BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/06 vom 18. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Mehrfachversto337 gegen Unterlassungstitel ZPO 247 890 Abs. 1 Auch f374r das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortset-zungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verst366337t, k366nnen nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 226 I ZB 32/06 226 OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374-scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt. Gr374nde: 1 I. Mit Beschlussverf374gung vom 20. Dezember 2004 untersagte das Land-gericht Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-mittel, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken f374r Ger344te der Unterhaltungs-elektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer un-zutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird. Die Gl344ubigerin lie337 die einstweilige Verf374gung der Schuldnerin am 3. Januar 2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen f374r den Fall der Nichtbefolgung an, lie337 das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalak- 2 - 3 - te. Dar374ber hinaus instruierten der Gesch344ftsf374hrer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin s344mtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter 374ber das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. Am 24. M344rz 2005 erschien in einer Werbebeilage zum 204Mannheimer Mor-gen223 eine Werbung der Schuldnerin f374r einen Fernsehapparat der Marke Panaso-nic zum Preis von 1.997 200 mit dem Hinweis 204Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 3.499,00 200, 1.502,00 200 billiger223. Diese Angabe traf nicht zu, weil der vom Hersteller empfohlene Preis nur 2.999 200 betrug. Die Gl344ubigerin beantragte daraufhin im April 2005 die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldne-rin. Mit Beschluss vom 14. September 2005 setzte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 7.000 200 fest. 3 Am 25. Juli 2005 warb die Schuldnerin in einer Anzeige im 204Mannheimer Morgen223 f374r einen Fernsehapparat der Marke Philips. 334ber dem Verkaufspreis von 555 200 befand sich ein durchgestrichener Preis von 999,99 200 mit dem Hinweis auf eine Fu337note, aus der sich ergab, dass es sich dabei um die unverbindliche Preis-empfehlung des Herstellers handelte. Tats344chlich betrug der vom Hersteller emp-fohlene Preis zur fraglichen Zeit aber nur 749,99 200. 4 Die Gl344ubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Ver-sto337es vom 25. Juli 2005 ein Ordnungsmittel zu verh344ngen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. 5 Das Landgericht Mannheim hat gegen die Schuldnerin ein weiteres Ord-nungsgeld in H366he von 5.000 200 und f374r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine am Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin zu vollziehende Ord- 6 - 4 - nungshaft von f374nf Tagen festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren An-trag auf Zur374ckweisung des Ordnungsmittelantrags weiter. 7 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass das Landgericht wegen des Versto337es vom 25. Juli 2005 zu Recht ein weiteres Ordnungsmittel festgesetzt habe. Dies sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen die Vollstreckungs-schuldnerin bereits am 14. September 2005 ein Ordnungsgeld wegen einer Zuwi-derhandlung gegen dieselbe Beschlussverf374gung festgesetzt worden sei. Die Ver-st366337e vom 24. M344rz und 25. Juli 2005 seien nicht als unselbst344ndige Teilakte ei-ner einheitlichen Tat zu qualifizieren. Dar374ber hinaus seien die mehrfachen Ver-st366337e nicht nach den Grunds344tzen 374ber den Fortsetzungszusammenhang als ein-heitliche Tat anzusehen, denn die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs sei nach dessen Aufgabe auf strafrechtlichem Gebiet im Rahmen der Vollstre-ckung von Unterlassungstiteln nicht mehr anzuwenden. 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dem steht die Regelung der 247 574 Abs. 1 Satz 2, 247 542 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der dort bestimmte Ausschluss gilt nur f374r das Verf374gungsverfahren, nicht jedoch f374r Folgesachen (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 226 V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 ; Beschl. v. 6.12.2007 226 I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Tz. 6 226 Kosten eines Abwehrschreibens; BGH, Beschl. v. 2.10.2008 226 I ZB 111/07, Tz. 4, jeweils f374r das Kostenfestsetzungsverfahren; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 542 Rdn. 5; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 542 Rdn. 9). 10 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 11 a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verh344n-gung von Ordnungsmitteln ist in der Beschlussverf374gung angedroht worden. Die einstweilige Verf374gung wurde durch Zustellung im Parteibetrieb fristgerecht voll-zogen. 12 b) Nicht im Streit steht, dass die Schuldnerin mit der Werbung vom 25. Juli 2005 (erneut) gegen das Unterlassungsgebot versto337en hat. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die beiden Verst366337e nicht unter dem Ge-sichtspunkt einer nat374rlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden k366nnen. Zu einer nat374rlichen Handlungseinheit k366nnen im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere 226 auch fahrl344ssige 226 Verhaltensweisen zusammen-gefasst werden, die aufgrund ihres r344umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei nat374rlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengeh366rendes Tun erscheinen (vgl. BGHZ 33, 163, 167 f. 226 Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 226 Trainingsvertrag; Bornkamm in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 12 Rdn. 1.149 und K366hler ebd. 247 12 6.4). Im Streitfall handelt es sich um zwei verschiedene, im Abstand von vier Mo-naten ver366ffentlichte Werbeanzeigen f374r Fernsehger344te unterschiedlicher Herstel-ler. Unter diesen Umst344nden ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. 13 c) Ebenfalls mit Recht hat das Beschwerdegericht die beiden Anzeigen nicht nach den Grunds344tzen 374ber den Fortsetzungszusammenhang zu einer ein-heitlichen Tat zusammengefasst. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs f374r den Bereich des Strafrechts (BGHSt 40, 138; 40, 195, 197; 41, 385, 393 ff.; 43, 149, 152; 43, 312, 315) aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungs- 14 - 6 - tat im Recht der Vertragsstrafe f374r unanwendbar erkl344rt hat (BGHZ 146, 318, 324 226 Trainingsvertrag), besteht keine Veranlassung, an diesem Institut f374r die Zwangsvollstreckung festzuhalten (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 6.4; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 313; Harte/Henning/Br374ning, UWG, Vor 247 12 Rdn. 322 f.; M374nchKomm.UWG/Ehricke, Vor 247 12 Rdn. 156; Tep-litzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 35; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 906, 946; Stein/Jo-nas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 890 Rdn. 41; M374nchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 890 Rdn. 13; Mankowski, WRP 1996, 1144, 1148; OLG N374rnberg NJW-RR 1999, 723, 724; OLG Naumburg WRP 2007, 566, 569 f.; a.A. Schuschke/Wal-ker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., 247 890 Rdn. 28; Z366ller/St366ber aaO 247 890 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO 247 890 Rdn. 13; vermit-telnd Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 66 Rdn. 4). Steht bei der Vertragsstrafe die Vertragsauslegung im Vordergrund, mit deren Hilfe die Kriterien f374r eine Zusammenfassung mehrerer Teilakte zu einer Zuwiderhandlung ermittelt werden m374ssen, k366nnen in der Zwangsvollstreckung bei der Bemessung des Ord-nungsmittels auch ohne die Grunds344tze der fortgesetzten Handlung alle Umst344n-de ber374cksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verst366337en nicht das Vielfache der f374r eine einzelne Zuwiderhandlung als ange-messen erachteten Sanktion zu verh344ngen. Insbesondere kann das Prozessge-richt bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegen374ber der Unterneh-mensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder 334berwachungsverschulden des Unternehmens st374tzt. Im Streitfall ist auch unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt nichts gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erinnern. Selbst wenn beide Verst366337e auf das Unterlassen derselben organisatorischen Ma337nahme im Ge- 15 - 7 - sch344ftsablauf zur374ckzuf374hren w344ren, k366nnte dies hier nicht zu einer Herabsetzung des Ordnungsgeldes f374hren. Denn vor dem zweiten Versto337, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte die Schuldnerin bereits den nach dem ersten Versto337 gestellten Ordnungsmittelantrag der Gl344ubigerin und damit Kenntnis da-von erhalten, dass die ergriffenen Ma337nahmen zur Vermeidung weiterer Verst366337e offensichtlich nicht ausreichten. 16 d) Nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht ein Verschulden der Schuldnerin bejaht hat. Zwar ist es grunds344tzlich Sache des Gl344ubigers, den Versto337 und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwi-derhandlung regelm344337ig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbei-ter liegt und damit seiner Sph344re zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Ma337-nahmen er ergriffen hat, um einen Versto337 gegen das titulierte Unterlassungsge-bot zu verhindern (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 6.7, 6.8). Im Streitfall spricht allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzu-treffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, daf374r, dass die Schuld-nerin keine hinreichenden Vorsorgema337nahmen getroffen hat, um weitere Verst366-337e zuverl344ssig zu unterbinden. Es w344re unter diesen Umst344nden ihre Sache ge-wesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 W 10/06 -
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