ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/18 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschl ossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vo m 28. Juni 2017 auszusetzen, ist erl e- digt . Streitwert: 210 Gründe: I. Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft in Liquid a- tion , welche durch die Beklagte zu 2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertr e- ten wird. Der Kläger ist als Kommand itist an der Beklagten zu 1 beteiligt. Er hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 sowie Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1 zu gewähre n. Bezüglich des zuletzt genannten Klageantrags haben die Parteien den Rechtsstreit in er s- ter Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien haben vor dem Landgericht den Streitwert für die Klage übereinstimmend mit 1.000 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger eine aktuelle vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 unter Angabe von deren vollständigen Namen oder Firmierung, enthaltend ferner deren der Beklagten zu 1 zuletzt bekannt geworden en und als ladungsfähig verwendeten Anschriften und der auf diese jeweils anfallenden Stimmrechte nebst Herle itung aus deren gekennzeichnetem Kommanditanteil zu übersenden. Es hat das U r- teil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits - leistung abzuwenden. D ie Kosten hinsichtlich des erled igten Klageantrags sind gemäß § 91a ZPO den Beklagten auferlegt worden . Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittel s no t- wen d i ge n Wert des Beschwerdegegensta ndes von mehr als 600 Daneben hat es auch das Rechtsmittel der Beklagten im Hinblick auf die A n- fechtungen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zurüc k- gewiesen. Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat es auf 210 festg esetzt. Gegen die Verwerfung der Berufung wende n sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde und beantragen zusätzlich , die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorläufig auszusetzen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der B e- klagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. 4 5 6 7 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung ve rurteilten Partei nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein besonderes schutzw ürdiges Geheimhaltungsinteresse, das eine höhere Strei t- wertfestsetzung rechtfertigen könnte, hätten die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft ge macht. Es sei deshalb allein auf die für die Erteilung der Au s- kunft notwendigen Kosten und den Zeitaufwand abzustellen. Den Zeitaufwand hat das Berufungsgericht mit maximal zehn Stunden geschätzt. Für die Bewe r- tung des Zeitaufwandes hat es 21 entsprechend § 2 2 JVEG ang e- setzt . Eine nachträgliche Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht a b- gelehnt. Dies könne zwar in Betracht kommen, wenn das Landgericht davon ausgegangen sein könnte, dass die Be rufungssumme erreicht und das Urteil damit auch ohne Zulassung der Berufung anfechtbar sei. Die Vor aussetzungen für eine Zulassung der Berufung lägen aber nicht vor. 2. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten durch das Berufungsg e- richt hält der recht lichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegege n- standes 600 gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufung s- gericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die ers t- instanzliche Verurteilung mit 210 angesetzt . a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit de r ständigen Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt , dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen dar - auf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Au s- kunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner gehe im zu halten. Das Rechtsb e- 8 9 10 - 5 - schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausg e- übt hat (st . Rspr. , BGH, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN). b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Gren zen angenommen, dass hier nicht mehr als zehn Stunden Aufwand erforderlich sind, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Es hat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 (st . Rspr. , BGH, Beschluss vom 13. September 2017 IV ZB 21/16 , FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 I ZR 46/16, ZUM - RD 2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 c) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die E ntscheidung des Ber u- fungsgerichts bleiben erfolglos. a a) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels der Wert der Beschwer für den Kläger maßgeblich sei, da ihm ansonsten der Zugang zur Berufun gsinstanz häufiger verwehrt sei als der Klagepartei. Dies verkennt, dass Ausgangspunkt für die Bewertung der Zulässigkeit des eigenen Rechtsmittels die eigene Beschwer ist. Damit wird auch nicht Gleiche s ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der glei che Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die u n- terschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfert i- gen sich daraus, dass dieses Int eresse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.). Der vo r- 11 12 13 - 6 - liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung d es Großen S e- nats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen. b b) Diese Grundsätze gelten im Gegensatz zur Auffassung der Recht s- beschwerde auch für den Fall, dass die Auskunftsklage isoliert erhoben wurde und nicht Teil einer Stufenklage ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind , sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Ma ß- nahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt)Ansprüche, d ie anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19) . Daran hält der Senat f est. cc) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die nach der Verurteilung bekanntzugebenden Daten könnten an Dritte weitergegeben werden, trifft dies das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie bereits ausgeführt, streitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Dass hier die Weitergabe von Informationen an Dritte im Raum steht, wird von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt. dd ) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Ber u- fungsgericht habe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht berüc k- sichtigt. Sie hätten dargelegt, dass durch die Gesellschaft eine Immobilie zu habe jedoch einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeboten. Die Beklagten hätten ein Abwehrinteresse, die Auskunft zu verweigern, um die weiteren G e- sellschafter vor fragwürdigen Angeboten des Klägers zu schützen. Abgesehen davon, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mit diesem Vortrag dargetan ist, machen die Beklagten hier Interessen der Gesellschaft er 14 15 16 - 7 - und damit Dritter geltend. Maßgebend für die Beschwer ist aber allein diejenige des Rechtsmittelführers und nicht Dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 III ZA 3/12, juris Rn. 2) und nicht die F olgen aus Drittbeziehungen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.). ee ) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass beide Parteien überein stimmend den Streitwert mit 1.000 angegeben haben . Hiermit haben die Parte ien ihre Auffassung über den Streitwert der Klage dargelegt , der nicht gleichzusetzen ist mit der Beschwer der Beklagten als Rechtsmittelführer . Vie l- mehr richtet sich der Streitwert der Klage nach dem Angreiferinteresse, d.h. dem Interesse des Klägers am E rfolg seiner Klage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319). Daraus kann von vornherein deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die übereinstimmende Angabe des Streitwerts für die Klage in erster Instanz wäre gleichbedeu tend mit der Beschwer der Beklagten bei deren Verurteilung. ff ) Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung nachträglic h nicht zugelassen, greift nicht durch. Die vom Berufung s- gericht nachgeholte Entscheidung über die Zula ssung der Berufung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überp rüfbar (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 261/10, NJWRR 2012, 12 6 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 72/11, NJWRR 2012, 82 Rn. 6). 17 18 - 8 - III. Der Antrag auf Aussetzung d er Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückwe i- sungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.201 7 - 35 O 549/16 - KG, Entscheidung vom 05.02.2018 - 2 U 53/17 - 19
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