BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/09 vom 14. Januar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsge-richts G366ppingen vom 19. November 2008 die R344umungsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsr344umung Gew344hrung von Vollstreckungs-schutz nach 247 765a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgef374hrten R344umung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch sei-nen Verbleib in dem zu r344umenden Wohnhaus abgewendet werden k366nne. Der Gl344ubiger ist der beantragten Gew344hrung von R344umungsschutz entgegengetre-ten. 1 - 3 - Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus l344ngstens bis zum 31. Juli 2009 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich in fach344rztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuf374hren und die Aufnahme der Behandlung unverz374glich sowie den Verlauf bis zum 29. Mai 2009 durch Vorlage von fach344rztlichen Be-scheinigungen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. 2 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gl344ubiger zun344chst seinen Antrag auf Zur374ckweisung des vom Schuldner nachgesuchten R344umungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschut-zes haben die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 3 II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Gl344ubiger auferlegt. 4 1. Die Erledigung der Hauptsache kann auch noch in der Rechtsmit-telinstanz erkl344rt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; zur 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung im Revisionsverfahren vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 Tz. 9 m.w.N.). Da durch die 374ber-einstimmenden Erkl344rungen der Parteien das Verfahren betreffend den Voll-streckungsschutzantrag des Schuldners vom 5. M344rz 2009 insgesamt erledigt ist, ist 374ber alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens gem344337 der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des 247 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-stands zu entscheiden. Dabei ist der mutma337liche Ausgang des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu ber374cksichtigen (BGH WRP 2005, 126). 5 - 4 - 6 2. Danach sind die Kosten des Vollstreckungsschutzverfahrens dem Gl344ubiger aufzuerlegen. Eine f374r den Gl344ubiger g374nstige Entscheidung 374ber die Kosten des R344umungsschutzverfahrens k366nnte nur erfolgen, wenn die Rechts-beschwerde nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Er-eignisses Erfolg gehabt und zu einer Zur374ckweisung des Antrags des Schuld-ners auf Gew344hrung von Vollstreckungsschutz gef374hrt h344tte. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde war zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssig. In der Sache h344tte sie jedoch keinen Erfolg gehabt, weil das Beschwerdegericht die sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 1. April 2009 mit Recht zur374ckgewiesen hat. a) Die Vorschrift des 247 765a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Vollstre-ckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die An-wendung von 247 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsma337nahme nach Abw344gung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis f374r den Schuldner f374hren w374rde (vgl. BGHZ 161, 371, 374; 163, 66, 71 f.; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 765a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., 247 765a Rdn. 5 ff.; Scheuch in Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 247 765a Rdn. 8). 7 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsma337nahme eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersa-gung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abw344gung der Interessen des Schuld-ners mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers vorzunehmen. Es kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte 8 - 5 - berufen kann. Ist sein R344umungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechts-schutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. Dem Gl344ubiger d374rfen keine Aufga-ben 374berb374rdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 8; Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Tz. 9). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungsvollstre-ckung eine konkrete Lebensgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld-ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren f374r Leben und Gesundheit m366glichst auszuschlie337en (BGHZ 163, 66, 74; BGH NJW 2008, 1000 Tz. 9; NJW 2008, 1742 Tz. 9). b) Nach diesen Grunds344tzen erweisen sich die Interessenabw344gungen sowohl des Vollstreckungsgerichts als auch des Beschwerdegerichts als rechts-fehlerfrei. 9 Das Beschwerdegericht ist in 334bereinstimmung mit dem Vollstreckungs-gericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens der Amts344rztin Dr. O. vom 15. Januar 2009 und deren Ausf374hrungen in der m374ndlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts am 27. April 2009 davon ausgegangen, dass der Schuldner im Falle einer Zwangsr344umung ernsthaft suizidgef344hrdet ist. Aus dem schriftlichen Gutachten der Amts344rztin ergibt sich des Weiteren, dass die beim Schuldner bestehende Suizidgefahr durch seine Unterbringung nach dem Gesetz 374ber die Unterbringung psychisch Kranker oder durch andere Ma337nah-men jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht beseitigt werden konnte. 10 - 6 - In einem solchen Fall ist eine befristete Einstellung des Zwangsvoll-streckungsverfahrens grunds344tzlich zu erw344gen. Das Interesse des Gl344ubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu sch374tzen, nicht auf unbe-grenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gel366st werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719 Tz. 15; Beschl. v. 6.12.2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Tz. 10). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuld-ners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gl344ubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Voll-streckungsgericht nachzuweisen (BGH NJW 2008, 586 Tz. 10). 11 Diesen Anforderungen gen374gt die Entscheidung des Vollstreckungsge-richts. Es hat die Zwangsvollstreckung lediglich f374r die Dauer von vier Monaten einstweilen eingestellt und die Einstellung zudem auf die R344umung des Wohn-hauses beschr344nkt. Ferner hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf-gegeben, sich in ambulante oder - soweit erforderlich - station344re fach344rztliche Behandlung zu begeben und deren Aufnahme dem Vollstreckungsgericht un-verz374glich nachzuweisen. Des Weiteren wurde dem Schuldner aufgegeben, den Verlauf der Behandlung durch Vorlage von fach344rztlichen Bescheinigungen 12 - 7 - bis zum 29. Mai 2009 darzulegen. Unter diesen Umst344nden ist es aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die sofortige Be-schwerde des Gl344ubigers gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zur374ckgewiesen hat. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG G366ppingen, Entscheidung vom 01.04.2009 - 1 M 379/09 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.05.2009 - 4 T 7/09 -
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