BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 33/03 vom31. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß desLandgerichts Leipzig - 16. Zivilkammer - vom 14. März 2003- 16 S 7342/02 - wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zutragen.Gegenstandswert: 4.141,06 Gründe I.Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der P. V. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abge-wiesen. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislichder Berufungsschrift namens der P. V. GmbH - ohne Bezeichnung derParteien als Berufungskläger und Berufungsbeklagter - Berufung eingelegt undferner auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen.Das Landgericht hat wegen nicht ausräumbarer Unklarheiten über die Person - 3 -des Berufungsklägers die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seinerRechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses.II.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleichwohl ist sienach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW2003, 2174, für BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die das Interesse derAllgemeinheit nicht berührt. Entgegen der Beschwerde weicht das Landgerichtauch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.Manches spricht schon dafür, daß die Berufungsschrift, wie es ihr Ru-brum nahelegt, nach den dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungs-frist zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so auszulegen war, daßKlägerin und Berufungsklägerin - im Wege der Klageänderung - nunmehr dieursprüngliche Gläubigerin P. V. GmbH sein sollte. Unter diesen Um-ständen wäre die von der GmbH eingelegte Berufung unzulässig gewesen, weildie GmbH durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert war und auchfür eine Rückabtretung der Forderung kein Anhalt bestand (vgl. dazu BGH,Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358 f.), wäh- - 4 -rend die spätere erneute Berufungseinlegung durch den Kläger verfristet ge-wesen wäre.Im Ergebnis kann dies jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfallswäre dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Person des Berufungsklä-gers wegen des Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift unddem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nicht zweifelsfrei klar war, wie eserforderlich gewesen wäre. Die Unklarheit war durch Auslegung nicht zu behe-ben. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, daß prozessuale Erklä-rungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie es nach den Maßstäben derRechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Parteientspricht (vgl. etwa BGHZ 147, 220, 224; BGH, Urteil vom 24. November 1999- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446). Ein gewillkürter Parteiwechsel in Ver-bindung mit der Berufungseinlegung ist jedoch nicht ausnahmslos unzulässig(vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996,2799; Beschluß vom 7. Mai 2003 aaO). Zu entscheiden, ob auch im Streitfalleine Ausnahme - mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit - in Betrachtkam, war aber im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht Aufgabe des Landge-richts und wäre allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehinnicht möglich gewesen.RinneWurmKapsaDörrGalke
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