ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 32/16 vom 6. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 w i rd auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen . D ie Anschlussrechtsbeschwerde der Antra gstellerin ist wirkung s- los. W ert des Beschwerdegegenstands: 100.000 Gründe: I. Die Antragsgegnerinnen waren Gesellschafter der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Komplementär in der R . B . GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG) ist. Durch Be - schluss der Gesellschafter der Antragstellerin wurden die Geschäftsanteile der Antragsgegnerinnen an der Antragstellerin eingezogen. Gegen diesen B e- schluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die Sch iedsverei n- barung in § 19 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin vom 20. Juni 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts hat die Antra g- stellerin dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezem - ber 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsg e- richts für begründet erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. Die Antragstellerin erstrebt mit der Anschlussrechtsbeschwerde, deren Zurückwe i- sung die Antragsgegne rinnen beantragen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO analog aufzuheben. II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ve r- neint. Dazu hat es ausgeführt: Die Satzung der Antragstelleri n vom 20. Juni 2006 enthalte in § 19 Abs. 2 eine grundsätzlich wirksame Schiedsvereinbarung. Der Wirksamkeit st e- he nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf eine nie abgeschlossene Ve r- einbarung über die Modalitäten des Schiedsgerichtsverfahrens verw eise . D ie auf der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung, die keine Schiedsklausel mehr enthalte, sei nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb unwirksam. Die wirksame Schiedsklausel binde auch die Rech tsnachfolger der Gesellschafter. Die Schiedsvereinbarung der Antragstellerin entspreche aber nicht den vom Bundesgerichtshof für die Schiedsvereinbarung bei einer G esellschaft m it b eschränkter H aftung gestellten Anforderungen an das schiedsrichterliche V e r- fahren für Beschlussmängelstreitigkeiten. Es fehle die Zuständigkeitskonzentr a- tion aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigke i- 2 3 4 5 6 - 4 - ten bei einem Schiedsgericht. Ebenso wenig sei die Möglichkeit der Beteiligung sämtlicher Gesellsch after durch Information und Anhörung sowie bei Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter gesichert. Von diesen Anforderungen könne bei der Antragstellerin nicht deshalb abgesehen werden, weil sie Kompleme n- tär - GmbH der GmbH & Co. KG sei, für die eine wirksa me Schiedsvereinbarung bestehe. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Sa tz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 10 4 0 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist aber u n- zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noc h die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Rechtzeitigkeit der Zuständigkeits rüge der Antragstellerin gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO stellen sich im Streitfall nicht. a) F ür die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsg e- richts gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO kommt es vorliegend auf Frage n zur Darl e- gungs - und Beweislast nicht an. Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schied s- gerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen . V on der Erh e- bung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mi t- gewirkt hat. Die danach für die Rechtzeitigkeit der Rüge der Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände sind für das Schiedsgericht offenkundig. Sie ergeben sich unmittelbar aus den bei ihm geführten Akten des schieds gerichtlichen Ve r- fahrens. 7 8 9 10 - 5 - Berücksichtigt das Schiedsgericht eine verspätete Rüge, obwohl die Ve r- spätung nicht entschuldigt wird (vgl. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO), und erklärt es sich aufgrund dieser Rüge für unzuständig, so endet das Schiedsverfahren. De m Verfahren vor dem staatlichen Gericht steht die Rüge nach § 1032 ZPO nicht entgegen, weil die Schiedsvereinbar ung undurchführbar geworden ist ( vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14 . Aufl., § 1040 Rn. 7). Bejaht das Schiedsgericht dagegen nach einer unentsc huldigt verspäteten Rüge seine Zuständigkeit, so kommt e in Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Fragen grun d- sätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nich t. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat d as Oberlandesg e- richt die Rechtzeitigkeit der Zuständigkeitsrüge der Antragstellerin nicht unte r- stellt . D ie zweite in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Rechtzeitigkeit der Rüge aufgeworfene Frage stel lt sich daher ebenfalls nicht. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nach Bi l- dung des Schiedsgerichts und vor Einlassung zur Sache und damit rechtzeitig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Diese Feststellung beruht nicht auf einer Unterstellung, sondern auf dem Verweis auf Tatbestand und En t- scheidungsgründe des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 23. De - zember 2015. Danach hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2015 und 15. Dezember 2015 die Zu ständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat beantragt, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem Zwische n- verfahren zu entscheiden und die materiellen Fragen erst im Anschluss an den Zwischenbescheid weiter zu behandeln. Zuvor hatte sich die M itwirkung der Antragstellerin am Schiedsverfahren auf die Bestellung eines Schiedsrichters beschränkt. Die am 27. Oktober 2015 vom Schiedsgericht beschlossenen R e- gularien hatte die Antragstellerin nicht unterzeichnet. 11 12 13 - 6 - Unter diesen Umständen gab es für das Oberlandesgericht keine n A n- haltspunkt dafür, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erst nach der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren vorgebracht worden sein könnte . Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. 2. Die Zu lässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen auch nicht die von der Rechtsb e- schwerde aufgeworfenen Fragen, ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. April 2009 (BGHZ 180, 221 ff., insbesondere Rn. 20) an Schiedsvereinbarungen in GmbH - Gesellschaftsverträgen gestellt hat, damit diese auch Beschlussmängelstreiti g- keiten erfassen können, uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln gelten, die in Gesellschaftsverträgen von Komplementärgesel lschaften personenident i- scher GmbH & Co. KG enthalten sind, insbesondere, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Komplementär - GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt den in diesem BGH - Urteil gestellten Anfo r- derungen genügen muss, wenn der Ges ellschaftsvertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft ebenfalls eine Schiedsklausel enthält und diese Kla u- sel, gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern g e- schlossenen gesonderten Schiedsabrede, die für die Erfassung von Beschlu ss - m ängelstreitigkeiten der KG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt . D iese Fragen sind nicht entscheidungserheblich . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu unterste l- l en , dass die in der Satzung der G mbH & Co. KG enthaltene Schiedsklausel und der auf grund dieser Klausel geschlossene Schiedsvertrag sämtliche Anfo r- derungen erfüllen, um die se Gesellschaft betreffende Beschlussmängelstreiti g- keiten erfassen zu können. a) Für die Rechtsbeschwerdeinstanz ist davon auszugehen, dass weder die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG noch der au f- grund dieser Klausel abgeschlossene Schiedsvertrag Regelungen enth a lt en , die den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen für 14 15 16 17 - 7 - Schiedskl auseln in Gesellschaftsverträgen Rechnung tragen, die Beschlus s- mängelstreitigkeiten erfassen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts nimmt Bezug auf den Zwische n- entscheid des Schiedsgerichts, der auf die Schiedsgerichtsklausel des Gesel l- schaftsvertrags de r GmbH & Co. KG und de n für diese Gesellschaft am 30. Dezember 1968 abgeschlossene n Schiedsgerichtsver trag verweist. In der Antragsschrift der Antragstellerin an das Oberlandesgericht ist ausgeführt, dass die für die GmbH & Co. KG im Jahr 1968 vereinbarte Schiedsgerichtsvereinb a- rung die Mindestanforderungen des Urteils vom 6. April 2009 ( II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Schiedsfähigkeit II) nicht erfüll e . Es fehlten in der Satzung und i m Schiedsgerichtsver trag Regelungen zur Verfahrenskonzentration, zur Bete i- l igung der Gesellschafter bei der Bestellung des Schiedsgerichts und zur Info r- mation und Beitrittsmöglichkeit der Gesellschafter. Für weitere Einzelheiten hat die Antragstellerin auf ihren gleichzeitig beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag zum Schieds verfahren der Antragsgegnerinnen des vorliegenden Ve r- fahrens gegen die übrigen Gesellschafter der GmbH & Co. KG verwiesen . J e- ner Antrag war sowohl dem Gericht als auch den Antragsgegnerinnen bekannt , die an dem Parallelverfahren in gleicher Verfahrensrolle beteiligt sind . Die A n- tragsgegnerinnen haben die Ausführungen der Antragstellerin zum Inhalt der für die GmbH & Co. KG bestehenden Schiedsabrede nicht bestritten , sondern l e- diglich die Rechtsansicht vertreten, es gebe eine wirksame Schiedsabrede für die K ommanditgesellschaft , deren Komplementärin die Antragstellerin sei . We i- ter heißt es in dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen , die Prozessbevollmäc h- tigten der Antragstellerin führten möglicherweise zu Recht aus, dass die Schiedsklausel nicht den Anforderun gen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2009 gerecht werde ; vorliegend seien aber Besonderheiten im Hinblick auf die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zu beachten. Die A n- tragstellerin hat darauf erwidert, selbst wenn für sie 1968 ein Schieds gericht s- vertrag mit dem gleichen Wortlaut wie für die GmbH & Co. KG abgeschlossen 18 - 8 - worden wäre , erfüllte dieser nicht die Voraussetzungen für ein en wirksame n Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter einer G esellschaft m it b eschränkter H aftung . Außerdem wurden in dem gleichzeitig beim Oberlandesgericht anhängig gemachten Parallelverfahren I ZB 23/16 , an dem die Antragsgegnerinnen in identischer Verfahrensrolle beteiligt sind, von den Antragstellerinnen jenes Ve r- fahrens Kopien des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG vom 30. De - zember 1968 und des Schiedsgerichtsvertrags gleichen Datums eingereicht. Dementsprechend haben d ie Antragsgegnerinnen vor dem Oberlandesgericht zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, ihnen seien Schiedsklausel und Schiedsvereinbarun g für die GmbH & Co. KG unbekannt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Schiedsklausel und der Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG als Prozessstoff in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht eingeführt worden si nd, so dass sie im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. b) Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag für die GmbH & Co. KG enthalten keine Regelungen im Hinblick auf die Mindestanforderungen, die Schiedsklausel n in Gesellschaftsverträgen e rfüllen müssen , um auch B e- schlussmängelstreitigkeiten zu erfassen . Zu d i e se n Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadu rch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mi t- wirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; d a- bei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitve r- hältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet 19 20 21 22 - 9 - sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstre i- tigkeiten bei einem Sch iedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 Schiedsfähigkeit II). Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusamme n- hang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlege nden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 Schiedsfähig - keit II) . Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesel l- schaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapita l- ge sellschaft en keine Abweichungen geboten sind . In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und der En t- ziehung notwendigen Rechtsschutzes ge schützt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. c) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die für Schiedsvereinbarungen in GmbH - Gesellschaftsverträgen bestehenden Anfo r- derungen uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln in einem Gesellschaftsve r- tr ag einer Komplementärgesellschaft eine r personenidentischen GmbH & Co. KG gelten, kommt es mithin nicht an. Im vorliegenden Fall enthält die Schied s- klausel in § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin überhaupt keine entsprechende n Regelungen. Das ist jedenfalls unzureichend. Da ran ä n- dert e sich auch nichts, wenn, wie nach Ansicht der Antragsgegnerinnen geb o- ten, die Schiedsgerichtsvereinbarung für die GmbH & Co. KG auf die Antra g- stellerin Anwendung f ände . Der Schiedsgerichtsvertrag der GmbH & Co. KG enthält ebenfalls keine ausreic henden B estimmungen zum Schutz der Gesel l- schafter . 23 24 - 10 - d) Auch die Frage, ob eine Schiedsklausel in der Satzung der Kompl e- mentär - GmbH einer GmbH & Co. KG auch dann uneingeschränkt die Mindes t- anforderungen des Bundesgerichtshofs erfüllen muss, wenn der Gesel lschaft s- vertrag der betreffenden Kommanditgesellschaft eine Schiedsklausel enthält, die gegebenenfalls in Verbindung mit einer zwischen den Gesellschaftern g e- schlossenen gesonderten Schiedsabrede die für die Erfassung von Beschlus s- mängelstreitigkeiten de r KG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt sich im Streitfall nicht. Schiedsklausel und Schiedsgerichtsvertrag der KG haben nicht den in dieser Frage vorausgesetzten Inhalt. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verle t- zung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerinnen zu lässig , weil das Obe r- landesgericht den wesentlichen Kern ihres Vortrags zu bei einer Schiedsklausel für die Komplementär - GmbH einer GmbH & Co. KG zu beachtenden Beso n- derheiten außer Acht gelassen ha t . D i ese r Vortrag setzt voraus , dass eine wir k- same Schiedsabrede für die Kommanditgesellschaft besteht, deren Kompl e- mentärin die Antragstellerin ist. Daran fehlt es jedoch. Dementsprechend b e- steht die Gefahr einer unerwünschten Aufspaltung des Rechtswegs hier n icht . D ie Streitigkeit en der Antragsgegnerinnen über ihren Ausschluss aus der A n- tragstellerin und aus der GmbH & Co. KG sind beide vo n den ordentlichen G e- richten zu entscheiden. Zudem wird bei einer GmbH & Co. KG die Schiedsf ä- higkeit von Beschlussmängelstr eitigkeiten in der KG und in der Komplementär - GmbH regelmäßig in gleicher Weise geregelt sein. Z u der von den Antragsge g- nerinnen befürchteten Aufspaltung des Rechtswegs kann es dann im Allgeme i- nen nicht kommen. IV . Mit der Verwerfung der unzulässigen Re chtsbeschwerde verliert d ie Anschlussre chtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde auch unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt (vgl. Ball in Musielak/ Voit , ZPO, 25 26 27 - 11 - 1 4 . Aufl., § 574 Rn. 10 , § 554 Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 574 Rn. 22 in Verbindung mit MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 554 Rn. 5; zur A n- schlussrevision BGH, Urteil vom 29. November 2013 LwZR 8/12 Rn. 24, juris ). Der Antrag der Antragstellerin, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hatte vor dem Oberlandesgericht in vollem Umfang Erfolg. Über den Hilfsa n- trag, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen, war vom Obe r- landesgericht nicht mehr zu entscheiden. Ein isolierter Angriff a uf die Begrü n- dung des Oberlandesgerichts kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde nicht geführt werden. Ebenso wenig kann mit der Anschlussrechtsbeschwerde ers t- mals in der Rechtsbeschwerdeinstanz der weitergehende Antrag der Antra g- ste l lerin eingeführt werden , den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufz u- heben. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz : OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 1/16 - 28
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