, liege darin keine abweichende Betrac h- tungsweise. Die Markeninhaberin differenziere lediglich in weitergehendem U m- fang bei der Gestaltung der Kanten d er einzelnen Täfelchen. Der Umstand, dass bei der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung acht Einzeltäfelchen übereinander gestapelt seien, stelle für sich genommen keinen Gesichtspunkt dar, der ei ne von der Beurteilung des einzelnen T äfelchens abweich ende G e- samtbeurteilung rechtfertigen könnte. D iese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. bb ) Der Schutz einer dreidimensionalen Formmarke bezieht sich nicht auf eine abstrakte Grundform, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der formgebenden M erkmale der beanspruchten Ware (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2017, 66 Rn. 47 - Simba Toys/Seven Towns; BGH, GRUR 2008, 71 Rn. 16 - Fronthaube; GRUR 2008, 510 Rn. 21 - Milchschnitte; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rn. 309; Büscher in 20 21 22 - 11 - Büscher/ Dittmer/ Schi wy aaO § 14 MarkenG Rn. 358). Die wesentlichen Mer k- male einer Formmarke sind daher nicht nach allgemeinen Gestaltungsprinz i- pien, sondern anhand der konkreten Formgebung des Zeichens zu ermitteln, die seinen Gesamteindruck bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - I ZB 48/98, GRUR 2 004, 507, 509 = WRP 2004, 749 - Transformatore n- gehäuse; BGHZ 182, 325 Rn. 30 - Legostein). cc ) Dies e Maßstäbe hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend b e- rücksichtigt. Soweit es die Quaderform als wesentliches Merkmal angesehen hat, hat es lediglich die Grundform in den Blick genommen und nicht berüc k- sichtigt, dass die mittig verlaufende V - förmige Vertiefung die großflächi gen Se i- ten dieser Quader o p t isch in zwei Rechtecke unter teilt. Die Kanten der Einzelt ä- felchen sind ausweislich der Abbildung im Register entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht abgerundet, sondern oben und unten abgeschrägt, so dass die schmalen Seitenflächen der Täfelchen hervorstehende Rechtecke b ilden. Die Ecken sind zwar abgerundet, sie weisen jedoch zur Ober - und U n- terseite der Einzeltäfelchen hin und abgesetzt zu den abgeschrägten oberen und unteren Rändern des Täfelchens zusätzlich e Abschrägungen auf. Die Ve r- tiefung in der Mitte der Einzeltäfe lchen stellt nicht lediglich einen Einschnitt dar , sondern das Zusammentreffen zweier Schrägen, die dem Spalt eine V - Form verleihen. Sowohl die als charakteristisches Merkmal der Warenformmarke a n- zusehende Randgestaltung der e inzel nen T äfelchen als auch di e Einkerbung sind damit auf eine Weise gestaltet, dass sie einen komplexen geometrischen Eindruck vermitteln . Das Bundespatentgericht hat ausgehend von seiner nicht auf die konkrete Form bezogenen Merkmalsbeschreibung bei den Einzeltäfe l- chen unberücksi chtigt gelassen, dass durch die Stapelung von acht Täfelchen nicht nur deren aufwändig gestaltete Ränder und Kanten vervielfältigt werden, sondern eine neue komplexe geometrische For m entsteht . Die Oberfläche n- struktur der Seiten des quaderförmigen Stapels ist dabei durch mehrere sich t- bare Schrägen und abgerundete Ecken charakterisiert. E ine Stapelung von ei n- 23 - 12 - fachen Quadern mit einheitlich runden Ecken und Kanten und einer mittigen Vertiefung könnte diese optische Wirkung nicht erzeugen. dd ) Die Rechtsb es chwerdeerwiderung wendet vergeblich ein , für den Verbraucher habe die Detailgestaltung der formgebenden Merkmale keine we i- tergehende Bedeutung, weil es sich b ei Traubenzuckertäfelchen um alltägliche Produkte von geringem Wert handele, die zum sofortigen Ve rzehr bestimmt seien. Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, dass der Verbraucher die Form des in der Marke dargestellten S tapels auf die darin eingeflossenen Grundformen zurückführt und d er konkreten Ausformung insgesamt keine B e- deutung für den G esamteindruck beim isst. Es hat zwar angenommen, eine a n- dere Ausgestaltung der V - förmigen Vertiefung en , etwa in U - Form, würde den Gesamteindruck de s Zeichens nicht verändern. Dass der konkreten Formg e- bung auch ansonsten keine wesentliche Bedeutung für den G esamteindruck de r Marke zukommt, hat es nicht festgestellt. c ) D ie Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgericht s, alle wesentlich en Merkmale der angegriffenen Formm arke seien im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu r Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich . aa) Die w esentlichen Merkmale eine s Formzeichens sind z ur Erreichung einer technischen Wirkung erforder lich , wenn sie im Hinb lick auf die betreffende Ware eine technische Funktion erfüll en , ohne dass s ie die einzigen Merkmale sein müssen, mit denen diese Funktion erreicht werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 und 83 - Lego Juris [Lego - Stein] ; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi - Design ; BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel). D ie in den wesentl i- chen Merkmalen verkörperte technische Funktion kann auch in der verbesse r- ten Handhabbarkeit, Brauchbarkeit, Gebrauch stauglichkeit oder Verbrauchs - 24 25 26 - 13 - tauglichkeit der Ware liegen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rn. 117; BeckOK MarkenR/Kur aaO § 3 MarkenG Rn. 78). E ine technische Wirkung kann auch durch formgebende Merkmale eines Zeichen s erreicht werden, d as für nic httechnische Pro dukte - etwa für Nahrungsmittel - Geltung beanspruch t (vgl. EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 52 ff. - Nestlé/Cadbury; BGH, GRUR 2008, 510 Rn. 20 - Milchschnitte; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 16 = WRP 2010, 260 - ROCHER - Kugel). Ein Schutzhi n- dernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nur vor, wenn allen wesentlichen Merkmalen einer Formmarke eine technische Wirkung zukommt (vgl. EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 48 - Nestlé/Cadbury). Die Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale eine s Ze i- chens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann im Rechts b e- schwerde verfahren nur darauf überprüft werden , ob der Tatrichter einen zutre f- fenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungss ätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt ge - lassen hat (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2017, 66 Rn. 34 - Simba Toys/Seven Towns; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 22 f. - Yoshi - da/ Pi - Design). D ie B eurteilung des Bundespatentgerichts, sämtliche der von ihm als wesentlich angesehen en Merkmale der angegriffenen Marke wiese n eine technische Funktion auf, hält einer solchen Überp rüfung nicht stand. bb ) D ie Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gege n die Annahme des Bundespatentgerichts, der Quaderform der Einzeltäfelchen komme eine technische Wirkung zu. (1) Das Bundespatentgericht hat die technische Funktion der Quade r- form darin gesehen, dass sie gegenüber "Bonbonformen" und unregelmäßigen Raumf ormen die Möglichkeit der Konfektionierung der registrierten Ware Tra u- benzucker da r stell t , die am meisten Raum spart , indem sie eine Stapelung der einzelne n Traubenzuckerstücke ermöglicht . Dieser Vorteil komme dem Ve r- 27 28 29 - 14 - braucher zugute. D ies er suche nach eine r Möglichkeit , mehrere auf kleinem Volumen verpackte und leicht portionierbare Traubenzuckerstücke mit sich zu führen, um sie während des S port s oder andere r Tätigkeiten zur schnellen Energiezufuhr zu verzehren . Die platzsparende Konfektionierung erweise s ich vor allem bei sportlichen Aktivitäten als vorteilhaft, bei denen der Verbraucher oft nur sehr beschränkt Pro viant mit sich führen könne. ( 2 ) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundesp a- tentgericht habe bei seiner Beurteilung rechtsfe hlerhaft auf den Herstellung s- prozess abgestellt. F ür die durch die Form der Ware erzielte technische Wi r- kung kommt es auf die Funktion alität der fraglichen Ware für den Verbraucher und nicht auf die Modalitäten ihrer Herstellung a n ( vgl. EuGH , GRUR 2015, 1 198 Rn. 54 bis 57 - Nestlé/Cadbury). Dies hat das Bundespatentgericht b e- rücksichtigt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die technische Wirkung i m Hinb lick auf die Konfektionierung betreffe ni cht nur die Herstellung und den Ve r- trieb de r Ware . Sie biete a uch dem Verbraucher funktionelle Vortei le bei m Mi t- führ en von Traubenzucker als schneller Energielieferant , etwa während sportl i- cher Aktivitäten . ( 3 ) D ie Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Quaderform habe für den Verbraucher eine technische Funkt ion, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht willkürlich. Die Prüfung der technischen Wirkung einer Ware nform richtet sich an den Funktio nen a us , die der Benutzer bei der betre f- fenden Ware suchen kann (vg l. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 Philips / Remington; GRUR 2014, 1097 Rn. 18 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestlé/Cadbury). Nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts handelt es sich bei Traubenzucker um ein Mitnahmeprodukt, das typischerweis e unterwegs als Energielieferant in S i- tuation en konsumiert wird, in de nen dem Verbraucher wenig Platz zum Tran s- port zur Verfügung steht. Angesichts des Umstands, dass d ie Rechtsvorgäng e- 30 31 - 15 - rin der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren Unterlagen vorgelegt ha t, in denen sie die gestapelten Traubenzuckert äfelchen als handliche Begleiter b e- schreibt , die einen unterwegs auftretenden Bedarf nach schneller Energiezufuhr zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Konzentration befriedigen , kann die Beurteilung des Bun despatentgerichts nicht als willkürlich angesehen werden . (4 ) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann der Quaderform der Einzelt äfelchen die technische Erforderlichkeit nicht mit der Begründung abg e- sprochen werden, die Stapelbarkeit von Traubenzucke rstücken könne auch durch eine zylindrische Ausformung mit einer ebenen , runden oder ovalen Grundfläche erreicht werden. Dass d ieselbe technische Wirkung durch abwe i- chende Formen mit anderen Abmessungen oder in anderer Gestaltung erzielt werden kann, lässt die Erforderlichkeit der Form zur Erreichung der technischen Wirkung i m Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen ( v gl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 81 und 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 bis 5 5 - Lego Juris [Lego - Stein] ; GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi - Design ; BGHZ 182, 325 Rn. 25 und 33 - Legostein). (5) Soweit d ie R echtsbeschwerde geltend macht, die Quaderform e r- weise sich aufgrund ihrer Ecken und Kanten beim Transport und beim Verzehr als eher sperrig , ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentg e- richts durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. c c ) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die A n- nahme des Bun despatentgericht s, den abgeschrägten Kanten und den abg e- rundeten Ecken der Einzeltäfelchen komme eine technische Wirkung zu. (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, d ie Vermeidung scharfer Ecken und Ka nten diene dazu, den Verzehr der Traubenzuckerst ück e zu e r- leichtern und ihre Aufnahme im Mund angenehmer zu gestalten. Dabei könne 32 33 34 35 - 16 - e in gegenüber einem durchschnittlich angenehmen Mundgefühl gesteigerter Komfort beim Verzehr von Traubenzucker gewünscht und ausschlaggebend sein. Der Anblick scharfer Kante n könne beim Verbraucher ein unangenehmes Gefühl erzeugen. Es komme nicht darauf an, ob geformter Traubenzucker so scharfe Ecken und Kanten aufweise, dass die Verzehrfähigkeit der Ware in Frage gestellt sei. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung n icht stand. ( 2 ) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Ma r- kenschutz ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Soll die Form eine Wirkung erzielen, die auf nichttechn i- schem Gebiet liegt, greif t das Schutzhindernis nicht ein. Dies ist der Fall, wenn die Form eines Lebensmittels der Erreichung einer geschmacklichen Wirkung dient (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 18 - ROCHER - Kugel). Vermittelt die Form bestimmte - hier optische und haptische - Sinneseindrü cke , stellen diese ebe n- falls keine Wirkung en technischer Natur dar (Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rn. 117; BeckOK MarkenR/ K ur aaO § 3 Mar kenG Rn. 78). ( 3 ) Nach diesen Maßstäben haben die abgeschrägten Ecken und Kanten der in der Marke gezeigten Einz elt äfelchen k eine technische Funktion bei m Verzehr von Traubenzucker . Sie haben nach den Feststellungen des Bunde s- patentgerichts eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Die weitere Erw ä- gung des Bundespatentgerichts , der Anblick von scharfen Kanten könne b eim Verbraucher gedanklich ein unangenehmes Gefühl im Hinb lick auf den bea b- sichtigten Verzehr auslösen , betrifft ebenfalls nicht die objektive Funktio nalität der Ecken und Kanten der Traubenzuckerstück e , sondern ihren optische n Ei n- druck und ihre Wahrnehmun g durch den angesprochenen Verbrau cher . (4) Die Rechtsb eschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, die abgeschrägten Kanten und abgerundeten Ecken von Traubenzuckertäfelchen seien ausweislich eines für Tabletten eingetragenen Patents technisch vortei l- haft, weil sie Schnittv erletzungen der Mundschleimhaut verhinderten. Da s Bu n- 36 37 38 - 17 - despatentgericht hat offen gelassen, ob geformter Traubenzucker so scharfe Ecken und Kan ten auf wei sen kann, dass seine Verzehrfähigkeit in Frage g e- stell t ist , und ob die Schnelligk eit , mit der sich Traubenzucker im Mund auflöst, einer Verletzungsgefahr entgegensteht . Mangels ab wei chender Feststellungen ist d eshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Markeninhaberin davon auszugehen , dass auch ohne die Abschrägung der Kanten o der der A b- rundung der Ecken ein mundgerechter Verzehr von Traubenzuckertäfelchen möglich ist. (5) Die Rechtsbeschwerde erwiderung macht ohne Erfolg geltend, die A bschräg ung der Kanten und die Abrundung der Ecken der Traubenzuckert ä- felchen dien t e n de r te chnischen Funktion , deren Abbrechen oder Zerbröseln zu ver meiden . Das Bundespatentgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Rechtsbeschwerde erwiderung macht nicht geltend , das Bundespatentg e- richt habe entsprechenden Vortrag des Antragstellers übergangen oder den Sachverhalt entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzu reichend ermittelt. dd ) D ie Annahme des Bundespatentgeri cht s, die Einkerbung in der Mitte der in der Marke wiedergegebenen Einzel täfelchen erziele eine technische Wi r- kung , lässt dag egen - auch unter Berück sichtigung d er V - Form der Einkerbu n- g en - im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen . (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, d er Verbraucher werde die Einkerbung zutreffend als Sollbruchstelle wahrnehmen, die einer leichten und gleichmäßigen Teilung de r Täfelchen diene. Eine solche Porti o nierbarkeit sei für die angesprochenen Verkehrskreise vorteilhaft, weil Traubenzucker als schnelle r Energielieferan t vor allem von Sportlern in der Regel kontinuierlich und deshalb in kleine ren Portionen verzehrt werde . (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine Sollbruc h- ste l le könne auch in U - Form ausgestaltet werden und gewährleiste bei ihrer 39 40 41 42 - 18 - diagonalen Anbringung auf dem Traubenzuckerstück e benfalls eine gleichm ä- ßige Portioni erbarkeit , wie die vom Unternehmen des Antragstellers vertrieb e- nen Traubenzuckerprodukte zeigten . D ie Erforderlichkeit einer technischen Wi r- kung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die tec h- nische Wirkung allein mit der be treffend en Form erzielt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 83 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 - Lego Juris [Lego - Stein] ; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 25 - Bodendübel). ee) Die Annahme des Bun despatentgericht s, der in der Marke dargestel l- ten Stapelung von acht Einzeltäfelchen komme eine technische Wirkung zu , hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Stapelung von flach gestalteten E inzelelemente n ermögliche allgemein eine platzsparende Konfe k- tionierung und Verpackung von Waren . Die Stapelung von acht Einzeltäfelchen sei der Sache nach die beispielhafte Verwirklichung der Stapelbarkeit der qu a- derförmigen Einzeltäfelchen , die ihrerseit s eine technische Funktion habe . Die technische Wirkung der Stapelung von acht Einzeltäfelchen entfalte sich nicht nur bei der Herstellung und dem Verkauf, sondern auch bei der Verwendung durch den Verbraucher, auf dessen Sicht es bei der Frage der technis chen Wi r- kung ankomme. Die Aufeinanderschich tung der flachen Einzelt äfelchen erleic h- tere dem Verbraucher das Mitführen der Ware bei Tätigkeiten, bei denen übe r- sichtlich und auf kleinem Volumen verpackter, leicht portionierbarer Traubenz u- cker von V orteil sei . (2) Die Rechtsbeschwerde wendet vergeblich ein , ein e Stapelung von acht Täfelchen stelle eine eher sperrige Form dar, die für den Verbraucher u n- angenehm zu tragen und zu verstauen sei . Insoweit setzt sie ihre eigene Ei n- schätzung an die Stelle der tat richterliche n Beurteilung des Bundespatentg e- richts , ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen . D essen Bewertung entspricht der 43 44 45 - 19 - Einschätzung der ursprünglichen Marken inhaberin , die Stapelung der Täfelchen zeige die leichte und handliche Transportierbarkeit mehrer er Traubenzuckerstü - cke. (3 ) Die Rechtsbeschwerde kann die Funktionalität ein er Stapelung auch nicht unter Verweis auf den hohen Aufwand bei der Verpackung sowohl der ge - stapelten Einzeltäfelchen als auch des St apels in Frage stellen. Das Bun desp a- tentge richt hat diesen Umstand zutreffend als rechtlich unerhebliche Herste l- lungsmodalität angesehen . ( 4 ) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch zu Recht , das Bundespatentg e- richt habe seine Beurteilung a n de m allgemeine n Prinzip der Stapel ung und nicht dar an ausger ichtet, ob d er konkrete n Aufeinanderschichtung gerade von acht Täfelchen eine technische Wirkung zukomm t . Bei seiner Annahme, d as angegriffene Zeichen zeige beispielhaft die Stapelbarkeit von quaderförmigem Traubenzucker , hat das Bundespatentgericht rechts fehlerhaft auf d ie Methode der Stapelung und nicht auf die sich aus der Aufeinanderschichtung einer b e- stimmten Z ahl von Täfelchen ergebende konkrete Form gebung des Stapels abgestellt. Dass dem in der Marke gezeigten Stapel im Hinb lick auf die konkrete Anza hl der Täfelchen eine technische Funktion zukommt, kann anhand der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die Markeninhaberin hat vorgebracht , der Verbraucher benötige allenfalls zwei Traubenzuckertäfelchen, um sich im Bedarfsfall unterwegs schnell mit Tra u- benzucker versorgen zu können. B ei der Wahl von acht Täfelchen handele es sich ausschließlich um die Designentscheidung, e in harmonisches Verhältnis von Grundfläche und Höhe des Stapels herzustellen . Da s Bundespatentge richt hat nicht abweichend festgestellt , dass für den Verbraucher ein Bedürfnis am Mitführen von bis zu acht Traubenzuckertäfel chen besteht . 46 47 - 20 - III . Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann danach nicht au f- rechterhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Bundespaten t- gericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweise n (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). IV. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren stellen sich keine en t- scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unio nsrechts, die ein Vorab - entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Die Frage, welche Anforderungen an ein Schutzhindernis nach Art. 3 Buchst. e 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Buchst. e Ziffer ii der Ri chtlinie 2008/95/EG zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Bundespatentgericht wird die Frage des Vorliegens e ines Schut z- hindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erneu t zu prüfen haben. 1. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlo s- sen werden, dass es sich bei den besonders gestalteten Ecken und Kanten der Einzeltäfelchen um ein wesentl iches nichtfunktionelles dekoratives oder pha n- tasievolles Element handelt. Das wäre nur anders, wenn ohne die Abschrägu n- gen und Abrundungen für den Verbraucher beim Verzehr eine Verletzungsg e- fahr bestünde, während allein ein angenehmes Gefühl im Mund beim Verzehr sensorisch wirkt. Letzteres reicht für eine technische Funktion nicht aus. 2. Ferner wird es Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Stapelung von acht Traubenzuckertäfelchen eine technische Funktion aufweist, weil der Verbraucher einen Bed arf am platzsparenden Mitführen dieser Anzahl von Traubenzuckertä felchen hat. Dabei wird es die als wesentliches Merkmal zu berücksichtigenden Ecken und Kanten der Einzeltäfelchen auch bei der Frage 48 49 50 51 52 53 - 21 - zu berücksichtigen haben, ob die in der angegriffenen War enform dargestellte Stapelung von acht Einzeltäfelchen mit derartigen Ecken und Kanten eine tec h- nische Funktion aufweist. II. Soweit das Bundespatentgericht das Vorliegen eines Schutzhinderni s- ses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Betracht gezogen hat, k ann bei dem je t- zigen Verfahrensstand hierauf die von dem Antragsteller begehrte Löschung der angegriffenen Marke nicht gestützt werden. 1. Der Antragsteller hat seinen Löschungsantrag nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt. Er hat in der Antragsbe gründung, mit der er die im am t- lichen Formblatt angekreuzten Löschungsgründe der §§ 3 und 8 MarkenG ko n- kretisiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 12 = WRP 2016, 592 - Fünf - Streifen - Schuh), lediglich § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Rechtsgrundlage genannt. 2. Die Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bilden keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, das vom Löschungsantrag steller nicht geltend g emachte Schutzhi n- dernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von Amts wegen zu prüfen. a) Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte L ö- schungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar ( BGH, Beschluss vom 1 6. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf - Streifen - Schuh). Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag u m- schriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe des Antr agsgrunds en t- halten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf - Streifen - Schuh). Daraus folgt weiter, dass das Deutsche Patent - und Markenamt und das Bundespatentgericht en t- sprechend § 308 Abs. 1 ZP O nur über den Löschungsgrund entscheiden dü r- 54 55 56 57 - 22 - fen, der ihnen vom Antragsteller unterbreitet worden ist (vgl. BeckOK MarkenR/Albrecht aaO § 66 MarkenG Rn. 7; zum Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 Karten - Grundsubstanz; Urteil vom 23. Sep tember 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären). Der im registerrechtlichen Verfahren geltende U n- tersuchungsgrund satz (§ 59 Abs. 1, § 73 Abs. 1 MarkenG) entfaltet seine Ge l- tung nur innerhalb des v om Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgege n- stands (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664, 665 = WRP 1977, 574 - CHURRASCO; Beschluss vom 10. Januar 1995 X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 293 - Aluminium - Trihydroxid; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 25 f. - Ventileinrichtung). b) Ebenso wie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten L ö- schungsgründe (vgl. BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 9 und 13 - Fünf - Streifen - Schuh) stellen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG angeführten Löschung s- gründe nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich eigenständige Antrag s- gründe für das Begehren nach Löschung der bezeichneten Marke dar. Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentl i- che Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wir t- schaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke). Sie bilden aber keinen einheitlichen Tatsachenkomplex, sondern sind selbstständige Lebenssachverhalte, indem sie auf die für die j e- w eilige Warengattung typischen Gebrauchseigenschaften (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), die technische Funktionalität (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder den ästhetischen Wert der Form (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) abstellen. Demzufolge erfordert die Annahme eines Lösch ungsgrunds nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG unterschiedliche tatsächliche Feststellungen. Dass im Einzelfall me h- 58 - 23 - rere Tatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG verwirklicht sein können, steht der Annahme eigenständiger Antragsgründe nicht entgegen. III. So llte das Bundespatentgericht nach erneuter Prüfung der Sach - und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangen, dass eine technische Wirkung nicht für alle wesentlichen Formm erkmale de r angegriffenen Marke besteht, wird es den weiteren vom Antragsteller geltend g emachten Löschungsgrund zu prüfen h a- ben. Dieser hat sein Löschungsbegehren in zweiter Linie auf das Schutzhinde r- nis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gestützt. So llte das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass dieses Schutzhindernis vorliegt , wird es , sofern es n icht aus anderen Gründen die a n- gegriffene Marke im Zeitpunkt ihr er Anmeldung oder der erneuten Entscheidung über die Beschwerde als unterscheidungskräftig ansieht, das Vorliegen der Vor - aussetzungen der Verkeh rsdurchsetzung zu prüfen haben. In diesem Zusa m- menhang wird es in Betracht zu ziehen haben, das von der Markeninhaberin beantragte demoskopische Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009 , 669 Rn. 32 = WRP 2009, 815 - POS T II; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, 59 - 24 - GRUR 2015, 1012 Rn. 40 = WRP 2015, 1108 - Nivea - Blau; BGHZ 211, 268 Rn. 111 - Sparkassen - Rot) . Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Ent scheidung vom 27.12.2016 - 25 W(pat) 60/14 -
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