BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 33/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gest374tzten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzel-vorg344nge 374ber einen Drucker kontrolliert werden. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Streitwert: 2.094,31 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht Sch366neberg hat den Beklagten durch Urteil vom 15. M344rz 2004, mit dem ein am 14. Januar 2004 ergangenes Vers344umnisurteil aufrecht erhalten wurde, verurteilt, an die Kl344gerin 2.094,31 200 Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen, weil er als Gesch344ftsf374hrer der P. GmbH die Arbeit-nehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung der bei der Kl344gerin krankenver-sicherten Arbeitnehmer der GmbH f374r die Monate Oktober und November 2002 nicht an die Kl344gerin abgef374hrt hatte. Gegen das ihm am 14. April 2004 zuge-stellte Urteil hat der Beklagte am 28. Mai 2004 Berufung eingelegt und wegen der Vers344umung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der Beklagte die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der An-sicht des Beklagten hat die Sache weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts. 2 3 1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein anwaltliches Organisa-tionsverschulden anzunehmen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gest374tz-ten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorg344nge 374ber den Drucker kontrolliert werden, sondern durch Schlie337en und Wiederaufrufen des Datenverarbei-tungsprogramms. Diese Frage hat keine Grundsatzbedeutung, weil sie in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bereits gekl344rt ist. Ein anwaltliches Organisa-tionsverschulden ist danach darin zu sehen, dass Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorg344nge 374ber den Drucker kontrolliert werden (Beschl. v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BB 1998, 2603 m.w.Nachw.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 6. August 2001 - II R 77/99, BFH/NV 2002, 44). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist nach der Senats-rechtsprechung erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -vers344umnisse mit geringem Aufwand zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftst374ck, das dem Anwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann. Dass das Vorgehen des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten, lediglich das Programm zu schlie-337en und sofort wieder aufzurufen, diesen Anforderungen nicht gen374gt, muss danach nicht ausdr374cklich ausgesprochen werden. 4 - 4 - 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch der Zulassungs-grund des 247 574 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO nicht vor. Er setzte voraus, dass der Fall Veranlassung g344be, Leits344tze f374r die Gesetzesauslegung aufzuzeigen, Ge-setzesl374cken zu schlie337en, oder dass die Fortentwicklung der Rechtspraxis eine Leitentscheidung geboten erscheinen lie337e. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Die Sache gibt - anders als die Beschwerde meint - auch keinen Anlass f374r eine Konkretisierung der bisherigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung, die eindeutig ist und als Kontrollergebnis stets ein Schriftst374ck verlangt hat, n344mlich entweder einen Ausdruck der Einzelvorg344nge oder die Ausgabe eines Fehler-protokolls durch das Programm (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; v. 23. M344rz 1995 - VII ZB 3/95, WM 1995, 1448, 1449). 5 Goette Kurzwelly M374nke Gehrlein Reichart Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 15.03.2004 - 6 C 483/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2004 - 24 S 9/04 -
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