BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 32/01 vom 21. Juni 2001 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2001 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke beschlossen: Die Gesuche des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. Januar 2001 und 5. April 2001 werden zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingaben vom 24. April und 30. Mai 2001 nicht die - als solche unzulässigen - Recht s - mittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozeßkostenhilf e - gesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): G e - gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Ein Fall greifbarer G e - setzwidrigkeit liegt nicht vor. Rinne Galke
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