BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 34/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechts-beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt. 1 2. Die zul344ssige Erinnerung der Beklagten, 374ber die nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht be-gr374ndet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gest374tzt werden (vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom 19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie 2 - 3 - f374hrt zur Begr374ndung ihrer Erinnerung aus, dass s344mtliche Anw344lte "willk374rlich falsch" gehandelt h344tten und es nicht in ihrem Interesse sein k366nne, wenn sie f374r diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle. 3 In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine Festgeb374hr von 100,00 200 angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde f344llt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabh344ngige Festgeb374hr von 100,00 200 an. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, 247 66 Abs. 8 GKG. 4 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -
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