BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 34/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde, auf welche auch die Anh366-rungsr374ge gest374tzt wird, in vollem Umfang und eingehend gepr374ft und ber374ck-sichtigt. 2 Erg344nzend weist der Senat auf das Folgende hin: 3 Unbeschadet der Frage, ob eine den Anforderungen der Rechtsprechung gen374gende qualifizierte Einzelanweisung 374berhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-genommen, dass unter den vorgetragenen Fallumst344nden eine nachtr344gliche Kontrolle der Ausf374hrung der Einzelanweisung geboten war. Anerkannterma-337en ist eine nachfolgende Kontrolle im Allgemeinen erforderlich, wenn nach den 4 - 3 - konkreten Fallumst344nden Anlass f374r Misstrauen oder besondere Vorsichtsma337-nahmen besteht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). So kann es insbesondere dann liegen, wenn sich dem Rechtsanwalt die konkrete Gefahr aufdr344ngt oder aufdr344ngen muss, dass - ent-gegen seiner Anweisung - die Berufungsfrist nicht eingetragen und somit letzt-lich nicht gewahrt werden k366nnte. In einem solchen Fall hat sich der Rechtsan-walt 374ber die Beachtung seiner (m374ndlichen) Einzelanweisung zuverl344ssig zu vergewissern und hierf374r geeignete Ma337nahmen zu ergreifen, wie dies insbe-sondere durch eine Anweisung zur umgehenden (Wieder-)Vorlage der Handak-te geschehen kann. Unterl344sst er solche Vorkehrungen, f344llt ihm unter derarti-gen Umst344nden ein eigenes, seinem Mandanten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnendes, Verschulden zur Last. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 15 O 2199/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 15 U 2420/10 -
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