ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZB33.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/19 vom 27. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend, D r. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivil- senats des Kammergerichts vom 3. April 2019 un d vom 21. Mai 2019 - 9 W 20 /19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol- gung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 23. Mai 2019 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betra cht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Ent- scheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche 1 2 - 3 - Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Be- schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f). Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Ent scheidung vom 14.02.2019 - 26 O 52/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 2 1.05.2019 - 9 W 20/19 -
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