BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/08 vom 22. Januar 2009 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 17 588.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja My World MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Pr374fung der Schutzhinder-nisse nach 247 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Pr374fung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu w374rdigen sind. b) Die Wortfolge "My World" ist f374r eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, B374cher, Poster) und f374r eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Ver366ffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungs-kr344ftig i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2007 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zur374ckwei-sung der Anmeldung bez374glich der Dienstleistungen Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbefl344chen im Internet; Marketing, auch f374r Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet f374r Dritte; Planung und Gestaltung von Werbema337nahmen, Marketing; Telemarketing; Pr344sentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwe-cken; Verkaufsf366rderung, 326ffentlichkeitsarbeit; Durchf374hrung von Wer-beveranstaltungen; Gesch344ftsf374hrung f374r andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchf374hrung von Auktionen und Versteigerun-gen auch im Internet; Vermietung von Werbefl344chen (Bannerexchange); Vermittlung von Vertr344gen 374ber den An- und Verkauf von Waren f374r Dritte, Vermittlung von Vertr344gen 374ber die Inanspruchnahme von Dienstleistungen f374r Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorf374hrung von Waren f374r Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspr344sentatio-nen (Klasse 35); Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildauf-zeichnungen (Klasse 41) zur374ckgewiesen worden ist. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-tragung der Wortfolge 1 My World f374r folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 16 Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, B374cher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und B374roartikel (ausgenommen M366bel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate); Klasse 35 Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatan-schlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Wer- - 4 - beagentur; Vermietung von Werbefl344chen im Internet; Marketing, auch f374r Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analy-se; Werbung im Internet f374r Dritte; Planung und Gestaltung von Werbe-ma337nahmen, Marketing; Telemarketing; Pr344sentation von Firmen im In-ternet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsf366rderung, 326ffentlichkeitsarbeit; Durchf374hrung von Werbeveran-staltungen; Gesch344ftsf374hrung f374r andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerda-tenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsab-wicklung; Durchf374hrung von Auktionen und Versteigerungen auch im In-ternet; Vermietung von Werbefl344chen (Bannerexchange); Vermittlung von Vertr344gen 374ber den An- und Verkauf von Waren f374r Dritte, Vermitt-lung von Vertr344gen 374ber die Inanspruchnahme von Dienstleistungen f374r Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorf374hrung von Waren f374r Werbe-zwecke; Waren- und Dienstleistungspr344sentationen; Klasse 41 Ver366ffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbe-sondere von Zeitungen, Zeitschriften und B374chern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschlie337lich gespeicherter Ton- und Bildin-formationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen B374chern und Zeitschrif-ten (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstu-dios, n344mlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildtr344gern; Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnun-gen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstel-len von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesonde-re Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchf374hrung von Unterhal-tungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events; Schu-lungsveranstaltungen; Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebed374rf-nisses zur374ckgewiesen. 2 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 430). - 5 - Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. 4 5 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der beanspruchten Wort-marke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgef374hrt: Der Pr374fung der Unterscheidungskraft sei nicht generell ein anmel-derfreundlicher Ma337stab zugrunde zu legen. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften halte eine strenge sowie vollst344ndige und nicht nur auf ein Mindestma337 beschr344nkte Pr374fung von absoluten Schutzhindernissen f374r erfor-derlich. In die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei das Allgemeininteresse daran einzubeziehen, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbe-sprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht sei. 6 Bei der dem Verkehr verst344ndlichen englischen Wortfolge "My World" handele sich um eine in verschiedenen Zusammenh344ngen gel344ufige Werbe-aussage. Sie eigne sich f374r die beanspruchten Waren der Klasse 16 und die Dienstleistungen der Klasse 41 als Angabe 374ber deren Inhalt oder weise einen engen sachlichen Zusammenhang zu inhaltsbezogenen Angaben auf. Ein en-ger beschreibender Zusammenhang der Wortfolge best374nde auch zu einem Teil der Dienstleistungen der Klasse 35. 7 Auf den thematischen Bezug der Wortfolge zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen komme es aber nicht einmal entscheidend an. Liege eine all-gemein bekannte sprach374bliche Bezeichnung vor, werde diese wegen ihrer Be-kanntheit nicht als Herkunftshinweis, sondern immer nur als "Wort als solches" verstanden. Davon sei auch f374r die in Rede stehende Wortfolge auszugehen. Schlie337lich seien in die Beurteilung der Unterscheidungskraft die Aussagen des 8 - 6 - Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zur Interpretation aller Schutz-hindernisse im Lichte des Allgemeininteresses an der Freihaltung der Werbe-sprache f374r Wettbewerber einzubeziehen. Ein h344ufig gebrauchter Werbeslogan, wie "My World", sei durch das Markenrecht nicht monopolisierbar. 9 III. Die Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefochtene Ent-scheidung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Bundespa-tentgericht der Anmelderin die Eintragung der Wortfolge "My World" f374r die Dienstleistungen der Klasse 35 sowie f374r Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen der Klasse 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. Zu Recht hat das Bundespatent-gericht dagegen die Eintragung f374r die Waren der Klasse 16 und die Dienstleis-tungen der Klasse 41, ausgenommen Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen, abgelehnt, f374r die die Anmelderin ebenfalls Markenschutz beansprucht. 1. Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Denn die Hauptfunktion der Marke be-steht darin, die Ursprungsidentit344t der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gew344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs-kraft ein Eintragungshindernis begr374ndet, ist ein gro337z374giger Ma337stab anzule-gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen374gt, um das 10 - 7 - Schutzhindernis zu 374berwinden (BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis; vgl. auch Begr374n-dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70). 11 Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Pr374fung der Eintragungshin-dernisse sich auf ein Mindestma337 beschr344nken k366nnte und nicht streng und umfassend sein m374sste (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 59 - Libertel; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 123 - Postkantoor; Urt. v. 21.10.2004 - C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Tz. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Auch die vom Bundespatentgericht er366rterte Alter-native zwischen einer anmelderfreundlichen und einer restriktiven Eintragungs-praxis stellt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts l344sst sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften kein Anhalt daf374r entnehmen, dass sich das Erfordernis einer strengen und umfassenden Pr374fung nicht nur auf den Pr374fungsumfang, sondern auch auf den Pr374fungsma337stab bezieht (vgl. Rohnke, MarkenR 2006, 480, 482; a.A. Str366bele, GRUR 2005, 93, 96 f.). Demnach darf nicht nur eine summarische Pr374fung erfolgen; vielmehr sind alle Gesichtspunkte umfassend zu w374rdigen. Im Rahmen der strengen und umfassenden Pr374fung ist aber zu ber374cksichtigen, dass das Markengesetz in 334bereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen l344sst, um das Eintragungshindernis des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu 374berwinden. Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-scheidungskraft von Wortfolgen gegen374ber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu pr374fen, ob die Wortfolge einen ausschlie337lich 12 - 8 - produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr 374ber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft f374r die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grunds344tzlich nicht unter-scheidungskr344ftig werden des Weiteren in der Regel l344ngere Wortfolgen sein. Indizien f374r die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, k366nnen dagegen K374rze, eine gewisse Originalit344t und Pr344gnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutig-keit und Interpretationsbed374rftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt f374r eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei d374rfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen nicht 374berspannt werden. Auch einer f374r sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abge-sprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienst-leistungen, f374r die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Ab-zustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73 und 75 - Postkantoor; BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSS-BALL WM 2006). Da der Gesamteindruck ma337geblich ist, kann auch einer Mar-ke Unterscheidungskraft zukommen, die sich aus mehreren beschreibenden W366rtern zusammensetzt. Zwar geht der beschreibende Charakter mehrerer W366rter nicht grunds344tzlich schon durch deren Zusammenf374hrung verloren. Vielmehr verbleibt im Allgemeinen die blo337e Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Im Einzelfall kann die Bezeichnung jedoch 13 - 9 - in ihrer Gesamtheit einen anderen Eindruck vermitteln als die Summe ihrer Be-standteile (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 99 f. - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 15.9.2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Tz. 34 - BIOMILD; BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die englische Wortfolge "My World" werde vom inl344ndischen Publikum zutreffend mit "meine Welt" 374ber-setzt. F374r einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie in-haltsbeschreibend und werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Es handele sich zudem um eine gel344ufige Werbeaussage, der schon aus diesem Grund f374r alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle. 14 Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 15 a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge "My World" f374r die Waren der Klasse 16 nicht 374ber die erfor-derliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verf374gt. Es hat festgestellt, f374r "Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, B374cher" eigne sich die Wortfolge zur Inhaltsangabe. Unter dem Titel k366nne 374ber prominente Personen in ihrem pers366nlichen Umfeld ebenso wie 374ber Tiere in ihrem Lebensraum und 374ber die Erde unter verschiedenen Aspekten, wie bei-spielsweise Klima, Umweltschutz, Demografie oder Wirtschaft berichtet werden. Entsprechendes gelte f374r "Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Lehr- und Unter-richtsmaterial". Auch f374r diese Produkte stehe der beschreibende Gehalt im Vordergrund. F374r die weiteren in Klasse 16 beanspruchten Waren "Buchbinde- 16 - 10 - artikel, Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und B374-roartikel (ausgenommen M366bel)" handele es sich um eine nicht schutzf344hige Werbeaussage allgemeiner Natur. 17 Diese Ausf374hrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als Bezeichnung des Inhalts der Waren belegt. In diesem Zu-sammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist. Auch Werktitel sind oft vage und unbestimmt gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - B374cher f374r eine bessere Welt). Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Wer-kes verstanden und erlangt sie damit eine werktitel344hnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen. Die Unterscheidungskraft beurteilt sich auch f374r die in Rede stehenden Waren nicht nach den geringen Anforderungen f374r Werktitel, sondern nach markenrechtlichen Grunds344tzen (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Auch die Annahme des Bundespatentgerichts, f374r "Buchbindeartikel; Pa-pier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und B374roartikel (ausgenommen M366bel)" werde die Wortfolge vom Verkehr nur als eine allge-meine Werbeaussage begriffen, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 18 Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist die Verwendung der Wortfolge in Werbespr374chen belegt. Im Hinblick auf die beschreibende Verwendung der Wortfolge f374r die 374berwiegende Zahl der in Klasse 16 bean-spruchten Waren in der Art eines Werktitels ist die Annahme des Bundespa-tentgerichts, "My World" fehle f374r Buchbindeartikel, Papier und Pappe sowie 19 - 11 - Schreibwaren und B374roartikel als allgemeine Werbeaussage jegliche Unter-scheidungskraft, nicht erfahrungswidrig. Gegenteiliges zeigt auch die Rechts-beschwerde nicht auf. 20 b) Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Zeichen "My World" f374r die Dienstleistungen der Klasse 41, f374r die Marken-schutz beansprucht wird, mit Ausnahme der Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen nicht unterscheidungskr344ftig i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Dienstleistungen ei-nen engen sachlichen Zusammenhang zu den Waren der Klasse 16 aufweisen, f374r die die Wortfolge "My World" beschreibend und deshalb nicht unterschei-dungskr344ftig ist. Auch diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erken-nen. Aus dem Umstand, dass der Wortfolge "My World" wegen ihrer inhaltsbe-schreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft f374r die Waren fehlt, auf die sich die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 beziehen, konnte das Bundespatentgericht zu Recht den Schluss ziehen, der Verkehr werde die Wortfolge auch f374r die Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel anse-hen. Denn der Verkehr wird die titelartig zusammengefasste Aussage wegen der N344he der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen, Erzeugnisse und Veranstaltungen unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN). c) F374r die Dienstleistungen "Vorf374hrung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen" der Klasse 41 kann der Wortfolge "My World" nach der Annahme des Bundespatentgerichts kein im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt entnommen werden. Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, diese Dienstleistungen w374rden nicht nach dem Sachtitel benannt. 21 - 12 - Ein Unternehmer, der derartige Dienstleistungen anbiete, wolle dem Kunden vermitteln, in welcher Branche oder auf welchem Gebiet er seine Vorf374hrungs- und Vermietungsdienstleistungen anbiete; er wolle sich aber nicht auf einen bestimmten Film- oder Musiktitel beschr344nken. Fehlt der Wortfolge "My World" f374r diese Dienstleistungen aber eine thematische Beschr344nkung und deshalb ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt, kann f374r die Be-zeichnung insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. d) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kann die Unter-scheidungskraft der angemeldeten Marke auch nicht f374r die Dienstleistungen der Klasse 35 verneint werden. 22 aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr erfasse die Wortfolge bei den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Dienstleistungen und angebotenen Informationen oder Leistungen nur als the-matischen Hinweis auf das individuelle Angebot. 23 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Annahme des Bundespatentgerichts zur verst344ndlichen Beschrei-bung des Inhalts der Dienstleistungen durch die Wortfolge "My World" ist nicht frei von Widerspr374chen. Sie steht nicht in Einklang mit den weiteren Feststel-lungen des Bundespatentgerichts, nach denen in den vorgenannten Dienstleis-tungsbereichen Zeichen nicht thematisch oder inhaltsbezogen als betriebliche Unterscheidungsmittel eingesetzt werden. Danach werden im Bereich der Wer-bung Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen angegeben. 334blich ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts etwa eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, w344h-rend eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt. Entspre- 24 - 13 - chendes gilt nach den Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts f374r die Dienst-leistungen der Gesch344ftsf374hrung, die unter Familien- oder Firmennamen, nicht aber unter einer allgemein verst344ndlichen Wortfolge angeboten werden. Die Durchf374hrung von Auktionen und Versteigerungen wird nach der Annahme des Bundespatentgerichts 374blicherweise unter dem Namen des Auktionshauses angeboten und nicht unter einer beschreibenden Wortfolge. Bestehen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in den ent-sprechenden Dienstleistungssektoren aber keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben und bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die den Verkehr veranlassen k366nnten, die Wortfolge in einem beschreibenden Sinn aufzufassen, ist nichts daf374r ersichtlich, der Wortfolge "My World" fehle in diesen Dienstleistungsbereichen wegen einer die Dienstleistung beschreibenden Funktion jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 25 bb) Vom Vorliegen des Schutzhindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG f374r die Dienstleistungen der Klasse 35 ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Wortfolge "My World" sich als allgemeine Werbeaussage eignet. 26 (1) Zwar kann einer Marke die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ih-res im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus an-deren Gr374nden fehlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1705 = GRUR 2004, 680 Tz. 19 - BIOMILD). Solche Gr374nde sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so gel344ufiges und allt344gliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der Ver-kehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel ver-steht (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dies liegt bei werbesloganartigen Wort- 27 - 14 - folgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it; Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II). (2) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass der Slogan "My World" eine dem Verkehr gel344ufige Werbeaussage darstellt, die in verschiedenen Zu-sammenh344ngen tats344chlich verwendet wird. Der Wortbestandteil "World" sei sogar einer der am h344ufigsten verwendeten Begriffe in Werbeslogans. Ebenso sei das Pronomen "My" in Verbindung mit Sachangaben, etwa als Titel von Zeitschriften, gebr344uchlich. Die Kombination "My World" finde sich allein in f374nf Slogans einer Datenbank der Werbung. Diese allgemeinen Feststellungen rei-chen nicht aus, um der Bezeichnung die Unterscheidungskraft von vornherein f374r die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 abzusprechen. Dem Bundespatentgericht ist zwar darin beizutreten, dass die Aussage "My World" als allgemeine Werbebotschaft gegen374ber Endverbrauchern geeignet erscheint. Denn die Wortfolge kann so verstanden werden, dass das bezeichnete Produkt der individuellen Vorstellungswelt der angesprochenen Personen entsprechen soll. F374r die Dienstleistungen der Klasse 35, die im Wesentlichen an Gesch344fts-kunden gerichtet sind - wie etwa Leistungen einer Werbeagentur -, ist es aber nicht naheliegend, dass die Wortfolge nur als allgemeine Werbeaussage und nicht auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Mangels gegenteiliger Fest-stellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr die Bezeichnung f374r die Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Wer-beanpreisung, sondern als schlagwortartige Aussage versteht, die seine Auf-merksamkeit wecken, auf die so gekennzeichneten Dienstleistungen lenken und sie von anderen Dienstleistungen unterscheiden soll. Dann liegt eine 374ber 28 - 15 - das reine Wortverst344ndnis hinausgehende Aussage vor, die es verbietet, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1095 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU). 29 F374r ein solches Verst344ndnis spricht, dass die Wortfolge "My World" kurz und pr344gnant ist. Ihr kann auch eine gewisse Mehrdeutigkeit in diesen Dienst-leistungsbereichen nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge "My World" kann sowohl im Sinne des pers366nlichen Umfelds des Kunden oder der durch die Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden als auch im Sinne der ganzen Welt, wenn auch aus subjektiver Perspektive. Ist der Be-deutungsinhalt unscharf, ohne dass ein bestimmtes Verst344ndnis im Vorder-grund steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150, 1151 = WRP 2001, 1310 - LOOK). (3) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortfolge "My World" sei schon allein wegen ihrer Bekanntheit nicht geeignet, als betrieblicher Her-kunftshinweis, sondern nur als "Wort als solches" aufgefasst zu werden. Auch diese Annahme h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 30 Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung auf die Senatsentschei-dung "FUSSBALL WM 2006" (BGHZ 167, 278) gest374tzt. In diesem Verfahren war das zur Eintragung angemeldete Zeichen "FUSSBALL WM 2006" f374r das gleichnamige Sportereignis allgemein bekannt. Der Senat hat deshalb die Un-terscheidungskraft f374r alle Waren und Dienstleistungen verneint, zu denen die Angabe einen engen beschreibenden Bezug herstellte, weil sie eine Verbin-dung zu dem Sportereignis aufwiesen. Die Angabe "My World" stellt im Unter-schied zu "FUSSBALL WM 2006" keinen eindeutigen Bezug zu einem bestimm- 31 - 16 - ten Ereignis dar. Sie bringt die mit ihr bezeichneten Produkte nicht in einen konkreten beschreibenden Zusammenhang im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 35. Au337erdem fehlt - auch nach den Feststellungen des Bundespatent-gerichts - der Wortfolge "My World" ein auch nur ann344hernd vergleichbarer Be-kanntheitsgrad wie der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", der die Annahme rechtfertigt, die Wortfolge werde aufgrund ihrer Bekanntheit nicht als Unter-scheidungsmittel aufgefasst. - 17 - IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bun-despatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung des Zei-chens "My World" f374r die eingangs unter III. aufgef374hrten Waren und Dienstleis-tungen zur374ckgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckzuverweisen (247 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuwei-sen. 32 Bornkamm B374scher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2007 - 29 W(pat) 134/05 -
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