ECLI:DE:BGH:2018:280218BIZB3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/18 vom 28. Februar 2018 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2 . Januar 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten - hilfe zur Durchfü hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalts wird abgelehnt. Gründe: 1. D ie vom Schuldner mit Schreiben vom 10. Januar 2018 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft . Sie richtet sich g egen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz . I n Kostenansatzsachen findet eine Be - schwerde an einen oberste n Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs . 3 Satz 3 GKG nicht statt . 1 - 3 - 2 . Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen kein e Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.12.2017 - 1 T 366/17 - OLG Old enburg, Entscheidung vom 02.01.2018 - 2 W 75/17 - 2
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