ECLI:DE:BGH:2017:140917BIZB32.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 32/17 vom 14. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des S chuldners gegen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 1. August 2017 (Kostenrechnung mit dem Kassenze i- chen 780017137928) und sein Antrag auf Anordnung der au f- schiebenden Wirkung der Erinnerung w e rd en zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbesch werde des Schuldners gegen den B e- schluss des Landgerichts Memmingen, 4. Zivilkammer, vom 8. März 2017 durch Beschluss vom 27. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung vom 31. August 2017 gegen die Kostenrec h- nu ng vom 1. August 2017 (Kassenzeichen 780017137928), mit der ihm Koste n für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 e- stellt worden sind. II. Über die vom Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof g e- mäß § 1 Abs. 5, § 66 Ab s. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.). 1 2 - 3 - III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinner ung gegen den Ko s- tenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ko s- tenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht ni cht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder rechn e- risch unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Koste n- verzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 angefallen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfG. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindl i- chen Urschrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zwei t- schri ft der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 9 f.). IV. Für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung besteht kein Raum, nachdem die Erinnerung mangels Einwendungen gegen den Kostenansatz u n- begründet ist. 3 4 - 4 - V. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2016 - 50 M 2930/15 - LG Memmingen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 44 T 1513/16 - 5
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