BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 34/03 vom17. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf Ko-sten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerdenicht erhoben.Beschwerdewert: 518,40 Gründe: I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach imAusgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi- - 3 -gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im fol-genden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgerichtzugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Ein-schränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten desBeklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zu-rückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellungdes Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatzvom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, derdas Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es dieRechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde demBeschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbe-schwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter bei-geordnet zu werden, weiter.II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhineinerfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, frist-gemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellungdes Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist. - 4 -2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPOals unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindendeZulassung nicht vorliegt.a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine un-zulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Beru-fungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteilnachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung derRechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, son-dern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechenund sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß dieRechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat (Sen.Beschl. v.24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nach-trägliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der be-schwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerdeim Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeuti-gen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vor-zusehen.b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Ent-scheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des - 5 -Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eineBerichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlichnicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentlicheNichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteilsselbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbareUnrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der aus-drücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in demAusgangsbeschluß nicht die Rede sein.3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassungkommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerdedurch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeu-tung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß anBGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Be-tracht.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
Full & Egal Universal Law Academy