BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I II ZB 32/13 vom 28 . Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wir d der Beschluss des 3 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. J a- nuar 2013 - 3 U 81/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Notarha f- tung auf Schadenser satz im Zusammenhang mit einer unklaren Vertragsklausel in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger ist Alleinerbe seines am 29. August 2003 verstorbenen V a- ters. Dieser hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 1993 die Ho f- stelle seines landwirtschaftlichen Anwes e ns an den Zeugen K . veräußert. Die dazugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen wa ren auf Grund V ertrags vom 8. Mai 1992 zunächst bis zum 30. Septem ber 2010 an den Landwirt I . verpachtet worden. Unter dem 25./31. März 2007 schlossen der Kläge r und I . einen neuen Pachtvertrag mit einer Laufz eit bis zum 30. September 2019. § 12 des Grundstückskaufvertrages enthält zu Gunsten des Käufers hi n- sichtlich der vorgenannten Pachtflächen ein " Vorpachtrecht " für den Fall, " dass nach Ablauf des jetzigen Pachtverhältnisses diese Flächen dem Käufer ve r- pachtet werden ". In einem Vorprozess wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts N . vom 14. April 2010 verurteilt, das Angebot des Erwerbers der Hofstelle auf Abschluss eines Landpachtvertrage s über die an I. verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen anzunehmen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Notar Ersatz von Schäden, die nach seiner Behauptung auf die unklare Form ulierung in § 12 des Grundstück s ka ufvertrages zurückzuführen sind . Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Verne h- mung von drei Zeugen mit der Begründung abgewiesen , die an dem Abschluss des Grundstück s kaufvertrages Beteiligten hätten di e streitgegenständliche Klausel übereinstimmend im Sinne einer Pachtoption zu Gunsten des Käufers nach Beendigung des Pa chtverhältnisses mit I . verstanden. Diesen Willen 2 3 4 5 6 - 4 - der Vertragsparteien habe der Beklagte durch eine eindeutige Formulie rung umgese tzt. Darüber hinaus sei der behauptete Schaden nicht unmittelbar kausal auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Kläger habe vorzeitig einen neue n Pachtvertrag bis zum 30. September 2019 abgeschlossen. Die Schä den, die er jetzt geltend mache Pächter sowie verminderte Pachteinnahmen) beruhten auf neuen Vert rägen, die der Kläger mit I . und dem Zeugen K . abgeschlossen habe. Durch diese Verträge, auf deren Zustandekommen der Beklagte ke inerlei Ein fluss g e- habt habe, sei d as Urteil des Oberlandesgerichts N . vom 15. April 2010 nicht " komplett " umgesetzt worden. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Kl ä- gers - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig ver worfen und hierzu ausg e- führt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Die Berufungsbegründung befasse sich au s- schließlich mit der Frage einer durch Verwendung einer unklaren Vertrags - klausel begangene n Pflichtverletzung des Beklagten. A uf den vom Landgericht selbständig tragend zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen Gesichtspunkt der fehlenden Kausalität eines etw aigen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BeurkG für den geltend gemachten Schaden werd e nicht eingegangen. Da die Berufungsbegründung das Urteil insoweit nicht angreife, sei das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Hiergegen ric htet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 7 8 9 - 5 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Recht s- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungs - vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschri e- benen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, d ie er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe a n- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erhe b- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler - 10 11 12 - 6 - haftigkeit ist somit lediglich die Mi tteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12; vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 und vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selb ständig tragende rechtliche Erwägungen g e- stützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 aaO Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01, NJW - RR 2004, 1002; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW - RR 2006, 285; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10 und vom 23. Oktober 2012 aaO Rn. 11). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entsche i- dung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durc h- greifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem and eren Grund we i- terhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 aaO). 13 - 7 - b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht. aa) Die Berufungsbegründung wendet sich in den Abschnitten I. und II. zunächst gegen die Auslegung der streitauslösenden Vertragsklausel durch das Landgericht und legt sodann im Einzelnen dar, woraus sich nach Auffassung des Klägers die Amtspflichtverletzung des Notars im Sinne von § 19 Abs. 1 BNotO ergibt. bb) Die Frage der Kausalitä t einer etwaigen Pflichtverletzung des Bekla g- ten für den geltend gemachten Schaden behandelt die Berufungsbegründung in einem weiteren Abschnitt (III.). Dort wird ausgeführt , dass der Beklagte dem Kläger die auf die streiti ge Vertragsklausel zurückzuführen den Schäden zu e r- setzen habe. Auf Grund des Urteils des Ober landesgerichts N . vom 15. April 2010 hätten die anderweitig verpachteten Ackerflächen nunmehr an den Zeugen K . verpachtet werden müssen. Zu diesem Zweck habe der Kläger eine vom B eklagten zu erstattende Ausgleichszahlung in Höhe von Damit hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deu t- lich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wertung des Landgerichts, die b e- hauptete n Schäden stünden in keinem Kausalzusammenhang mit der Notart ä- tigkeit des Beklagten bekämpfen möchte. Denn das Berufungsvorbringen bei n- haltet die Behauptung, dass die geleistete Ausgleichszahlung ( sowie der vom Landgericht festgestellte Verzicht auf Pachte innahmen) auf die unklar formulie r- te Vertragsklausel und die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung des 14 15 16 17 - 8 - Klägers durch das Oberlandesgeric ht N . zurückzuführen sind. Auf diese Weise hat der Kläger hinreichend klar zu erkennen gegeben, dass und aus we l- chen Gründen er die rechtliche Würdigung des Landgerichts für unrichtig und eine erneute - ihm günstige - Würdigung durch das Berufungsgericht für geb o- ten erachtet. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, der Kläger " dürfte " die e i- nen et waigen Schaden begründende Ursache selbst gesetzt haben, indem er vorzeitig (im Jahre 2007) einen neuen Pachtvertrag mit einem Dritten abg e- schlossen habe, ist dem der Kläger ebenfalls entgegengetreten . E r hat geltend gemacht, die unklare Vertragsklausel ha be bei ihm zu einer Fehlvorstellung über die Möglichkeit der erneuten Verpachtung geführt und sei au ch von dem Zeugen K . " nicht kapiert " worden. Damit ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO en t- sprochen. cc) Der Einwand des Beklagten, der im Berufungsrechtszug zusätzlich ZPO nicht ausreichend begründet worden, üb ersieht, dass diese Vorschrift für eine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht gilt. Die se stellt keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils dar ; sie s etzt vielmehr eine zulässige Berufung vo raus. Anträge und Begründung für die Klageerweiterung richten s ich nach §§ 525, 533, 264 Nr. 2 ZPO und betreffen nicht die an eine ordnungsgemäße Ber ufungsbegründung zu stellenden Anforderungen ( Hk - ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 19; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 27). 18 19 20 - 9 - 3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unz u- lässig verwerfen, so dass der angefochtene Besch luss aufzuheben und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begrü n- detheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01 .2012 - 8 O 3047/10 (281) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.01.2013 - 3 U 81/12 - 21
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