BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 33/10 vom 30. Juni 2011 in dem Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 - wird auf Kosten der Erben als unzulässig verwo r- fen. Wert des Beschwerdegegenstands: 3.000 Gründe: 1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG - die vom Verfahrensb evollmächti g ten des verstorbenen Antragsteller s in seinem Aussetzungsantrag in Bezug g e- nommene Best immung des § 246 Abs. 1 H albs. 2 ZPO ist nicht einschl ä gig - kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten ( hier des Antragsteller s und Rechtsbeschwerdeführers ) kann zwar dann als w ichtiger Grund für eine Aussetzu ng angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fort - z u setzen ist ; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde. 1 - 3 - Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines Bete i- l igten das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der G e- genstand entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. nur Münc h- KommZPO/Pabst, Bd. 4, § 21 FamFG Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Tod des Antragsteller s und Rech tsbeschwerde führers ist dessen Antrag s- befugnis beziehungsweise Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§ 8 6 Satz 1, § 29 BGB) e rloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben übe r- gegangen. Denn die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wie die de s Vorstands ist unve r erblich (vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 217 i.V.m. Rn. 156). Das Antragsverfahren ist damit mit dem Tode des A n- tragsteller s erledigt. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfa h- rensablauf ohne Bedeutung. Demnach kommt auch eine Aussetzung aus wic h- tigem Grunde nicht in B e tracht. 2. Aus den Gründen zu Ziffer 1 ist die Rechtsbeschwerde unzulässig g e- worden . H ierauf ist der Verfahrens bevollmächtigte der Antragsteller mit Verf ü- gung vom 26. Mai 201 1 hingewiesen worden. 2 - 4 - 3. Die Kost en entscheidung beruht auf § 84 FamFG. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2010 - 75 AR 1/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 20 W 175 /10 - 3
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