BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 33/02 vom10. April 2003in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschlußdes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Sep-tember 2002 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ko-stenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart vom19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlussesvom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-lerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrags-gegnerin auferlegt.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnungdurch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ei-ne Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaßeiner einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beimLandgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungnahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Terminzur mündlichen Verhandlung zurück.Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. DasLandgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungs-verfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPOaus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinhat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstat-tenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenenRechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als dievom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung derSchutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstat-tungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht - 4 -nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abwei-sung des Verfügungsantrags enthält.2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerinnur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen ent-standen sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigwaren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevoll-mächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halbenProzeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung ge-gen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einge-reicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechenderAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß einemündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003- I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information istnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-schuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruchaber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalteinen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor- - 5 -sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachan-träge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einerSchutzschrift).III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
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