BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 32/02 vom27. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal vom 18. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte imRechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.Gründe I.Im März 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derH. & F. bv. zu. Der Sendung lag eine "Beurkundung Notariat Dr. E. " bei, in der es unter anderem hieß: - 3 -"Hiermit beurkunde ich die offizielle Ziehung der Gewinn-Berech-tigungs-Nummer für den Audi A 8 oder 120.000,- DM in bar in dergroßen Auto-Ziehung der Firma H. & F. bv.Ich bestätigte, dass die gewinnberechtigte Nummer AN.712 lautet.Des weiteren bestätigte ich, dass insbesondere Frau U. K. , Besitzer der Nr. AN.712 ist. ..."Die Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei H. & F. bv.um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse letztere denPreis leisten.Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klageweiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.1.Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung desRechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig. - 4 -Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfeversagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versendereines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei derAntragsgegnerin der Fall gewesen sei.b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-fung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrechtverneint.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der - 5 -Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung derErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschlußvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82, vom 26. April 2001 - IX ZB25/01 - MDR 2001, 1007 und vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, UmdruckS. 4). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausge-gangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechtszu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit derErwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Ausle-gung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender derGewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht indem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Kla-geverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenenFeststellungen zu entscheiden.c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringenkann.III. - 6 -Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten- - 7 -hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB33/02).Streck SchlickKapsa Dörr Galke
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