ECLI:DE:BGH :2019:140219BIZB33.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 33/18 vom 14. Februar 2019 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d a) Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört nicht z u den u nverzichtbaren No r- men für ein ordnungsgemäßes Verfahren. b) Offen bleibt, o b der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidun gen droht oder die Ve r- fahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 33/18 - OLG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2018 - 19 Sch 20/17 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gegenstandswert: 800.000 G ründe: I. Der Antragsteller und die Gesellschafter der Antragsgegnerin sind R a- diologen. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxisvertrags vom 16. August 2006 schloss en sich zunächst der Antragsteller , Dr. W . G . und Dr. H . zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Dem Gemeinschaftspra - xisvertrag ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt. Später schloss sich der inzwischen wieder ausgeschiedene Dr. R . der Praxis an. Mittlerweile ge - hört ihr Dr. J . G . an. Die jeweiligen Gesellschafter der Antragsgegnerin und der Antragsteller übten ihre gemeinsame Tätigkeit in vom Antragsteller angemieteten Praxisrä u- men aus. Nachdem der Antragsteller am 18. November 2010 den Gemei n- schaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellscha f- tern durch Beschluss vom 22. November 2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Antragste l- lers zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. Zum 1. Juni 2011 mi e- 1 2 - 3 - t e te die Antragsgegnerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden. Die Antragsgegnerin hat in einem Schiedsverfahren gegen den Antra g- steller eine Vielzahl von A nsprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht. Mit dem Antrag zu 4 a begehrt sie für die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800.000 en. Mit dem Antrag zu 4 b verlangt die Antragsgegnerin festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstan den ist. Mit Teil - und Grundschiedsspruch vom 12. Juli 2017 hat das Schiedsg e- richt unter anderem entschieden: 2. Die Schiedsklage ist mit dem Schiedsantrag zu 4 dem Grunde nach gerech t- fertigt. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Au fhebung d i e- s e r Ziff er 2 des Teil - und Grundschiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat den Antrag ab gewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antra g- stellers. II . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 3 4 5 6 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts ver kenne, dass der Teil - und Grundschiedsspruch vom 12. Juni 2017 gegen § 301 ZPO verstoße , so dass er gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO wegen Mängel n des schiedsrichterlichen Verfahrens au f- zuheben sei. a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 B uchst. d ZPO erfasst Verfahrensmängel nur, soweit das schiedsrichterliche Verfahren einer Besti m- mung des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Ve r- einbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO b e- stimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, s o- weit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das Zehnte Buch der Zivi l- prozessordnung keine Regelung enthält. Begrenzt wir d das Verfahrenserme s- sen des Schiedsgerichts durch den verfahrensrechtlichen o rdre p ublic, de r die unverzichtbaren Grundlagen für ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Ve r- fahren wie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder d as Gebot der Gleichb e- handlung der Parteien umfasst. Zu diesen unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zählt § 301 ZPO nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 26 Sch 28/13, juris Rn. 90; MünchKomm.ZPO/ Münch, 5. Aufl., § 1056 Rn. 7; aA KG, Beschluss vom 2. April 2009 20 Sch 13/08 ). Vielmehr ist das Schied s- gericht im Rahmen seines Ermessens befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (vgl. Zö l- ler/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 44b). Ein Bedürfnis , den dem Schied s- gericht in § 1042 Abs. 4 ZPO insoweit gesetzlich zugestandenen Ermessen s- spielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit einzusc hränken, 7 8 9 - 5 - besteht nicht ( vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 26 Sch 28/13, juris Rn. 90). b) Ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von di e- sem Grundsatz erfordern könnte , wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Ge fahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist (vgl. Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 44b; MünchKomm.ZPO/ Münch aaO § 1056 Rn. 7), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor. aa) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Antragsteller habe bereits in seiner Antragsschrift geltend gemacht, dass sämtliche A nträge im Schiedsve r- fahren materiell - rechtlich miteinander verzahnt seien, weil die erhobenen A n- sprüche allesamt voraussetzten, dass der Gesellschaftsvertrag beendet sei. Das gelte insbesondere für den A ntrag Ziffer 8b, der auf Feststellung der E r- satzpflicht des Antragsteller s für die de r Antragsgegnerin aufgrund seiner fris t- losen Kü ndigung entstandenen Schäden gerichtet sei. Schon deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers eingehend befasst und ihn mit zutreffenden Gründen für nicht durchgre ifend erachtet. Es hat ausgeführt, die Beendigung des Gemeinschaftspraxisvertrags erscheine als einer der wenigen Aspekte, über den sich die Parteien eigentlich einig seien. A lle Beteiligten hätten die Zusammenarbeit durch entsprechende wechselseitige Er klärungen im Jahr 2010 aufgekündigt (fristlose Kündigung des Antragsteller s bzw. dessen Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter), sie hätten die Kooperation spätestens seit der Ende 2011 erfolgten räumlichen Trennung auch praktisch beendet und seitdem nur noch über die Auseinande r- setzung ge stritten. Das Oberlandesgericht hat aus diesen Umständen ohne Rechtsfehler gefolgert, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass 10 11 12 - 6 - die zwischen den Gesellschaftern der Antragsgegnerin und dem Antragsteller b estehende Gesellschaft beendet sei, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers k eine vertiefte Auseinandersetzung des Schiedsg e- richts mit der Frage der Vertragsbeendigung veranlasst gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, dass sich der Antragsteller im Schied s- verfahren darauf berufen hätte, die Gesellschaft bestehe fort, und sodann einen entsprechenden Vortrag vor dem Oberlandesgericht gehalten habe. bb) Soweit der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht darauf hin g e- wiesen hat, das Schiedsgericht habe dem Schiedsantrag zu 4 nicht nur hi n- sich t lich des Zahlungsantrags (Ziff. 4 a), sondern auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziff. 4 b) als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen, gab dies dem Oberlandesgeric ht entgegen der Rechtsbeschwerde keinen A n- lass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuh e- ben. (1) Die Rechtsbeschwerde führt aus , ein Grundurteil nach § 301 ZPO setze voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig sei. Ei n Grundurteil über eine Feststellungsklage komme daher nur in Betracht, wenn sie ausnahmsweise eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand habe, woran es im vorliegenden Fall fehle (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 II ZR 94/15, BGHZ 213, 224 Rn. 11 ) . (2) Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil selbst dann, wenn das Schiedsgericht über den Feststellung s- antrag fehlerhaft durch Grund - statt durch Teilurteil entschieden hätte, eine Au f- hebu ng des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht in Betracht käme (vgl. oben Rn. 9 ). Ein solcher Fehler begründet als solcher w e- der die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen noch ist d ie Beurteilung durch das Schiedsgericht rational ni cht mehr nachvollziehbar. 13 14 15 - 7 - - 8 - (3) Im Übrigen kann ein Schadensersatzfeststellungsantrag, um den es sich bei dem Antrag gemäß Ziffer 4 b handelt, zwar schon aus der Natur der Sache heraus nicht in Grund und Betrag streitig sein, weil sich die begehrte Fes tstellung nur auf den Anspruchsgrund bezieht und die Höhe des Schaden s- ersatzes dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Der hier in Rede stehende Feststellungsanspruch hätte in einem staatlichen Gerichtsverfahren also nicht durch ein Grundurteil zugesproche n werden können. Bei einem solchen F ehler ist aber zu prüfen, ob sich die Entscheidung als Endurteil aufrechterhalten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 [juris Rn. 6 f.]). Dafür bestehen bei dem vorliegenden Schie dsspruch ausreichende A n- haltspunkte. Das Schiedsgericht hat für den Feststellungsanspruch nach Zi f- fer 4 b nur "entsprechend" auf die vor hergehenden Ausführungen zum A n- trag 4 a verwiesen , wonach der Schadensersatzanspruch "dem Grunde nach" besteh t . Aus der Natur des Feststellungsanspruchs folgende Unterschiede sind danach bei der Auslegung des Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus nicht lediglich als "Grundschiedsspruch" bezeichnet, sondern als "Teil - und Grundschiedsspruch". Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und geboten , die Entscheidung des Schiedsgerichts zum Antrag zu 4 b dahingehend zu verstehen, dass insoweit durch Teil - End urteil entschieden worden ist. Dafür spricht zudem, dass die Falschbez eichnung als "Grundurteil" folgenlos bleibt, weil die richtige Entsche i- dung über den Feststellungsantrag durch Teil - End urteil hier nicht zu von einem Grundurteil abweichenden Rechtsfolgen führt. In jedem Fall ist über die Sch a- denshöhe erst in einem Betrags verfahren zu entscheiden. 16 17 18 - 9 - 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, ein Aufhebungsgrund bestehe auch nicht deshalb, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin als aktivlegitimiert angesehen habe. a) Die Re chtsbeschwerde rügt , d as Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Schiedsspruch gegen den o rdre p ublic verstoßen habe, indem das Schiedsgericht der Antragsgegnerin Ansprüche zuerkannt habe, die allenfalls ihren einzelnen Mitgesellschaftern zustehen könnte n. Das Schiedsgericht habe angenommen, eine Erstreckung des Mietvertrags auf "die Gesellschafter der ( Antragsgegnerin ) Dr. G . und Dr. H . " sei beabsichtigt gewesen. Diese Auslegung des Schiedsgerichts könne das Oberlandesgericht nicht durch die eigene ersetzen, die Gesellschaft habe Mieterin werden sollen. Zu einer gewillkürten Prozessstandschaft der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht keine Feststellungen getroffen. Erkenne ein Schiedsspruch einer BGB - Gesellschaft anstelle ihren Gesellschaf tern persönlich Ansprüche zu, liege ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlande s- gericht keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen den o rdre p ublic im Hinblick auf die Bejahung der Aktivlegitimation der Antragsge g- nerin aufzuheben. aa) Die Beurteilung der Aktivlegitimation eines Schiedsklägers durch das Schiedsgericht ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung, die grundsätzlich einer Über prüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist (Verbot der ré vision au fond ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 93/16, ZIP 2018, 487 Rn. 24 ). Selbst wenn die Rechtsansicht des Schiedsgerichts, die Antragsgegn e- rin sei aktivlegitimiert, unri chtig gewesen wäre , könnte dies daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. 19 20 21 - 10 - bb) Zwar liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, wenn ein Schiedsgericht die Gesellschafter einer BGB - Gesellschaft persönlic h verurteilt, obwohl allein die BGB - Gesellschaft Antragsgegnerin war. In einem solchen Fall werden Personen verurteilt, die nicht selbst als Partei am Schiedsverfahren beteiligt waren (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 16] ), was mit element aren Gerechtigkeitsvorstellungen (nicht nur) des deutschen Rechts unvereinbar ist . Hier war aber die am Verfahren beteiligte Schiedsklägerin die Antragsgegnerin , und ihr , nicht etwa am Verfahren unbete i- ligten Dritten, wurden Ansprüche gegen den Antragstell er zugesprochen oder aberkannt . cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin und nicht deren Gesellschafter als aktivlegitimiert angesehen habe . Die Gesam t- scha u der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, dass die Parteien offenbar an einer Rechtsposition im Außenverhältnis interessiert gewesen se i- en , bei der unabhängig von etwaigen Wechseln in der Person der Gesellscha f- ter eine Kontinuität habe gewahr t werden k ö nne n . Insofern sei das Verständnis des Schiedsgerichts, dass der mit dem Schiedsklageantrag zu 4 verfolgte Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zustehe, der auch die von diesem Anspruch erfassten Aufwendungen entstanden sein dü rfte n , zumindest gut ve r- tretbar. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. dd) Soweit das Schiedsgericht im Übrigen angenommen hat, der Antra g- steller habe verpflichtet sein sollen, den Mietvertrag auf die Gesellschafter der Klägerin Dr. G . und Dr. H . und nach dessen Beitritt zur Gemein - schaftspraxis , auch auf den Gesellschafter Dr. R . zu erstrecken, führte eine derartige Verpflichtung im Ergebnis dazu, dass sämtliche jeweilige Gesel l- schafter der BGB - Gesellschaft gemeinsam Mieter der Praxisr äume werden sol l- 22 23 24 - 11 - ten. Das ließ e aber offen, ob sie dies e Stellung über ihre zur gemeinsamen B e- rufsausübung gegründete BGB - Gesellschaft erlangen sollten oder jeweils pe r- sönlich. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin (als BGB - Gesellschaft) habe diese Stellung erhalten sollen und sei deshalb im Schied s- verfahren aktivlegitimiert, ist damit auch unter Berücksichtigung des vom Schiedsgericht angenommenen Verständnisses zur Erstreckung des Mietve r- trags jedenfalls nicht fernliegend und ohne weiteres m it dem o rdre p ublic ve r- einbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 04.05.2018 - 19 Sch 20/17 - 25
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