BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 32/07 vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 ge-gen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschlie337lich der Kosten der Nebenintervention tragen die Kl344gerin zu 1 zu 8 %, der Kl344ger zu 3 zu 34 %, der Kl344ger zu 4 zu 3 %, die Kl344gerin zu 6 zu 30 % und die Kl344ger zu 7 und 8 als Gesamt-schuldner zu 25 %. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.769,23 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schrifts344tzen vom 24. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 18. Dezember 2006 Musterfeststel-lungsantr344ge i.S. des 247 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil die 1 - 3 - Antr344ge als unzul344ssig zur374ckgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kl344ger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 haben gegen das Urteil sofortige Beschwerde und - zu-sammen mit dem Kl344ger zu 5 - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zur374ckweisung der Musterfeststellungsantr344ge aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-stellungsantr344ge zul344ssig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344ger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht auch die Berufung zur374ckgewiesen. Insoweit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anh344ngig (II ZR 65/08). II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil entschieden hatte. Ein unzul344ssiger Musterfeststellungsantrag ist gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zur374ckzuweisen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnten die Kl344ger das Urteil, soweit darin die Musterfeststellungsantr344ge zur374ckgewie-sen worden waren, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/He337ler in Z366ller, ZPO 26. Aufl. Vor 247 511 Rdn. 30). 3 2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 4 - 4 - Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-lungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. 5 6 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. Hier haben die Kl344ger zwar die Musterfeststellungsantr344ge im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diese Antr344ge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn 7 - 5 - auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.08.2007 - W (KAPMU) 15/07 -
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