BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 32/03 vom15. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird auf Kostendes Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 81.806,00 Gründe: I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatz nachBeendigung ihrer Zusammenarbeit in der von der Klägerin betriebenen ärztli-chen Gemeinschaftspraxis. Das Oberlandesgericht hat die Einholung einesSachverständigengutachtens beschlossen und den SachverständigenF. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. DerBeschwerdeführer hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt.Mit Beschluß vom 27. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Ablehnung fürunbegründet erklärt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Gegenden Beschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er - 3 -nach Hinweis durch das Berufungsgericht als außerordentliches Rechtsmittelwegen der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das Oberlandesgerichthat vor der Weiterleitung an den Bundesgerichtshof mit Beschluß vom10. November 2003 entschieden, eine Abänderung der angefochtenen Ent-scheidung komme weder nach § 321 a ZPO n.F. analog noch auf Grund einerUmdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung in Betracht.II. Die Beschwerde ist weder als Rechtsbeschwerde noch als außeror-dentliche Beschwerde statthaft.1. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde scheitert im gegebenenFall schon daran, daß eine solche weder gesetzlich vorgesehen noch in derangefochtenen Entscheidung zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPOn.F.).2. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nachder Neugestaltung des Beschwerderechts und der Einführung der Rechtsbe-schwerde durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. IS. 1887, 1902 ff.) nicht mehr gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ent-scheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere einVerfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt (BGH, Beschl. v. 7. März2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, BB2003, 2314). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er eine Nichtzulassungsbe-schwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte nicht eröffnethat, unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerde-verfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesge-richtshofs (BT-Drucks. 14/4722 S. 116 re.Sp.) bewußt davon abgesehen, einedem § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. vergleichbare Regelung - Zulassung der Re- - 4 -vision auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BT-Drucks.14/4722 S. 104 re.Sp.) - zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich beiRevision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGHZ 150, 133).3. Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zu denen vor allem dasRecht auf rechtliches Gehör zählt, dessen Verletzung der Beschwerdeführerhier rügt, ist daher vor dem Gericht, das den Verfahrensfehler begangen habensoll, im Wege der Gegenvorstellung zu rügen; die Einräumung einer Rechts-schutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht ist dahingegenverfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, ZIP 2003, 1102). Der Beklagte istdaher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung, über die das Beru-fungsgericht mit Beschluß vom 10. November 2003 entschieden hat, zu verwei-sen.4. Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsache-streitwertes von 245.420,00 nnrnn "!!$#%%"&!'nBamberg, BauR 2000, 773). Die Gegenauffassung, die Festsetzung richte sichnach § 12 Abs. 2 GKG, weil es sich bei der Ablehnung des Sachverständigenum eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele (OLG Koblenz, NJW-RR1998, 1222 m.w.N.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sichbei der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO nicht um eine eigenständi-ge Streitigkeit, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rah-men des Rechtsstreits handelt, der keine selbständige Bedeutung zukommt.Bemißt sich somit der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse ander begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwertgleichzusetzen (a.A. OLG Naumburg, OLGR 1998, 323; OLG Koblenz,NJW-RR 1998, 1222), sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel(OLG Celle, OLGR 1994, 109; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; a.A. OLG - 5 -Dresden, JurBüro 1998, 318: 1/10), weil dies der eingeschränkten Bedeutungund Rolle des Sachverständigen im Prozeß entspricht: Sein Gutachten be-stimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gerichtlediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwen-digen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung desSachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige be-auftragen. Daran ändert es nichts, daß in vielen Verfahren, in denen es umspezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigenso stark sein mag, daß das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zufolgen, weil dies an seiner nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe nichts än-dert (OLG Bamberg aaO).RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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