BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/04 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 397 47 306 Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Porsche Boxster MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automo-bilen unterscheidet, f374hren dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden. MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gew344hlt werden k366nnen und die Gestaltungsfreiheit im Rah-men der Formgebung nicht 374ber Geb374hr eingeschr344nkt wird. Das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirk-same Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells 374berwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunfts-hinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf - 2 - dem Markt von einem gro337en Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinf374h-rung auszugehen. BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 226 I ZB 33/04 226 Bundespatentgericht - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-fert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Oktober 2004 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Ware 204Kraft-fahrzeuge223 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. - 4 - Gr374nde: I. Mit der Anmeldung vom 4. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die Ein-tragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke 1 zur Kennzeichnung f374r die Waren Kraftfahrzeuge und deren Teile. Die zust344ndige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-len Freihaltebed374rfnisses zur374ckgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-melderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form f374r die Ware 204Fahrzeuge223 im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 13.10.2004 226 28 W (pat) 102/00, in juris ver366ffentlicht). 2 - 5 - Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren im Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter. 3 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-renformmarke von Haus aus nicht schutzf344hig sei, weil der begehrten Eintragung zumindest ein Freihaltebed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Dieses Eintragungshindernis sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung 374ber-wunden. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 5 Es sei bereits zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach 247 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Bei der Formgestaltung von Kraftfahrzeugen seien zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung wie die Stabilit344t des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl, die Aerodynamik, die Funktionsf344higkeit sichtbarer Teile, die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen sowie Elemente des Unfall- und Aufprallschutzes. Der Gestaltungsfreiheit des Designers seien von vornherein Grenzen gesetzt. Den-noch lasse sich bei aller Dominanz zwingender technischer Vorgaben nicht mit letzter Sicherheit feststellen, dass sich die als Marke beanspruchte Form in der blo337en Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware ersch366pfe. Auch wenn Linienf374hrung und Auf-bau des Fahrzeugs technischen Zwecken dienten, sei doch die konkrete Ausge-staltung nicht unbedingt technisch vorgegeben. Das Hindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft stehe der Eintra-gung einer dreidimensionalen Marke entgegen, soweit die beanspruchte Form le-diglich die typischen Merkmale der beanspruchten Ware und keine 374ber die tech-nische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente erkennen lasse. Dabei gen374ge das blo337e Abweichen von einer branchen374blichen Gestaltung noch nicht 6 - 6 - zur Bejahung der Unterscheidungskraft; vielmehr k366nne die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungs-vielfalt erf374llt werden. Schlie337lich m374sse auch ber374cksichtigt werden, ob der Ver-kehr an die Herkunftskennzeichnung durch Produktgestaltungen gew366hnt sei. Es sei zweifelhaft, ob die angemeldete Form diesen Anforderungen gen374ge. Der Au-tomobilmarkt zeichne sich durch eine gro337e Formenvielfalt aus. Diese Gestal-tungsbreite werde vom Verkehr erwartet. Dennoch f374hrten die technischen Vorga-ben dazu, dass sich die Formgestaltung bei verschiedenen Herstellern immer st344rker ann344here, so dass sich der Verkehr an 204klassischen223 Erkennungszeichen wie einem Emblem, einem Schriftzug oder einer Figur orientieren m374sse. Ande-rerseits sei weithin zu beobachten, dass trotz der Gew366hnung an die vielf344ltige Formgebung von Kraftfahrzeugen von der 344u337eren Form h344ufig spontan und ohne weitere 334berlegung auf den Hersteller geschlossen werde; dies zeige, dass gro337e Teile des Verkehrs in der Lage seien, ein Auto allein nach seinem 344u337eren Er-scheinungsbild einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Offensichtlich orientiere sich der Verkehr an bestimmten herstellertypischen Grundmustern und Linienf374h-rungen, die auch in abgewandelter Form zu einem Wiedererkennungseffekt f374hr-ten. Ob man bei der Form, die die Anmelderin als Marke beanspruche, von einer solchen charakteristischen Formgebung sprechen k366nne, erscheine zweifelhaft, weil sie lediglich Gestaltungselemente enthalte, die nicht 374ber den blo337en Prototyp eines Sportwagens hinausgingen und sich nicht erheblich von dem Branchen374bli-chen abh366ben. Die Frage der Unterscheidungskraft k366nne aber dahingestellt bleiben, weil die vorliegende Warendarstellung im Hinblick auf das 374berragende Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt freihaltebed374rftig sei. Die M366g-lichkeiten der Produktform seien bei Kraftfahrzeugen relativ eingeschr344nkt. Ande-rerseits spiele die Optik eines Fahrzeugs f374r den Verkehr eine ma337gebliche Rolle; 7 - 7 - die Kaufentscheidung werde immer h344ufiger vom Design beeinflusst. Daher kom-me der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien die M366glichkeiten beschr344nkt, die Produktgestaltung zu variieren, m374ssten die Wett-bewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen m366glichst gro337en For-menschatz zur374ckgreifen k366nnen. Wolle ein Anbieter den Nachbau seiner Form verhindern, brauche er keinen Markenschutz; vielmehr k366nne seinen berechtigten Interessen mit einem Produktschutzrecht wie dem Geschmacksmuster entspro-chen werden. Entsprechende Erw344gungen seien anzustellen, soweit die Anmelde-rin den Schutz auch f374r Fahrzeugteile beanspruche; denn der Verkehr verstehe das Zeichen insoweit nur als Hinweis auf die bestimmungsgem344337e Verwendung. 8 Anders als im Parallelverfahren sei das Eintragungshindernis nicht durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung 374berwunden. Mache ein Anmelder die Ver-kehrsdurchsetzung erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, m374sse er deren Voraussetzungen schl374ssig darlegen. Dem gen374ge das Vorbringen der Anmelde-rin nicht, weil es 226 bezogen auf den Anmeldezeitpunkt im Oktober 1997 226 bereits am Nachweis einer lang andauernden markenm344337igen Benutzung der als Marke beanspruchten Form fehle. Das Modell Boxster sei erst Ende 1996 im Markt ein-gef374hrt worden. Au337erdem sei der Wagen im Gegensatz zur 374brigen Modellpalette der Anmelderin gerade nicht 374ber die spezielle Formgestaltung, sondern 374ber die Modellbezeichnung 204Boxster223 angeboten worden und stelle sich daher als ein Sportwagen unter vielen anderen dar, weil er 226 abgesehen von der Frontpartie 226 gerade nicht 374ber das markante und bekannte Porsche-Design verf374ge. Zwar ha-be die Anmelderin das Fahrzeug nach ihrem Vorbringen umfangreich beworben und mit ihm auch erhebliche Ums344tze erzielt. Dies lasse aber keinen zwingenden Schluss zu, dass damit dem Verkehr die Karosserieform des Fahrzeugs als kenn-zeichnender Hinweis nahe gebracht worden sei. Gleiches gelte f374r das in An-spruch genommene Echo in den Medien; dort trete das Fahrzeug stets nur mit - 8 - seiner Modellbezeichnung in Erscheinung. Die blo337e Abbildung in den Medien oh-ne Hinweis auf eine erheblich aus dem 374blichen Formenschatz fallende Gestal-tung reiche nicht aus, die Verkehrsauffassung in betriebskennzeichnender Weise nachhaltig zu beeinflussen. Damit fehle es an grundlegenden Voraussetzungen f374r die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben 374berwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das Bundespatentgericht 226 soweit der Markenschutz f374r Kraftfahrzeuge begehrt wird 226 eine 334berwindung des Eintra-gungshindernisses des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgrund Verkehrsdurchsetzung (247 8 Abs. 3 MarkenG) verneint. Unzul344ssig ist die Rechtsbeschwerde dagegen in-soweit, als sie sich gegen die Versagung des Markenschutzes f374r Fahrzeugteile wendet. 9 1. Markenschutz f374r Kraftfahrzeuge 10 a) Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der ange-meldeten Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenf344higkeit im Sinne von 247 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach 247 3 Abs. 1 Mar-kenG k366nnen Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleis-tungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-den. Dazu geh366rt auch die Form einer Ware. Die Markenf344higkeit eines Zeichens ist nach 247 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Wa-ren oder Dienstleistungen, allein danach zu pr374fen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 226 C-299/99, Slg. 2002, I- 5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 37 226 Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 226 I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 226 Gabelstapler II, m.w.N.). 11 - 9 - Bei der von der Anmelderin als Marke beanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototyp eines Sportwagens oder eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte Markenf344higkeit zu verneinen w344re (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 502, 503 226 Gabelstapler II, m.w.N.). Dies folgt schon aus der Vielzahl besonderer Gestaltungselemente, die die in Rede stehende Form auszeichnen und ihre abstrakte Markenf344higkeit begr374nden. 12 13 b) Der Ausschlussgrund des 247 3 Abs. 2 MarkenG steht der Eintragung nicht entgegen. Unter dieses Schutzhindernis fallen Zeichen, die ausschlie337lich aus ei-ner Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Errei-chung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesent-lichen Wert verleiht. Damit schlie337t es das Gesetz im 366ffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische L366sungen oder Eigenschaften ei-ner Ware f374r sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Mar-keneintragung daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekann-te technische L366sung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Ei-genschaften zu verleihen. Eine solche blockierende Wirkung geht von dem angemeldeten Zeichen nicht aus. Wie die Erfahrung lehrt, bestehen bei der Gestaltung der 344u337eren Form eines Sportwagens trotz strenger technischer Vorgaben vielf344ltige Gestaltungsm366glich-keiten, die es jedem Hersteller erlauben, trotz eines 344hnlichen oder identischen Anforderungsprofils Automobile zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigen-st344ndige individualisierende Formgebung auszeichnen (a.A. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 3 MarkenG Rdn. 228a, der der dreidimensionalen Form von Automobi-len gerade wegen der Vielfalt markenf344higer Gestaltungselemente die Markenf344-higkeit versagen m366chte). 14 - 10 - c) Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes nicht auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gest374tzt. Dage-gen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. 15 Unterscheidungskraft im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel f374r die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegen374ber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentit344t der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-tungen zu gew344hrleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund-s344tzlich von einem gro337z374gigen Ma337stab auszugehen, d.h. jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu 374berwinden. Diese Grunds344tze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft drei-dimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ih-nen ist grunds344tzlich kein strengerer Ma337stab anzulegen als bei herk366mmlichen Markenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensio-nalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu pr374fen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen f374r die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 226 C-53/01, C-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 226 Linde, Win-ward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 226 I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 226 Stabtaschenlampen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine her-k366mmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabh344ngig ist. H344ufig schlie337en Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 48 226 Linde, Winward und Rado; 16 - 11 - Urt. v. 29.4.2004 226 C-468/01 bis C-472/01, Slg. 2004, I-5141 = GRUR Int. 2004, 635 Tz. 36 226 Quadratische Waschmitteltabs; Urt. v. 29.4.2004 226 C-473/01, C-474/01, Slg. 2004, I-5173 = GRUR Int. 2004, 639 Tz. 36 226 Dreidimensionale Tablettenform III; Urt. v. 7.10.2004 226 C-136/02, GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 226 Mag Lite). Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung sowohl bei zweidimensionalen Marken, die sich in der blo337en Abbildung der Ware ersch366p-fen, als auch bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des beschriebenen gro337z374gigen Pr374fungsma337stabs davon aus, dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterschei-dungskraft fehlt. Denn die zwei- oder dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist h344ufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.1997 226 I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 226 Auto-felge; Beschl. v. 5.11.1998 226 I ZB 12/96, GRUR 1999 , 495 = WRP 1999 , 526 226 Etiketten; Beschl. v. 4.12.2003 226 I ZB 38/00, GRUR 2004, 329, 330 = WRP 2004, 492 226 K344se in Bl374tenform; Beschl. v. 20.11.2003 226 I ZB 48/98, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 226 Transformatorengeh344use). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelm344337ig zu pr374fen, ob die Form lediglich einen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verk366rpert (Auto, Sportwagen). Geht die Form dar374ber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestaltungsmerkmale aus, ist zu pr374fen, ob der Verkehr in ihnen eben nur blo337e Gestaltungsmerkmale sieht oder ob er sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkre-ten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bem374hen zuschreibt, ein 344sthetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH, Beschl. v. 14.12.2000 17 - 12 - 226 I ZB 25/98, GRUR 2001, 418, 419 f. 226 Montre; BGHZ 153, 131, 140 226 Ab-schlussst374ck; BGH GRUR 2004, 329, 330 226 K344se in Bl374tenform; vgl. ferner Ull-mann, GRUR 2005, 89, 90 f.). Mit Recht hat das Bundespatentgericht ber374cksichtigt, dass der Verkehr seit langem bei Automobilen daran gew366hnt ist, in der 344u337eren Form des Fahrzeugs auch einen Herkunftshinweis zu sehen. Dieses Verst344ndnis wird dadurch unter-st374tzt, dass sich die Automobilhersteller erkennbar darum bem374hen, verschiede-nen Modellen, die in zeitlicher Abfolge oder parallel im Rahmen der jeweiligen Modellpalette vertrieben werden, durch gleich bleibende herstellertypische Gestal-tungsmerkmale ein Aussehen zu verleihen, das die Zugeh366rigkeit zu einer be-stimmten Modellfamilie erkennen l344sst und die Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller erleichtert. Diese Entwicklung wird dadurch unterst374tzt und gef366rdert, dass die Hersteller die entsprechenden Gestaltungsmerkmale werblich herausstel-len und damit den Wiedererkennungseffekt solcher Formgestaltungen erh366hen (vgl. Ullmann, GRUR 2005, 89, 91). Dabei ist zu beobachten, dass auch dann, wenn funktionsbedingt oder aufgrund einer Modestr366mung Modelle verschiedener Hersteller 344hnliche Gestaltungsmerkmale aufweisen, andere Merkmale bleiben, die als charakteristisch empfunden werden und denen infolge dessen eine identi-t344tsstiftende Funktion zukommt. Jedenfalls entspricht es der Lebenserfahrung, wenn das Bundespatentgericht in seine Erw344gungen einbezieht, dass eine auff344l-lige Form von Automobilen ein klassisches Beispiel f374r eine herkunftshinweisende Formgestaltung darstellt. 18 Dies gilt 226 insofern teilt der Senat die vom Bundespatentgericht ge344u337erten Zweifel nicht 226 auch und gerade f374r die hier als Marke beanspruchte Form. Zwar weist das abgebildete Fahrzeug konstruktionsbedingt Besonderheiten auf (Cabrio-let-Dach, Mittelmotor), die als Herkunftshinweis ausscheiden. Doch verm366gen die-se Merkmale nichts daran zu 344ndern, dass die Gestaltung im 334brigen 226 etwa der 19 - 13 - Vorderwagen im Profil, die Vorder- und die Heckansicht 226 eine eigenst344ndige Cha-rakteristik aufweist. Ein Betrachter, dem zun344chst ein Fahrzeug mit der als Marke beanspruchten Form und sodann ein Fahrzeug mit denselben besonderen Gestal-tungsmerkmalen begegnen, wird wie selbstverst344ndlich annehmen, dass beide Fahrzeuge vom selben Hersteller stammen. d) Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch 226 wie das Bun-despatentgericht zu Recht angenommen hat 226 das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, solange sich die Anmeldung nicht darauf st374tzen kann, dass sich das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. 20 21 Da sich die angemeldete Marke darin ersch366pft, die 344u337ere Form der Ware 226 hier des Porsche Boxster 226 wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, n344mlich die 344u337ere Gestaltung, be-schreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden k366nnen und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grunds344tzlich ein besonde-res Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 226 Linde, Win-ward und Rado), das ein Eintragungshindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-gr374nden kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht 374ber Geb374hr eingeschr344nkt werden. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass 226 wenn Form-gestaltungen wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen w374rden 226 nicht nur Automobilhersteller, sondern jedermann mit verh344ltnism344337ig geringem Aufwand eine Vielzahl 344hnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenan-meldungen machen k366nnte mit der Folge, dass diese Formgestaltungen zumin-dest innerhalb der Benutzungsschonfrist f374r die Wettbewerber verschlossen w344-ren. Dadurch w374rde sich eine erhebliche Einschr344nkung der Gestaltungsfreiheit ergeben, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbe-werber, sondern auch von 226 m366glicherweise unz344hligen 226 Formgebungen abset-zen m374ssten, denen Markenschutz zugebilligt w344re. - 14 - e) Die angefochtene Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben, soweit sie der angemeldeten Marke auch eine Eintragung aufgrund Verkehrs-durchsetzung (247 8 Abs. 3 MarkenG) versagt hat. 22 Das Erscheinen eines neuen Modells eines bekannten, auf Exklusivit344t be-dachten Automobilherstellers findet erfahrungsgem344337 ein lebhaftes Echo in den Medien und st366337t auf ein lebendiges Verbraucherinteresse. Die Anmelderin hat ausf374hrlich dargelegt, dass dies auch und gerade bei dem hier in Rede stehenden Modell Porsche Boxster der Fall war. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der 344u337eren Formgebung von Automobilen h344ufig einen Herkunftshinweis erbli-cken, liegt es nahe, dass sie die markanten Gestaltungsmerkmale eines neuen Modells nicht allzu lange nach seiner Markteinf374hrung mit einem bestimmten Her-steller in Verbindung bringen. Dies hat das Bundespatentgericht in anderem Zu-sammenhang 374berzeugend dargestellt: Der Verkehr schlie337e trotz der Gew366h-nung an die vielf344ltige Formgebung der Ware 204Auto223 h344ufig von der 344u337eren Form eines Kraftfahrzeugs spontan und ohne weitere 334berlegung auf den Hersteller; gro337e Teile des Verkehrs seien offensichtlich in der Lage, ein Auto allein seinem 304u337eren nach einem bestimmten Hersteller zuzuordnen; im Grunde sei der Auto-mobilsektor sogar ein klassisches Beispiel f374r diese Zuordnung, weil selbst Kinder in der Lage seien, Automarken schon nach dem 344u337eren Erscheinungsbild des jeweiligen Fahrzeugs zu erkennen. 23 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Deutschland zumindest g344ngige Modelle kurze Zeit nach der Einf374hrung vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Der interessierte Verbraucher nimmt die ungewohnte Form eines neuen Modells wahr, registriert die neuen Gestaltungsmerkmale und erkennt sie alsbald wieder, wenn ihm dasselbe Modell erneut begegnet. Er ist in der Lage, in der neuen Form alsbald einen Herkunftshinweis zu erkennen, zumal wenn die Form des neuen Modells 226 wie im Streitfall die Form des Porsche Boxster 226 cha- 24 - 15 - rakteristische Merkmale aufgreift, die er von anderen Modellen desselben Herstel-lers kennt. Demgegen374ber steht es mit den an anderer Stelle getroffenen Feststel-lungen in Widerspruch und ist mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu brin-gen, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells des Porsche Boxster habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinf374hrung im Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. 25 2. Markenschutz f374r Kraftfahrzeugteile 26 Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-despatentgerichts in vollem Umfang angefochten, also auch insoweit, als die Ein-tragung der angemeldeten Marke f374r Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht wor-den ist. Die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch 226 wie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat er366rtert 226 allein mit der Eintragung der Marke f374r Kraftfahrzeuge auseinander, ohne auf den Schutz f374r Fahrzeugteile ein-zugehen. Es fehlt daher insoweit an einer Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r die Rechtsbeschwerde (247 85 Abs. 3 und 4 MarkenG). - 16 - IV. Danach ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als die Eintragung der angemeldeten Marke f374r Kraftfahrzeuge verweigert worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-scheidung an das Bundespatentgericht zur374ckzuverweisen. 27 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 102/00 -
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