ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 3/17 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und die Ri chterin Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 3. Februar 2016 - 1 W 5/16 - wird abgelehnt. Gründ e: Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 17. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aus. Prozes s- kostenhilfe kann nur gewährt werde n, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er folg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechts - mittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge - 1 2 - 3 - richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2016 - 2 O 393/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2016 - 1 W 5/16 -
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