BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/07 vom 13. Februar 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 93, 99, 567, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1065 Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentschei-dung entsprechend 247 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erkl344rt, er trete der Vollstreckbarerkl344rung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kosten-last. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch f374r vollstreckbar erkl344rt und der Antragstellerin entsprechend 247 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufer-legt. 1 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2 - 3 - II. Die von Gesetzes wegen (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im 334brigen unzul344ssig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus 247 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisions344hnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist. 3 Die Vorschrift des 247 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 93 ZPO greift hier nicht Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche 204Verur-teilung223 mag in der von dem Antragsgegner ausdr374cklich hingenommenen Voll-streckbarerkl344rung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach 247 93 ZPO ergange-nen Kostenentscheidung ist aber nur dann zul344ssig, wenn im ersten Rechtszug ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz (247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentschei-dung erlassen, steht deren Rechtsmittelf344higkeit 247 567 ZPO entgegen (vgl. Mu-sielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 247 99 Rn. 8). Ebenso wenig k366nnte, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen h344tte (was z.B. im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren nach den 247247 1042a ff ZPO a.F. - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neurege-lungsgesetzes - m366glich gewesen w344re), diese Kostenentscheidung mit der 4 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl. M374nchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 247 99 Rn. 22). Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 20 SCH 14/06 -
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