BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 33/02 vom19. Dezember 2002in dem ProzeßkostenhilfeverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZPO §§ 114, 119 Abs. 1; 574 Abs. 1 Nr. 2Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts dersofortigen Beschwerde bewilligt werden.BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 -OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsaund Galkebeschlossen:Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkosten-hilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Dem Antragsteller wird für die Verfolgung seiner Rechte imRechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. bei-geordnet.Gründe I.Im August 2001 ging dem Antragsteller ein Versandhandelskatalog derC. V. S.L. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "V. - 3 - E.G." vom 16. August 2001 beigefügt, in dem es unter an-derem hieß:"Herr A. [= Antragsteller], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest... nach Sichtung der Unterlagen von C. V. kann ich100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedin-gungen tatsächlich 125.000 DM ... in bar!".Der Antragsteller macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der C. V. S.L. um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse letztereden Preis leisten.Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfolgt der Antragsteller sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klageweiter; er beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller ist für die beab-sichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO). - 4 -1.Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe ver-sagt, weil die beabsichtigte Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender einestäuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vor-bringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antrags-gegnerin der Fall gewesen sei.2.Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfungnicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht ver-neint.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von derBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung derErfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschlußvom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und - 5 -zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dortnach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.3.Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Das hat er imVerfahren vor dem Landgericht nachgewiesen und in der Rechtsbeschwerde-begründung erklärt, daß sich daran nichts geändert habe.III.Dem Antragsteller ist, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten seiner Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),steht nicht entgegen. Die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann wirksam nurdurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002,2181 f); das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen dieEntscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozeßkostenhilfe-verfahren. Der unbemittelte Antragsteller ist zur Durchsetzung seiner Rechte im - 6 -Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unddie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltsangewiesen.Rinne StreckSchlickKapsaGalke
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