BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 34/02 vom16. Januar 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn überden Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung einemündliche Verhandlung stattfindet.BGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - I ZB 34/02 - OLG HamburgLG Hamburg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 16. Juli 2002 wirdauf Kosten des Antragsgegners zu 4 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 762,13 festgesetzt.Gründe: I. Das Landgericht hat einen unter anderem gegen den Antragsgegnerzu 4 (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. Indem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Terminzur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragstellernach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen.Das Oberlandesgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzungunter anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigtenbegehrt. - 3 -Das Landgericht hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mitder (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begeh-ren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils10/10 weiter.II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Rechtsan-walt erhalte für das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Anordnung einereinstweiligen Verfügung auch dann die 5/10-Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1BRAGO, wenn vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung statt-finde. Für den Ansatz der vollen Gebühren des § 31 BRAGO gebe es ange-sichts des Gesetzeswortlauts keinen zureichenden Anlaß, obwohl eine sachli-che Rechtfertigung dafür nicht bestehe, daß der Verfahrensbevollmächtigte ineinem solchen Fall Gebühren nach einem geringeren Satz erhalte, als wenndas erstinstanzliche Gericht mündlich verhandelt hätte.2. Die Rechtsbeschwerde meint, im genannten Fall sei ein Ansatz der10/10-Gebühren nach § 31 BRAGO gerechtfertigt, wenn im Beschwerdeverfah-ren über einen in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung mündlich verhandelt werde. Sie beruft sich dabei aufeine verbreitete Meinung, welche sich für den Ansatz der vollen Gebühren nach§ 31 BRAGO ausspricht. Diese Ansicht wird im wesentlichen damit begründet,daß das Verfahren mit Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein Urteils-verfahren übergehe und kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, bei Anord-nung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug diesen kostenrecht-lich anders zu behandeln als bei einer mündlichen Verhandlung erster Instanz.Dem kann nicht beigetreten werden. - 4 -Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO werden imBeschwerdeverfahren die Gebühren des § 31 BRAGO auf 5/10 reduziert. Damitwird auch die Gebühr für die mündliche Verhandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO) auf die Hälfte reduziert. Also kann es die Höhe der Gebühr im Be-schwerdeverfahren nicht ändern, daß vor dem Beschwerdegericht mündlichverhandelt worden ist. Die Eigenständigkeit der Gebührenregelung des § 61Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kommt auch darin zum Ausdruck, daß die - teilweise - ge-bührenmindernden Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 BRAGO im Be-schwerdeverfahren nicht gelten (§ 61 Abs. 3 BRAGO).Aus der weiteren Gesetzessystematik folgt ebenfalls kein überzeugenderGrund, § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, ungeachtet seines Wortlauts, nicht anzuwen-den. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht durch § 40 BRAGO ausge-schlossen. Die Bestimmung regelt keinen Sachverhalt, der einer Anwendungdes § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall entgegensteht oder dem sich eineBesonderheit für das Verfahren der einstweiligen Verfügung entnehmen läßt,die § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren einschränkt.Soweit die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des ersten undzweiten Rechtszuges bei der vorliegenden Fallkonstellation als nicht einleuch-tend angesehen wird, steht dies der Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGOaufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, in die die Rechtsprechung nicht korri-gierend einzugreifen hat, nicht entgegen. - 5 -III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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